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hamburg - Wölbern Invest

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6) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft<br />

in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag<br />

sowie den Beschlüssen der Gesellschafter oder des Beirates<br />

zu führen. Die Zusammenarbeit der Geschäftsführer regelt<br />

eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist dieser Satzung<br />

als Anlage 2 beigefügt.<br />

_§ 7 · Beirat<br />

1) Bei der Gesellschaft wird ein Beirat gebildet, der mindestens aus<br />

drei Mitgliedern besteht.<br />

Bis zur Abhaltung der ordentlichen Gesellschafterversammlung,<br />

die über das Geschäftsergebnis des Geschäftsjahres 2004 im<br />

Jahr 2005 befindet, wird ein Gründungsbeirat gebildet, der aus<br />

folgenden Personen besteht:<br />

� Dipl.–Kfm. Michael Hultgren<br />

� Dipl.-Kfm. Jan Petersen<br />

� Dipl.–Ing. Axel Wittenberg<br />

2) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des § 52 GmbH-Gesetz und/oder<br />

des Aktiengesetzes.<br />

3) Der Beirat berät die Geschäftsführung. Die Gesellschafter können<br />

dem Beirat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen weitere Aufgaben und Befugnisse zuweisen, insbesondere<br />

haben sie bereits dem Beirat das Recht gewährt, Geschäftsführer<br />

zu bestellen und abzuberufen, Anstellungsverträge<br />

mit ihnen abzuschließen, diese zu ändern und zu beendigen, eine<br />

Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festzulegen und diesen<br />

Weisungen zu erteilen.<br />

Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Beirat<br />

erhält insgesamt eine Vergütung von € 30.000 p.a. zzgl. Umsatzsteuer.<br />

4) Die Gesellschafter können jederzeit mit Mehrheit von drei Vierteln<br />

der abgegebenen Stimmen beschließen, dass dem Beirat Aufgaben<br />

und Befugnisse, welche ihm gemäß Absatz 3 durch Gesellschafterbeschluss<br />

zugewiesen wurden, nicht weiter zustehen.<br />

5) Die Hansische Treuhand AG ist berechtigt – ohne Sitz und Stimme –,<br />

an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.<br />

_§ 8 · Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse<br />

1) Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer<br />

einberufen. Für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen<br />

sowie die Gesellschafterbeschlüsse gelten die<br />

gesetzlichen Regelungen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Einladung<br />

zur Gesellschafterversammlung durch einfachen Brief erfolgt.<br />

Gesellschafterversammlungen können auch von Gesellschaftern,<br />

die mindestens 10% des gesamten Stammkapitals repräsentieren,<br />

einberufen werden.<br />

2) Eine Gesellschafterversammlung ist, wenn mindestens 50% des<br />

Stammkapitals vertreten sind, beschlussfähig. Kommt eine beschlussfähige<br />

Gesellschafterversammlung nicht zustande, ist auf<br />

Verlangen eines Gesellschafters oder der Geschäftsführung binnen<br />

Satzung<br />

14 Tagen eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben<br />

Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des<br />

vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist, wenn in der Einladung<br />

hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde und die neue Gesellschafterversammlung<br />

nicht später als sechs Wochen nach der<br />

nichtbeschlussfähigen Versammlung stattfindet. Gegenüber den<br />

Gesellschaftern abzugebende Erklärungen, wie z.B. Einladungen,<br />

werden mit einfacher Zustellung an deren zuletzt benannte<br />

Anschrift wirksam.<br />

3) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über<br />

3)a) Änderung der Satzung;<br />

3)b) Feststellung und Verwendung des Jahresergebnisses;<br />

3)c) Wahl der ordentlichen Mitglieder des Beirates;<br />

3)d) mögliche Wahl des Abschlussprüfers;<br />

3)e) Veräußerung der Immobilien der Gesellschaft ganz oder in Teilen;<br />

3)f) Auflösung der Kapitalrücklage<br />

3)g) Liquidation<br />

3)h) die sonst in der Satzung und dem GmbH-Gesetz geregelten Fälle.<br />

Solange das Kapital € 25.000 beträgt, bedürfen Beschlüsse der<br />

Gesellschafterversammlung der Einstimmigkeit.<br />

4) Die Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen zustande, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend<br />

eine andere Mehrheit vorschreibt. Je € 100 (einhundert)<br />

Stammeinlage gewährt eine Stimme. Der Gesellschafter Quantum<br />

Immobilien AG hat hiervon abweichend 28 Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene<br />

Stimmen, zählen jedoch bei der Frage der Beschlussfähigkeit mit.<br />

5) Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft<br />

statt. Die Gesellschafterversammlung wird vom Vorsitzenden des<br />

Beirates geleitet.<br />

6) Über jede Gesellschafterversammlung ist von der Geschäftsführung<br />

unverzüglich ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen, welches<br />

mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen<br />

der Einberufung oder den Verzicht aller Gesellschafter darauf<br />

sowie die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter<br />

Angabe des Abstimmungsergebnisses enthalten muss. Jedem Gesellschafter<br />

ist unverzüglich eine Protokollabschrift zu übersenden.<br />

7) Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen<br />

kann nur durch Klage innerhalb von sechs Wochen geltend<br />

gemacht werden, nachdem der Gesellschafter das Protokoll über<br />

die Beschlussfassung erhalten hat.<br />

_§ 9 · Jahresabschluss, Lagebericht, Ergebnisverwendung<br />

1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss (Bilanz nebst<br />

Gewinn-und-Verlust-Rechnung samt Anhang) und den Lagebericht<br />

innerhalb der ersten drei Monate aufzustellen und, falls Gesetz<br />

oder Gesellschafter eine Prüfung vorsehen, dem Abschlussprüfer<br />

zur Prüfung vorzulegen.<br />

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