hamburg - Wölbern Invest
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6) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft<br />
in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag<br />
sowie den Beschlüssen der Gesellschafter oder des Beirates<br />
zu führen. Die Zusammenarbeit der Geschäftsführer regelt<br />
eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist dieser Satzung<br />
als Anlage 2 beigefügt.<br />
_§ 7 · Beirat<br />
1) Bei der Gesellschaft wird ein Beirat gebildet, der mindestens aus<br />
drei Mitgliedern besteht.<br />
Bis zur Abhaltung der ordentlichen Gesellschafterversammlung,<br />
die über das Geschäftsergebnis des Geschäftsjahres 2004 im<br />
Jahr 2005 befindet, wird ein Gründungsbeirat gebildet, der aus<br />
folgenden Personen besteht:<br />
� Dipl.–Kfm. Michael Hultgren<br />
� Dipl.-Kfm. Jan Petersen<br />
� Dipl.–Ing. Axel Wittenberg<br />
2) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des § 52 GmbH-Gesetz und/oder<br />
des Aktiengesetzes.<br />
3) Der Beirat berät die Geschäftsführung. Die Gesellschafter können<br />
dem Beirat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen weitere Aufgaben und Befugnisse zuweisen, insbesondere<br />
haben sie bereits dem Beirat das Recht gewährt, Geschäftsführer<br />
zu bestellen und abzuberufen, Anstellungsverträge<br />
mit ihnen abzuschließen, diese zu ändern und zu beendigen, eine<br />
Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festzulegen und diesen<br />
Weisungen zu erteilen.<br />
Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Beirat<br />
erhält insgesamt eine Vergütung von € 30.000 p.a. zzgl. Umsatzsteuer.<br />
4) Die Gesellschafter können jederzeit mit Mehrheit von drei Vierteln<br />
der abgegebenen Stimmen beschließen, dass dem Beirat Aufgaben<br />
und Befugnisse, welche ihm gemäß Absatz 3 durch Gesellschafterbeschluss<br />
zugewiesen wurden, nicht weiter zustehen.<br />
5) Die Hansische Treuhand AG ist berechtigt – ohne Sitz und Stimme –,<br />
an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.<br />
_§ 8 · Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse<br />
1) Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer<br />
einberufen. Für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen<br />
sowie die Gesellschafterbeschlüsse gelten die<br />
gesetzlichen Regelungen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Einladung<br />
zur Gesellschafterversammlung durch einfachen Brief erfolgt.<br />
Gesellschafterversammlungen können auch von Gesellschaftern,<br />
die mindestens 10% des gesamten Stammkapitals repräsentieren,<br />
einberufen werden.<br />
2) Eine Gesellschafterversammlung ist, wenn mindestens 50% des<br />
Stammkapitals vertreten sind, beschlussfähig. Kommt eine beschlussfähige<br />
Gesellschafterversammlung nicht zustande, ist auf<br />
Verlangen eines Gesellschafters oder der Geschäftsführung binnen<br />
Satzung<br />
14 Tagen eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben<br />
Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des<br />
vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist, wenn in der Einladung<br />
hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde und die neue Gesellschafterversammlung<br />
nicht später als sechs Wochen nach der<br />
nichtbeschlussfähigen Versammlung stattfindet. Gegenüber den<br />
Gesellschaftern abzugebende Erklärungen, wie z.B. Einladungen,<br />
werden mit einfacher Zustellung an deren zuletzt benannte<br />
Anschrift wirksam.<br />
3) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über<br />
3)a) Änderung der Satzung;<br />
3)b) Feststellung und Verwendung des Jahresergebnisses;<br />
3)c) Wahl der ordentlichen Mitglieder des Beirates;<br />
3)d) mögliche Wahl des Abschlussprüfers;<br />
3)e) Veräußerung der Immobilien der Gesellschaft ganz oder in Teilen;<br />
3)f) Auflösung der Kapitalrücklage<br />
3)g) Liquidation<br />
3)h) die sonst in der Satzung und dem GmbH-Gesetz geregelten Fälle.<br />
Solange das Kapital € 25.000 beträgt, bedürfen Beschlüsse der<br />
Gesellschafterversammlung der Einstimmigkeit.<br />
4) Die Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen zustande, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend<br />
eine andere Mehrheit vorschreibt. Je € 100 (einhundert)<br />
Stammeinlage gewährt eine Stimme. Der Gesellschafter Quantum<br />
Immobilien AG hat hiervon abweichend 28 Stimmen. Stimmenthaltungen<br />
und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene<br />
Stimmen, zählen jedoch bei der Frage der Beschlussfähigkeit mit.<br />
5) Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft<br />
statt. Die Gesellschafterversammlung wird vom Vorsitzenden des<br />
Beirates geleitet.<br />
6) Über jede Gesellschafterversammlung ist von der Geschäftsführung<br />
unverzüglich ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen, welches<br />
mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen<br />
der Einberufung oder den Verzicht aller Gesellschafter darauf<br />
sowie die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter<br />
Angabe des Abstimmungsergebnisses enthalten muss. Jedem Gesellschafter<br />
ist unverzüglich eine Protokollabschrift zu übersenden.<br />
7) Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen<br />
kann nur durch Klage innerhalb von sechs Wochen geltend<br />
gemacht werden, nachdem der Gesellschafter das Protokoll über<br />
die Beschlussfassung erhalten hat.<br />
_§ 9 · Jahresabschluss, Lagebericht, Ergebnisverwendung<br />
1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss (Bilanz nebst<br />
Gewinn-und-Verlust-Rechnung samt Anhang) und den Lagebericht<br />
innerhalb der ersten drei Monate aufzustellen und, falls Gesetz<br />
oder Gesellschafter eine Prüfung vorsehen, dem Abschlussprüfer<br />
zur Prüfung vorzulegen.<br />
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