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Anmerkung zu der Abschrift.

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Sanitätspersonen waren ein Wundarzt und zwei Hebammen.<br />

Zur Karbitzer Stadtpfarrkirche, an welcher ein Pfarrer und ein Kaplan<br />

wirkten, waren eingepfarrt: die Stadt Karbitz, die beiden Vorstädte sowie<br />

die Dörfer Priesten, Straden, Hohenstein, Herbitz und Prödlitz.<br />

An <strong>der</strong> zweitklassigen Schule war ein Lehrer und ein Schulgehilfe<br />

angestellt. Eingeschult waren ausser Stadt und Vorstadt Karbitz noch die<br />

Ortschaften Priesten, Herbitz und Böhmisch Neudörfel. Kirche und<br />

Schule standen unter dem Patronate <strong>der</strong> Grundobrigkeit in Kulm.<br />

In diesem Jahre wurde Johann Löwi, Webermeister (als Nachfolger<br />

Wenzel Försters) <strong>zu</strong>m Stadtrichter gewählt.<br />

Die Grundobrigkeit in Kulm übte von altersher das Jagdrecht auf dem<br />

Karbitzer bürgerlichen Gründen aus. Ermutigt durch den für die Stadt<br />

glücklichen Ausgang mehrerer Rechtsstreitigkeiten mit <strong>der</strong> Obrigkeit<br />

versuchten es die Bürger, <strong>der</strong>selben auch. Dieses Recht streitig <strong>zu</strong> machen<br />

und fingen an, auf ihren Gründen selbst <strong>zu</strong> jagen. Die Folge hievon war<br />

eine Klage des Kulmer Amtes bei dem Kreisamte im Leitmeritz, welches<br />

am 15. Feber 1835 entschied, dass die Kulmer Obrigkeit als dem<br />

wirklichen Inhaber des Jagdrechtes auf dem Karbitzer Gründen <strong>zu</strong><br />

schützen und die Stadtgemeinde auf den Rechtsweg <strong>zu</strong> verweisen sei. Ein<br />

von dem Bürgerausschusse an das Landesgubernium gegen diese<br />

Entscheidung gerichteten Rekurs hatte die Wirkung, dass beide Teile mit<br />

Gubernialerlass vom 25. August 1836, Z. 40.025 an die ordentliche<br />

Gerichtsbehörde verwiesen wurden. Zugleich wurde angeordnet, dass<br />

Kreisamt die<br />

1835<br />

Stadtrichterwahl<br />

7<br />

1835-1837<br />

Jagdstreitigkeiten

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