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Anmerkung zu der Abschrift.

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August 1921 an<strong>der</strong>erseits abgeschlossen wurde, wie folgt:<br />

I.<br />

Der Vertretungsbezirk Karbitz übergibt in seiner Eigenschaft als<br />

Verwalter <strong>der</strong> Bezirkstrassen und die Stadtgemeinde Karbitz übernimmt für<br />

immerwährende Zeiten in ihre Verwaltung und Erhaltung vorbehaltlich <strong>der</strong><br />

Zustimmung <strong>der</strong> politischen Landesverwaltung und <strong>der</strong> Landesvertretung (§<br />

20 des Ges. vom 12. 8. 1864 L. G. Bl. Nr. 46) folgende<br />

Bezirksstrassenstrecken und zwar die Strecke<br />

a. vom Anschluss <strong>der</strong> Petristrasse bis <strong>zu</strong>m Marienplatz (K. Z. 3123/1 und<br />

3125/1 in einer Länge von 991m<br />

b. vom Marienplatz bis <strong>zu</strong>m Hause Nr. 507<br />

(K. Z. 3195) in einer Länge von 314“<br />

c. die Bahnhofstrasse vom Marienplatz bis<br />

letzten Hause Nr. 512 (K. Z. 3271) in einer Länge von 200“<br />

d. die Priestenerstrasse von <strong>der</strong> Abzweigung <strong>der</strong> Kulmerstrasse bis<br />

<strong>zu</strong>r Hohensteinerstrasse (K. Z. 3245) in einer Länge von 223“<br />

somit Strassenstrecken in einer Gesamtlänge von 1728m<br />

II.<br />

Die Stadtgemeinde verpflichtet für die übergebenden Strassenstrecken mit<br />

Würfelsteinen <strong>zu</strong> pflastern und bis <strong>zu</strong> Ende des Jahres 1923 die Pflasterung<br />

durch<strong>zu</strong>führen und weiterhin diese Strassenstrecken in Gemässheit des §<br />

28des Gesetzes vom 31. Mai 1866 L. G. Bl. Nr.41 je<strong>der</strong>zeit im gutem,<br />

fahrbaren Zustande <strong>zu</strong> erhalten.<br />

III.<br />

Die Stadtgemeinde Karbitz, wie im Absatze I erwähnt, diese<br />

Bezirksstrassenstrecken für immerwährende Zeiten in ihre Verwaltung und<br />

Erhaltung, erklärt sich jedoch bereit, über eventuelle Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />

Bezirkes o<strong>der</strong> des Landes rück<strong>zu</strong>geben, wenn bezüglich <strong>der</strong><br />

Ablösungssumme eine Einigung erzielt wird. Bei einer <strong>der</strong>artigen<br />

Übernahme, resp. Über-<br />

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