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Anmerkung zu der Abschrift.

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Einleitung<br />

Zufolge § 1 des Gesetzes vom 30. Jänner 1920 und <strong>der</strong> Verordnung <strong>der</strong> Regierung<br />

vom 21. Juni 1921 ist jede Gemeinde im tschechoslowakischen Staate verpflichtet, ein<br />

Gemeindegedenkbuch <strong>zu</strong> führen.<br />

Schon im Jahre 1835 war eine Verordnung <strong>der</strong> damaligen k. k. österreichischer<br />

Regierung erschienen, welche den Gemeinden Führung eines Gedenkbuches <strong>zu</strong>r Pflicht<br />

machte. Allein es würde dieser Verordnung entwe<strong>der</strong> gar nicht entsprochen, o<strong>der</strong> die<br />

angeschafften Gedenkbücher wurden mangelhaft und dem eigentlichen Zwecke nicht<br />

entsprechend geführt.<br />

Das bei <strong>der</strong> Stadtgemeinde Karbitz im Jahre 1836 angeschaffte Gedenkbuch(II) wurde<br />

bis <strong>zu</strong>m Jahre 1846 gut geführt. Auch die Eintragungen in den folgenden Jahrzehnten sind<br />

noch wenigstens <strong>zu</strong>m Teile von einigem Werte für die Geschichte unseren Stadt. Allein später<br />

benützte man das Buch grösstenteils <strong>zu</strong>r Darstellung weltgeschichtlicher Ereignisse, während<br />

die örtlichen Vorkommnisse nur eine stiefmütterliche Berücksichtigung fanden.<br />

Von den für Karbitz wichtigen Geschichtsquellen seien folgende genannt:<br />

Das Gedenkbuch I „früher „ Merckwürdige Begebenheiten beym Stadl Karbitz“,<br />

enthaltend im 1. Theile eine <strong>Abschrift</strong> <strong>der</strong> Barthel Habelschen „Beschreibung“ von Karbitz<br />

(210 Seiten Quartformat). Dieselbe ist wahrscheinlich von dem Karbitzer Pfarrer P. Michael<br />

Burkert (1768-1783), einem geborenen Karbitzer, nach dem Originale angefertigt wurden.<br />

Barthel Habel lebte in <strong>der</strong> zweiten Hälfte des sechzehnten und <strong>der</strong> ersten Hälfte siebzehnten<br />

Jahrhun<strong>der</strong>tes<br />

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