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Konzept zum Schulversuch - ISB - Bayern

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5 Staatliche Prüfung und Leistungsnachweis<br />

5.1 Staatliche Prüfung (Stand Herbst 2010, Änderungen vorbehalten)<br />

5.1.1 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung<br />

Alle den Lernfeldern zugeordneten Lernziele und Inhalte der theoretischen Ausbildung<br />

können Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sein, die drei<br />

Fallbearbeitungen umfasst. Die Prüfung wird an drei Prüfungstagen mit jeweils einer<br />

umfassenden, fächerübergreifenden Fallbearbeitung (120 Minuten) abgelegt. Die drei<br />

Fallbearbeitungen sind insgesamt generalistisch angelegt und variieren in Bezug auf:<br />

• die Altersgruppe, der die zu Pflegende angehört bzw. die zu Pflegenden angehören<br />

• das soziale und kulturelle Umfeld des bzw. der zu Pflegenden<br />

• das Setting, in dem die Pflegesituation durchgeführt wird bzw. die verschiedenen<br />

Settings, die im Rahmen von Schnittstellenarbeit berührt werden<br />

• die dargestellten Pflegephänomene, Symptomatiken und Krankheitsbilder<br />

Zu den Fallsituationen werden Fragestellungen mit unterschiedlichen kognitiven Kompetenzanforderungen<br />

formuliert (Wissen – Reproduktion und Anwendung / Analyse und Synthese<br />

der Fallsituation / kritische Reflexion und Beurteilung).<br />

Diese Fragestellungen beziehen sich dabei auf:<br />

• Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen (erkennen, erfassen und<br />

bewerten),<br />

• Pflegemaßnahmen (auswählen, durchführen und auswerten),<br />

• Lebenswelten und soziale Netzwerke im Pflegehandeln (berücksichtigen),<br />

• Diagnostik und Therapie (mitwirken),<br />

• Pflegehandeln (ausrichten an<br />

o theoretischen Grundlagen des Pflegehandelns<br />

o pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

o Qualitätskriterien<br />

o rechtlichen Rahmenbestimmungen<br />

o wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien).<br />

Es wird dabei ausdrücklich darauf verzichtet, bestimmte Kombinationen als verbindlich<br />

vorzugeben.<br />

5.1.2 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung<br />

Die mündliche staatliche Prüfung bezieht sich zu mindesten 50 % auf die Ziele und Inhalte<br />

der Lernfelder und kann mit maximal 50 % aus Zielen und Inhalten ergänzt werden, die<br />

schulspezifisch im Differenzierungsbereich erarbeitet wurden.<br />

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