Konzept zum Schulversuch - ISB - Bayern
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5 Staatliche Prüfung und Leistungsnachweis<br />
5.1 Staatliche Prüfung (Stand Herbst 2010, Änderungen vorbehalten)<br />
5.1.1 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung<br />
Alle den Lernfeldern zugeordneten Lernziele und Inhalte der theoretischen Ausbildung<br />
können Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sein, die drei<br />
Fallbearbeitungen umfasst. Die Prüfung wird an drei Prüfungstagen mit jeweils einer<br />
umfassenden, fächerübergreifenden Fallbearbeitung (120 Minuten) abgelegt. Die drei<br />
Fallbearbeitungen sind insgesamt generalistisch angelegt und variieren in Bezug auf:<br />
• die Altersgruppe, der die zu Pflegende angehört bzw. die zu Pflegenden angehören<br />
• das soziale und kulturelle Umfeld des bzw. der zu Pflegenden<br />
• das Setting, in dem die Pflegesituation durchgeführt wird bzw. die verschiedenen<br />
Settings, die im Rahmen von Schnittstellenarbeit berührt werden<br />
• die dargestellten Pflegephänomene, Symptomatiken und Krankheitsbilder<br />
Zu den Fallsituationen werden Fragestellungen mit unterschiedlichen kognitiven Kompetenzanforderungen<br />
formuliert (Wissen – Reproduktion und Anwendung / Analyse und Synthese<br />
der Fallsituation / kritische Reflexion und Beurteilung).<br />
Diese Fragestellungen beziehen sich dabei auf:<br />
• Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen (erkennen, erfassen und<br />
bewerten),<br />
• Pflegemaßnahmen (auswählen, durchführen und auswerten),<br />
• Lebenswelten und soziale Netzwerke im Pflegehandeln (berücksichtigen),<br />
• Diagnostik und Therapie (mitwirken),<br />
• Pflegehandeln (ausrichten an<br />
o theoretischen Grundlagen des Pflegehandelns<br />
o pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
o Qualitätskriterien<br />
o rechtlichen Rahmenbestimmungen<br />
o wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien).<br />
Es wird dabei ausdrücklich darauf verzichtet, bestimmte Kombinationen als verbindlich<br />
vorzugeben.<br />
5.1.2 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung<br />
Die mündliche staatliche Prüfung bezieht sich zu mindesten 50 % auf die Ziele und Inhalte<br />
der Lernfelder und kann mit maximal 50 % aus Zielen und Inhalten ergänzt werden, die<br />
schulspezifisch im Differenzierungsbereich erarbeitet wurden.<br />
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