Fokussierte Kapazitätsmärkte - LBD-Beratungsgesellschaft mbH
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Öko-Institut / <strong>LBD</strong> / RAUE LLP <strong>Fokussierte</strong> <strong>Kapazitätsmärkte</strong><br />
4. Die Präqualifikationsbedingungen sollten auch bivalente Anlagenkonzepte<br />
(Erdgas-/Heizölfeuerung) ermöglichen, die sich v.a. für den Fall eingeschränkter<br />
Erdgasverfügbarkeit (z.B. als Folge von Kapazitätseinschränkungen im Erdgasnetz)<br />
mit Blick auf die Versorgungssicherheit als sinnvoll erweisen können.<br />
Als emissionsseitige Präqualifikationsanforderung für das Neubausegment des <strong>Fokussierte</strong>n<br />
Kapazitätsmarkts könnte vor diesem Hintergrund ein Wert von 600 g CO2/kWh<br />
festgelegt werden. Bivalent betriebene Gasturbinen (50% Heizöl leicht, 50% Erdgas)<br />
mit einem Wirkungsgrad von 40% erreichen spezifische Emissionen von 585 g<br />
CO2/kWh.<br />
Im Zusammenwirken des Ausschreibungsmechanismus (reizt v.a. niedrig kapitalintensive<br />
Investitionen an), der Situation bei den Brennstoffkosten (Erdgas steht preiswerter<br />
zur Verfügung als Heizöl, Anlagen auf Heizölbasis werden deswegen tendenziell kürzer<br />
betrieben) und den Präqualifikationsanforderungen bzgl. Flexibilität und Emissionsgrenzwerten<br />
kann mit hoher Wahrscheinlichkeit und sehr weitgehend ausgeschlossen<br />
werden, dass die hier beschriebene Variante eines Kapazitätsmarktes zum Aufbau<br />
eines langfristig kontraproduktiven, CO2-intensiven Kapitalstocks beitragen kann.<br />
Insbesondere in der ersten Phase könnten darüber hinaus regionale Einschränkungen<br />
für die Ausschreibungen im Neuanlagensegment erfolgen, so dass in den ersten Jahren<br />
bzw. in der Phase, in der Netzengpässe eine besondere Rolle spielen werden, das<br />
Neuanlagensegment primär auf die Errichtung von Kraftwerkskapazitäten in Regionen<br />
mit netzengpassbedingten Knappheitssituation auf der Erzeugungsseite ausgerichtet<br />
werden kann.<br />
Präqualifikationsanforderungen sind europarechtlich zulässig. In Artikel 8 Abs. 1 der<br />
Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 (EltRL) sind sie ausdrücklich vorgesehen.<br />
Nach Artikel 8 Abs. 1 EltRL gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass neue Kapazitäten<br />
oder Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen im Interesse der Versorgungssicherheit<br />
über ein Ausschreibungsverfahren oder ein hinsichtlich Transparenz<br />
und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage veröffentlichter<br />
Kriterien bereitgestellt bzw. getroffen werden können. Nach Artikel 8 Abs. 3 Unterabs.<br />
3 Satz 2 EltRL können sich diese Kriterien auch auf die in Artikel 7 Abs. 2 EltRL genannten<br />
Aspekte beziehen. In Artikel 7 Abs. 2 lit. c) EltRL ist der Umweltschutz sowie<br />
in Artikel 7 Abs. 2 lit. k) EltRL der CO2-Emissionswert genannt, sodass spezifische Anforderungen<br />
an die zulässigen Treibhausgasemissionen im Ausschreibungsverfahren<br />
gestellt werden können. Nach Artikel 7 Abs. 2 lit. j) EltRL können auch Anforderungen<br />
an die Flexibilität zum Ausgleich volatiler Einspeisungen aus erneuerbaren Energien<br />
gestellt werden, sodass eine schnelle Kaltstartfähigkeit ein ebenso valides Kriterium<br />
zur Qualifikation der kapazitätserweiternden Anlagen darstellt.<br />
Um sicherzustellen, dass sich tatsächlich nur solche Neubaukraftwerke an einer Ausschreibung<br />
beteiligen, deren Realisierung gesichert ist, sollte der Anlagenbetreiber<br />
schließlich einen Nachweis erbringen, dass die Realisierung des Neubauprojekts<br />
überwiegend wahrscheinlich ist. Dieser Nachweis ist anhand folgender Kriterien möglich:<br />
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