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Fokussierte Kapazitätsmärkte - LBD-Beratungsgesellschaft mbH

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<strong>Fokussierte</strong> <strong>Kapazitätsmärkte</strong> Öko-Institut / <strong>LBD</strong> / RAUE LLP<br />

� Bestehen eines gesicherten Anspruches auf das Grundstück, auf dem das<br />

Neubaukraftwerk errichtet werden soll,<br />

� Vorlage einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung im Sinne eines Bauvorbescheides<br />

oder einer (Teil-)Genehmigung nach BImSchG, welche jedenfalls die<br />

grundsätzliche planungs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des<br />

Projektes feststellt, und<br />

� Lieferverträge, die die Lieferung der wesentlichen Anlagenkomponenten umfassen<br />

oder entsprechende gesicherte Optionen auf deren Lieferung.<br />

Eine gesicherte Finanzierung kann hingehen nicht als Teilnahmebedingung für die<br />

Ausschreibung gefordert werden. Denn die Zuschlagserteilung in der Ausschreibung ist<br />

erst eine der Voraussetzungen einer gesicherten Finanzierung.<br />

Zu klären ist in diesem Zusammenhang auch, wie eine rechtliche Abgrenzung zwischen<br />

Alt- und Neuanlagen zum Stichtag des Inkrafttretens der Kapazitätsmarktregelung<br />

aussehen kann.<br />

Eine Abgrenzung sollte sich daran zu orientieren, inwieweit das Kapazitätsentgelt noch<br />

eine Anreizwirkung auf den Anlagenbetreiber ausüben kann. Wenn dieser seine Investitionsentscheidung<br />

bereits endgültig getroffen hat, ist eine Einbeziehung in die Ausschreibung<br />

als Neuanlage nicht mehr sinnvoll.<br />

Allerdings ist der Zeitpunkt der endgültigen Investitionsentscheidung schwer nachzuweisen.<br />

Abgestellt werden könnte daher auf die technische Betriebsbereitschaft der<br />

Anlage, wie sie in § 3 Nr. 5 EEG gefordert wird, einschließlich des Vorliegens der öffentlich-rechtlichen<br />

Genehmigungen. Technisch betriebsbereit ist eine Anlage dann,<br />

wenn sie fertig gestellt ist, also grundsätzlich und tatsächlich dauerhaft Strom erzeugen<br />

kann (Oschmann in: Danner/Theobald, Energie, 74. EL 2012, § 3 Rn. 79). Demgegenüber<br />

kann der Zeitpunkt der Inbetriebnahme willkürlich durch den Anlagenbetreiber<br />

verschoben werden, um eine Anerkennung als Neuanlage zu bewirken, sodass die<br />

Inbetriebnahme sich nicht als Abgrenzungsmerkmal anbietet.<br />

5.2.3 Verbrauchsseitige Maßnahmen<br />

Der potenzialseitig mögliche Beitrag steuerbarer Last zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit<br />

wird in Deutschland und Europa bei Weitem nicht ausgeschöpft. Zwar<br />

sind derzeit in den Reservemärkten bereits große industrielle Verbraucher (Thyssen-<br />

Krupp, Trimet etc.) und unterschiedliche Aggregatoren aktiv, jenseits der Regelenergiemarktes<br />

ist das Segment der steuerbaren Lasten für die Flexibilisierung der Stromnachfrage<br />

jedoch aus ganz unterschiedlichen Gründen nur unzureichend erschlossen.<br />

Die bisher beobachteten Preissignale aus dem Energy-only-Markt bilden derzeit offensichtlich<br />

keine ausreichende Grundlage für Geschäftsmodelle, mit denen das Potenzial<br />

der steuerbaren Lasten besser erschlossen werden kann. Erklärbar ist dies mit Blick<br />

auf die entsprechenden Unwägbarkeiten, aber auch die Risikoaversion bzw. den<br />

Hedging-Bedarf vieler großer und mittlerer Verbraucher sowie die fehlende Leistungsmessung<br />

und -abrechnung vieler mittlerer und kleiner Verbraucher. Gerade vor dem<br />

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