Fokussierte Kapazitätsmärkte - LBD-Beratungsgesellschaft mbH
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<strong>Fokussierte</strong> <strong>Kapazitätsmärkte</strong> Öko-Institut / <strong>LBD</strong> / RAUE LLP<br />
� Bestehen eines gesicherten Anspruches auf das Grundstück, auf dem das<br />
Neubaukraftwerk errichtet werden soll,<br />
� Vorlage einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung im Sinne eines Bauvorbescheides<br />
oder einer (Teil-)Genehmigung nach BImSchG, welche jedenfalls die<br />
grundsätzliche planungs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des<br />
Projektes feststellt, und<br />
� Lieferverträge, die die Lieferung der wesentlichen Anlagenkomponenten umfassen<br />
oder entsprechende gesicherte Optionen auf deren Lieferung.<br />
Eine gesicherte Finanzierung kann hingehen nicht als Teilnahmebedingung für die<br />
Ausschreibung gefordert werden. Denn die Zuschlagserteilung in der Ausschreibung ist<br />
erst eine der Voraussetzungen einer gesicherten Finanzierung.<br />
Zu klären ist in diesem Zusammenhang auch, wie eine rechtliche Abgrenzung zwischen<br />
Alt- und Neuanlagen zum Stichtag des Inkrafttretens der Kapazitätsmarktregelung<br />
aussehen kann.<br />
Eine Abgrenzung sollte sich daran zu orientieren, inwieweit das Kapazitätsentgelt noch<br />
eine Anreizwirkung auf den Anlagenbetreiber ausüben kann. Wenn dieser seine Investitionsentscheidung<br />
bereits endgültig getroffen hat, ist eine Einbeziehung in die Ausschreibung<br />
als Neuanlage nicht mehr sinnvoll.<br />
Allerdings ist der Zeitpunkt der endgültigen Investitionsentscheidung schwer nachzuweisen.<br />
Abgestellt werden könnte daher auf die technische Betriebsbereitschaft der<br />
Anlage, wie sie in § 3 Nr. 5 EEG gefordert wird, einschließlich des Vorliegens der öffentlich-rechtlichen<br />
Genehmigungen. Technisch betriebsbereit ist eine Anlage dann,<br />
wenn sie fertig gestellt ist, also grundsätzlich und tatsächlich dauerhaft Strom erzeugen<br />
kann (Oschmann in: Danner/Theobald, Energie, 74. EL 2012, § 3 Rn. 79). Demgegenüber<br />
kann der Zeitpunkt der Inbetriebnahme willkürlich durch den Anlagenbetreiber<br />
verschoben werden, um eine Anerkennung als Neuanlage zu bewirken, sodass die<br />
Inbetriebnahme sich nicht als Abgrenzungsmerkmal anbietet.<br />
5.2.3 Verbrauchsseitige Maßnahmen<br />
Der potenzialseitig mögliche Beitrag steuerbarer Last zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit<br />
wird in Deutschland und Europa bei Weitem nicht ausgeschöpft. Zwar<br />
sind derzeit in den Reservemärkten bereits große industrielle Verbraucher (Thyssen-<br />
Krupp, Trimet etc.) und unterschiedliche Aggregatoren aktiv, jenseits der Regelenergiemarktes<br />
ist das Segment der steuerbaren Lasten für die Flexibilisierung der Stromnachfrage<br />
jedoch aus ganz unterschiedlichen Gründen nur unzureichend erschlossen.<br />
Die bisher beobachteten Preissignale aus dem Energy-only-Markt bilden derzeit offensichtlich<br />
keine ausreichende Grundlage für Geschäftsmodelle, mit denen das Potenzial<br />
der steuerbaren Lasten besser erschlossen werden kann. Erklärbar ist dies mit Blick<br />
auf die entsprechenden Unwägbarkeiten, aber auch die Risikoaversion bzw. den<br />
Hedging-Bedarf vieler großer und mittlerer Verbraucher sowie die fehlende Leistungsmessung<br />
und -abrechnung vieler mittlerer und kleiner Verbraucher. Gerade vor dem<br />
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