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Fokussierte Kapazitätsmärkte - LBD-Beratungsgesellschaft mbH

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<strong>Fokussierte</strong> <strong>Kapazitätsmärkte</strong> Öko-Institut / <strong>LBD</strong> / RAUE LLP<br />

der konkurrierenden Gesetzgebung durch die Union ausgenommen und den Mitgliedstaaten<br />

zugewiesen.<br />

Auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. Gemäß Artikel 107<br />

Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher<br />

Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige<br />

den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt<br />

unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.<br />

„Aus staatlichen Mitteln gewährt“ sind Vorteile nicht bereits dann, wenn sie lediglich auf<br />

einer gesetzlichen Regelung beruhen, sondern erst, wenn sie über eine vom Staat benannte<br />

oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, EuGH, Urt.<br />

v. 24. 1. 1978, Az.: 82/77, NJW 1978, 1102, 1103 – Van Tiggele. Daher wurde die Abnahmepflicht<br />

von Strom aus erneuerbaren Quellen zu Mindestpreisen vom EuGH für<br />

beihilferechtliche zulässig erachtet, EuGH, Urt. v. 13. 3. 2001, Az.: C-379-98, EuZW<br />

2001, 242 – PreussenElektra. Entsprechend ist eine durch die Übertragungsnetzbetreiber<br />

zu zahlende, gesetzlich angeordnete Kapazitätsumlage keine Beihilfe im Sinne<br />

von Artikel 107 Abs. 1 AEUV.<br />

Auch ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht ist durch die Einführung eines fokussierten<br />

Kapazitätsmarktes nicht erkennbar. Sollten Kapazitäten künstlich zurückgehalten werden,<br />

kann dies den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB<br />

oder Artikel 102 AEUV darstellen. Auch ein Verstoß gegen das Verbot das Marktmanipulation<br />

nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 1227/2011 vom 25. Oktober 2011<br />

(„REMIT“) bzw. § 20a WpHG ist denkbar.<br />

5.7.3 Ein möglicher Weg nach vorn<br />

Auch wenn die Einführung eines Kapazitätsmechanismus wie dem <strong>Fokussierte</strong>n Kapazitätsmechanismus<br />

für Deutschland rechtlich zulässig ist und auch im Zuge der beschriebenen<br />

Verfahren vergleichsweise robust und zügig eingeführt werden könnte,<br />

kommt einer Harmonisierung von Kapazitätsmechanismen aus vielen Gründen (Effizienz,<br />

Verteilungseffekte, Systemkonsistenz etc.) eine hohe Bedeutung zu.<br />

Solche Harmonisierungsversuche sind aber mit einer Reihe von Herausforderungen<br />

konfrontiert. Erstens ist die verfügbare Zeit, bis zu dem Kapazitätsmechanismen ihre<br />

Wirkung, vor allem mit Blick auf reale Investitionen, entfaltet haben müssen, nicht unbegrenzt.<br />

Wenn die Umsetzung von Kapazitätsmechanismen noch über mehrere Jahre<br />

verzögert wird, dann wird zumindest der kontinentaleuropäische Strommarkt vor erheblichen<br />

Herausforderungen im Bereich der Kapazitätssicherung gestellt werden. Zweitens<br />

sind die politischen Maßnahmen, v.a. in Frankreich bereits so weit gediehen, dass<br />

die Harmonisierung eine Kapazitätsmarktmodells vor dem Problem stünde, dass damit<br />

ein existierendes System möglicherweise sehr grundlegend verändert werden müsste,<br />

was erhebliche politische Hürden für die Harmonisierung aufbauen würde.<br />

Aus dieser Situation ergeben sich mit Blick auf die Möglichkeiten der (anstrebenswerten)<br />

Harmonisierung vier Schlussfolgerungen:<br />

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