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Fokussierte Kapazitätsmärkte - LBD-Beratungsgesellschaft mbH

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Öko-Institut / <strong>LBD</strong> / RAUE LLP <strong>Fokussierte</strong> <strong>Kapazitätsmärkte</strong><br />

staaten also die Wahl, ob sie neue Kapazitäten oder Energie-<br />

/Nachsteuerungsmaßnahmen ausschreiben.<br />

Die Begriffe Energieeffizienz und Nachfragesteuerung werden in Artikel 2 Nr. 29 EltRL<br />

definiert als „ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des<br />

Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und<br />

Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz<br />

oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen<br />

zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung<br />

der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die<br />

Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit<br />

und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen.“<br />

Hieraus könnte sich ein Vorrang von Energieeffizienz und Nachfragesteuerungsmaßnahmen<br />

vor Investitionen zur Steigerung von Erzeugungskapazitäten, also Kraftwerksbauten<br />

und Investitionen in Bestandskraftwerke, ergeben, sodass eine Pflicht zur Einbeziehung<br />

von Energieeffizienzmaßnahmen in den Kapazitätsmarkt bestünde.<br />

Ein solcher Vorrang besteht nach Artikel 2 Nr. 29 EltRL jedoch „von Investitionen zur<br />

Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen“.<br />

Danach müssen die Mitgliedstaaten nicht beide Modelle in den Kapazitätsmarkt<br />

integrieren, sondern haben ein Wahlrecht, nur eines der Ansätze oder beide<br />

dem Ausschreibungsverfahren nach Artikel 8 Abs. 1 EltRL zuzuführen. Daher ist es<br />

unschädlich, dass im Rahmen des fokussierten Kapazitätsmarktes zunächst nur steuerbare<br />

Lasten, die „andere Maßnahmen wie unterbrechbare Lieferverträge“ im Sinne<br />

von Artikel 2 Nr. 29 EltRL darstellen, in die <strong>Kapazitätsmärkte</strong> einbezogen werden und<br />

Energieeffizienzmaßnahmen erst zeitlich versetzt integriert werden.<br />

Solche „anderen Maßnahmen“ haben aber nach Artikel 2 Nr. 29 EltRL grundsätzlich<br />

Vorrang vor der Schaffung neuer Kapazitäten, wenn sie unter Berücksichtigung der<br />

positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der<br />

damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten<br />

die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen. Im vorliegenden<br />

Konzept werden die nachfragesteuernden Maßnahmen dagegen parallel zur Schaffung<br />

neuer Kapazitäten aus Bestands- und Neuanlagen ausgeschrieben. Damit dies zulässig<br />

ist, bedarf es einer Feststellung, dass die Nachfragesteuerung isoliert nicht die<br />

wirksamste und wirtschaftlichste Option unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen<br />

eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen<br />

Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten<br />

darstellt.<br />

Eine solche Feststellung kann nur durch den nationalen Gesetzgeber getroffen werden,<br />

der hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum hat, EuGH, Urt. v. 25. 2. 2010,<br />

Az.: C-562/08, NVwZ 2010, 629, 630 – Müller Fleisch-G<strong>mbH</strong>/Land Baden-<br />

Württemberg. Durch das Ausschreibungsverfahren an sich ist aber bereits sichergestellt,<br />

dass sich zwischen den steuerbaren Lasten und der Schaffung von neuen Kapa-<br />

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