Fokussierte Kapazitätsmärkte - LBD-Beratungsgesellschaft mbH
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Öko-Institut / <strong>LBD</strong> / RAUE LLP <strong>Fokussierte</strong> <strong>Kapazitätsmärkte</strong><br />
staaten also die Wahl, ob sie neue Kapazitäten oder Energie-<br />
/Nachsteuerungsmaßnahmen ausschreiben.<br />
Die Begriffe Energieeffizienz und Nachfragesteuerung werden in Artikel 2 Nr. 29 EltRL<br />
definiert als „ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des<br />
Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und<br />
Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz<br />
oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen<br />
zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung<br />
der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die<br />
Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit<br />
und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen.“<br />
Hieraus könnte sich ein Vorrang von Energieeffizienz und Nachfragesteuerungsmaßnahmen<br />
vor Investitionen zur Steigerung von Erzeugungskapazitäten, also Kraftwerksbauten<br />
und Investitionen in Bestandskraftwerke, ergeben, sodass eine Pflicht zur Einbeziehung<br />
von Energieeffizienzmaßnahmen in den Kapazitätsmarkt bestünde.<br />
Ein solcher Vorrang besteht nach Artikel 2 Nr. 29 EltRL jedoch „von Investitionen zur<br />
Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen“.<br />
Danach müssen die Mitgliedstaaten nicht beide Modelle in den Kapazitätsmarkt<br />
integrieren, sondern haben ein Wahlrecht, nur eines der Ansätze oder beide<br />
dem Ausschreibungsverfahren nach Artikel 8 Abs. 1 EltRL zuzuführen. Daher ist es<br />
unschädlich, dass im Rahmen des fokussierten Kapazitätsmarktes zunächst nur steuerbare<br />
Lasten, die „andere Maßnahmen wie unterbrechbare Lieferverträge“ im Sinne<br />
von Artikel 2 Nr. 29 EltRL darstellen, in die <strong>Kapazitätsmärkte</strong> einbezogen werden und<br />
Energieeffizienzmaßnahmen erst zeitlich versetzt integriert werden.<br />
Solche „anderen Maßnahmen“ haben aber nach Artikel 2 Nr. 29 EltRL grundsätzlich<br />
Vorrang vor der Schaffung neuer Kapazitäten, wenn sie unter Berücksichtigung der<br />
positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der<br />
damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten<br />
die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen. Im vorliegenden<br />
Konzept werden die nachfragesteuernden Maßnahmen dagegen parallel zur Schaffung<br />
neuer Kapazitäten aus Bestands- und Neuanlagen ausgeschrieben. Damit dies zulässig<br />
ist, bedarf es einer Feststellung, dass die Nachfragesteuerung isoliert nicht die<br />
wirksamste und wirtschaftlichste Option unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen<br />
eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen<br />
Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten<br />
darstellt.<br />
Eine solche Feststellung kann nur durch den nationalen Gesetzgeber getroffen werden,<br />
der hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum hat, EuGH, Urt. v. 25. 2. 2010,<br />
Az.: C-562/08, NVwZ 2010, 629, 630 – Müller Fleisch-G<strong>mbH</strong>/Land Baden-<br />
Württemberg. Durch das Ausschreibungsverfahren an sich ist aber bereits sichergestellt,<br />
dass sich zwischen den steuerbaren Lasten und der Schaffung von neuen Kapa-<br />
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