Lues im Mund - Zm-online
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BZÄK zur GOZ-Novelle 2012<br />
Die Analogliste engt ein<br />
Im Umgang mit der neuen GOZ wird in der zahnärztlichen Öffentlichkeit oft<br />
die Frage diskutiert, ob eine sogenannte „Analogliste“ sinnvoll ist. Das heißt,<br />
Positionen, die analog berechnet werden können, sollten dort aufgeführt und mit<br />
Vorschlägen für die analog heranzuziehenden Gebührennummern verbunden<br />
werden. Nach Auffassung des GOZ-Senat der BZÄK behindert eine solche Liste<br />
den Gestaltungsspielraum des Zahnarztes. Eine Arbeitsgruppe soll jetzt eine<br />
Aufstellung erarbeiten, die nur diejenigen Leistungen listet, die einer analogen<br />
Berechnung zugänglich sind.<br />
Die BZÄK spricht sich gegen Analoglisten zur Hilfestellung bei der GOZ-Abrechnung aus, da sie<br />
den Gestaltungsspielraum des Zahnarzt zu sehr einschränken.<br />
Mit der novellierten Gebührenordnung für<br />
Zahnärzte (GOZ 2012) hat der Verord-<br />
nungsgeber die Analogieregelung der GOZ<br />
an die Regelung in der Gebührenordnung<br />
für Ärzte angepasst. Das zeitliche Abgren-<br />
zungskriterium (Entwicklung nach dem<br />
Inkrafttreten der GOZ) wurde aufgegeben.<br />
Die alte Regelung beruhte auf der – wider-<br />
legten – Zuversicht des Verordnungsgebers,<br />
mit dem Gebührenverzeichnis der GOZ<br />
1988 das gesamte Spektrum der wissen-<br />
schaftlich allgemein anerkannten zahnärzt-<br />
lichen Leistungen abgedeckt zu haben.<br />
Ausgehend von dieser Annahme konnte<br />
es „vergessene“ Leistungen praktisch nicht<br />
geben und nur für „neue“ Leistungen be-<br />
stünde daneben Abrechnungsbedarf.<br />
Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Satz 1<br />
können Leistungen, die <strong>im</strong> Gebührenver-<br />
zeichnis fehlen, analog berechnet werden,<br />
egal wann Anwendungsreife bestand und<br />
egal aus welchem Grund die Leistung nicht<br />
in das Gebührenverzeichnis aufgenommen<br />
wurde. Der Zahnarzt legt in eigener Ver-<br />
antwortung fest, welche Gebührennummer<br />
aus der GOZ nach der Schwierigkeit und<br />
dem Zeitaufwand der nicht abgebildeten<br />
Foto: yourphototoday<br />
Leistung am ehesten entspricht. Dabei kann<br />
er neben Besonderheiten bei der techni-<br />
schen Ausführung auch die individuellen<br />
Umstände des Krankheitsfalls berücksichti-<br />
gen und hat somit einen weiten Ermessens-<br />
spielraum.<br />
Offene Fragen<br />
Die neue GOZ wirft in diesem Zusammen-<br />
hang eine Reihe von Fragen auf. Welche<br />
Leistungen beziehungsweise Teilleistungen<br />
sind in der GOZ abgebildet oder nicht<br />
abgebildet – und damit einer Analogie<br />
zugänglich? Welche Gebührennummer ist<br />
für welche Analogleistung die richtige?<br />
Gibt es Abrechnungsbest<strong>im</strong>mungen, die<br />
Zahnarzt und Patient hinsichtlich der<br />
Berechnungsfrequenzen Grenzen ziehen,<br />
welche zahnmedizinisch veranlasstem<br />
Überschreiten dieser Grenzen den Weg der<br />
Analogie eröffnen?<br />
Zu diesen Fragen entbrennt bereits<br />
wenige Wochen nach Inkrafttreten der<br />
GOZ neuer Abrechnungsstreit zwischen<br />
den Kostenerstattern und den Zahnärzten<br />
und ihren Berufsvertretungen. Viele nieder-<br />
gelassene Zahnärzte sind in der Beurtei-<br />
lung dieser Fragen verunsichert. Einzelne<br />
Organisationen haben bereits begonnen,<br />
Listen zu entwerfen und zu veröffentlichen,<br />
in denen best<strong>im</strong>mten, nicht von der GOZ<br />
erfassten Leistungen best<strong>im</strong>mte Analog-<br />
ziffern zugeordnet werden.<br />
Votum des GOZ-Senats<br />
Der GOZ-Senat der Bundeszahnärzte-<br />
kammer stellt dazu fest:<br />
zm 102, Nr. 14 A, B, 16.7.2012, (1007)<br />
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