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Lues im Mund - Zm-online

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BZÄK zur GOZ-Novelle 2012<br />

Die Analogliste engt ein<br />

Im Umgang mit der neuen GOZ wird in der zahnärztlichen Öffentlichkeit oft<br />

die Frage diskutiert, ob eine sogenannte „Analogliste“ sinnvoll ist. Das heißt,<br />

Positionen, die analog berechnet werden können, sollten dort aufgeführt und mit<br />

Vorschlägen für die analog heranzuziehenden Gebührennummern verbunden<br />

werden. Nach Auffassung des GOZ-Senat der BZÄK behindert eine solche Liste<br />

den Gestaltungsspielraum des Zahnarztes. Eine Arbeitsgruppe soll jetzt eine<br />

Aufstellung erarbeiten, die nur diejenigen Leistungen listet, die einer analogen<br />

Berechnung zugänglich sind.<br />

Die BZÄK spricht sich gegen Analoglisten zur Hilfestellung bei der GOZ-Abrechnung aus, da sie<br />

den Gestaltungsspielraum des Zahnarzt zu sehr einschränken.<br />

Mit der novellierten Gebührenordnung für<br />

Zahnärzte (GOZ 2012) hat der Verord-<br />

nungsgeber die Analogieregelung der GOZ<br />

an die Regelung in der Gebührenordnung<br />

für Ärzte angepasst. Das zeitliche Abgren-<br />

zungskriterium (Entwicklung nach dem<br />

Inkrafttreten der GOZ) wurde aufgegeben.<br />

Die alte Regelung beruhte auf der – wider-<br />

legten – Zuversicht des Verordnungsgebers,<br />

mit dem Gebührenverzeichnis der GOZ<br />

1988 das gesamte Spektrum der wissen-<br />

schaftlich allgemein anerkannten zahnärzt-<br />

lichen Leistungen abgedeckt zu haben.<br />

Ausgehend von dieser Annahme konnte<br />

es „vergessene“ Leistungen praktisch nicht<br />

geben und nur für „neue“ Leistungen be-<br />

stünde daneben Abrechnungsbedarf.<br />

Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Satz 1<br />

können Leistungen, die <strong>im</strong> Gebührenver-<br />

zeichnis fehlen, analog berechnet werden,<br />

egal wann Anwendungsreife bestand und<br />

egal aus welchem Grund die Leistung nicht<br />

in das Gebührenverzeichnis aufgenommen<br />

wurde. Der Zahnarzt legt in eigener Ver-<br />

antwortung fest, welche Gebührennummer<br />

aus der GOZ nach der Schwierigkeit und<br />

dem Zeitaufwand der nicht abgebildeten<br />

Foto: yourphototoday<br />

Leistung am ehesten entspricht. Dabei kann<br />

er neben Besonderheiten bei der techni-<br />

schen Ausführung auch die individuellen<br />

Umstände des Krankheitsfalls berücksichti-<br />

gen und hat somit einen weiten Ermessens-<br />

spielraum.<br />

Offene Fragen<br />

Die neue GOZ wirft in diesem Zusammen-<br />

hang eine Reihe von Fragen auf. Welche<br />

Leistungen beziehungsweise Teilleistungen<br />

sind in der GOZ abgebildet oder nicht<br />

abgebildet – und damit einer Analogie<br />

zugänglich? Welche Gebührennummer ist<br />

für welche Analogleistung die richtige?<br />

Gibt es Abrechnungsbest<strong>im</strong>mungen, die<br />

Zahnarzt und Patient hinsichtlich der<br />

Berechnungsfrequenzen Grenzen ziehen,<br />

welche zahnmedizinisch veranlasstem<br />

Überschreiten dieser Grenzen den Weg der<br />

Analogie eröffnen?<br />

Zu diesen Fragen entbrennt bereits<br />

wenige Wochen nach Inkrafttreten der<br />

GOZ neuer Abrechnungsstreit zwischen<br />

den Kostenerstattern und den Zahnärzten<br />

und ihren Berufsvertretungen. Viele nieder-<br />

gelassene Zahnärzte sind in der Beurtei-<br />

lung dieser Fragen verunsichert. Einzelne<br />

Organisationen haben bereits begonnen,<br />

Listen zu entwerfen und zu veröffentlichen,<br />

in denen best<strong>im</strong>mten, nicht von der GOZ<br />

erfassten Leistungen best<strong>im</strong>mte Analog-<br />

ziffern zugeordnet werden.<br />

Votum des GOZ-Senats<br />

Der GOZ-Senat der Bundeszahnärzte-<br />

kammer stellt dazu fest:<br />

zm 102, Nr. 14 A, B, 16.7.2012, (1007)<br />

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