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Lues im Mund - Zm-online

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24 Politik<br />

„Generell ist der behandelnde Zahnarzt<br />

allein zuständig und verantwortlich für<br />

die Wahl der angemessenen analogen<br />

Gebührennummer bei zahnärztlichen Leis-<br />

tungen, die in der GOZ nicht abgebildet<br />

sind. § 6 Absatz 1 der GOZ benennt die<br />

Voraussetzung einer analogen Berechnung:<br />

`Selbständige zahnärztliche Leistungen,<br />

die in das Gebührenverzeichnis nicht auf-<br />

genommen sind, können entsprechend<br />

einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand<br />

gleichwertigen Leistung des Gebührenver-<br />

zeichnisses dieser Verordnung berechnet<br />

werden.´<br />

Bei der Festlegung der konkret zum<br />

Ansatz gebrachten Analogleistung kommt<br />

es darauf an, eine nach Art, Kosten und Zeit-<br />

aufwand vergleichbare Leistung zu finden.<br />

Diese Zuordnung ist begriffsnotwendig<br />

nicht durch Außenstehende möglich,<br />

sondern ausschließlich dem behandelnden<br />

Zahnarzt allein anhand des konkreten<br />

zm 102, Nr. 14 A, B, 16.7.2012, (1008)<br />

Behandlungsfalls möglich und vorbehalten.<br />

Mit dem Ziel, dem behandelnden Zahnarzt<br />

Hilfestellung und Orientierung zu geben,<br />

haben einzelne zahnärztliche Organisationen<br />

Vorschläge für infrage kommende Analog-<br />

positionen einschließlich zugeordneter ana-<br />

loger Gebührennummern erarbeitet. Der-<br />

artige Listen können allerdings keinen<br />

Anspruch auf Vollständigkeit erheben und<br />

entlassen den Zahnarzt keinesfalls aus der<br />

eigenen Verantwortung. Derartige Listen<br />

entwickeln auch keinerlei Verbindlichkeit<br />

für das Kostenerstattungsverhalten von pri-<br />

vaten Krankenversicherungen und Beihilfe-<br />

stellen.“<br />

Keine Festlegung<br />

Die BZÄK hat in ihrer Kommentierung der<br />

Gebührenordnung für Zahnärzte bewusst<br />

und aus guten Gründen auf eine Festlegung<br />

auf best<strong>im</strong>mte zur analogen Bewertung<br />

heranzuziehende Gebührennummern ver-<br />

zichtet. Eine zahnärztliche Leistung, die<br />

analog berechnet werden muss, kann in<br />

ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich<br />

gewichtet sein, dass die Fixierung auf eine<br />

analoge Gebührennummer nicht sach-<br />

gerecht wäre.<br />

Die BZÄK hat sich aus diesem Grund<br />

darauf beschränkt, diejenigen Leistungen<br />

zu benennen, die einer analogen Berech-<br />

nung zugänglich sind. Analoglisten bedin-<br />

gen grundsätzlich die Gefahr einer Recht-<br />

setzung durch die Kraft der faktischen<br />

Handhabung. Damit engen sie die notwen-<br />

digen und von der GOZ vorgegebenen<br />

Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein.<br />

Eine Arbeitsgruppe ist jetzt damit beauf-<br />

tragt, eine Aufstellung zu erarbeiten, die<br />

nur diejenigen Leistungen auflistet, die<br />

einer analogen Berechnung zugänglich<br />

sind. Sie wird zu gegebener Zeit in den zm<br />

veröffentlicht. BZÄK

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