PDF file - Öko-Institut eV
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In der Kommission sind bei der Ausarbeitung von Vorschlägen im Lebensmittel- und<br />
Agrarbereich vor allem die Generaldirektion GD VI „Landwirtschaft“, GD III „Industrie“,<br />
GD XI „Umwelt“ oder die GD XXIV „Gesundheits- und Verbraucherschutz“<br />
zuständig. Die Kommission bzw. die Generaldirektionen verlassen sich bei<br />
der Ausarbeitung nicht nur auf die eigene Expertise, sondern ziehen in einem möglichst<br />
frühen Stadium ExpertInnen z.B. der Regierungen, der Lebensmittel- und Agrarindustrie<br />
und gegebenenfalls von Verbraucherverbänden hinzu. An dieser Stelle<br />
beginnt die Arbeit in den Ausschüssen, denen ein erster interner Entwurf der Kommission<br />
zugeleitet wird. Die Ausschüsse haben generell nur beratenden Charakter.<br />
Die Kommission ist also keineswegs verpflichtet, Ergebnisse von Ausschüssen in<br />
ihre Vorschläge einzubeziehen. Dennoch sollte die Bedeutung der Ausschüsse nicht<br />
unterschätzt werden, denn sie haben bei der inhaltlichen Ausarbeitung der Gesetze<br />
ein großes Gewicht.<br />
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Im Lebensmittelbereich gibt es im wesentlichen drei Ausschüsse: Den beratenden Lebensmittelausschuss<br />
(BLA), den wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss (WLA) und den ständigen Lebensmittelausschuss<br />
(SLA). Die Ausschüsse unterscheiden sich durch ihre Größe, ihre Zusammensetzung, die<br />
Art und Weise ihrer Einberufung und die inhaltliche Arbeit. Der BLA besteht aus 30 Mitgliedern und<br />
wird von der Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit der Angleichung des Lebensmittelrechts<br />
einberufen. Der WLA wird ebenfalls von der Kommission einberufen und besteht aus 18 hochqualifizierten<br />
Mitgliedern, die die Kommission beim Erlass neuer Richtlinien und Verordnungen oder<br />
der Beantwortung von Anfragen durch die Mitgliedstaaten beraten. Der SLA wurde nicht durch die<br />
Kommission, sondern durch Beschluss des Rates eingesetzt. Er besteht aus berufenen Mitgliedern aus<br />
den einzelnen Staaten.<br />
Die Ausarbeitung eines Vorschlags auf Kommissionsebene kann Wochen, Monate, aber auch Jahre<br />
dauern. Im Lebensmittelbereich ist davon auszugehen, dass ein Gesetzgebungsverfahren mit zwei<br />
oder drei Lesungen im Parlament und Rat alleine eine durchschnittliche Dauer von etwa 5 Jahren<br />
aufweist. Wenn man nun noch die für die Verabschiedung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen<br />
erforderliche Zeit hinzurechnet, erhöht sich die Gesamtverfahrensdauer auf 6-7 Jahre (GRÜNBUCH<br />
1997). Die Gesetze laufen deshalb Gefahr, schon bei ihrem Erlass veraltet zu sein und die für die VerbraucherInnen<br />
erforderlichen Sicherheitsbestimmungen nicht den aktuellen Entwicklungen anpassen<br />
zu können.<br />
Die VerbraucherInnen stellen sich zu Recht die Frage, inwieweit ihre Interessen in<br />
den einzelnen Ausschüssen Berücksichtigung finden. Entscheidend ist insoweit die<br />
Beteiligung von Verbraucherverbänden. Die EU ist bei der Beteiligung von NRO im<br />
Gegensatz zur WTO 81 zumindest formal schon ein ganzes Stück weiter. Es gibt eine<br />
Generaldirektion DG XXIV „Verbraucherschutz“. Verbraucherverbände werden<br />
außerdem in verschiedenen Ausschüssen beteiligt, so dem „Wirtschafts- und Sozialausschuss“<br />
oder dem „Beratenden Verbraucherausschuss“. Praktisch betrachtet hat<br />
dies jedoch nicht allzu viel Bedeutung. Die Beratungen in den Ausschüssen - beispielhaft<br />
sei hier auf den BLA und WLA verwiesen - finden unter Ausschluss der<br />
Öffentlichkeit statt. So werden z.B. die Stellungnahmen der Kommission zu der Arbeit<br />
der Ausschüsse nicht veröffentlicht oder an Außenstehende weitergegeben<br />
81 Siehe Kap. 4.2.2.<br />
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