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PDF file - Öko-Institut eV

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l»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />

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bensmittel- und Agrarbereich hat dies zur Folge, dass eine Vertragspartei den<br />

Handel außer mit Zöllen und Abgaben grundsätzlich durch keine anderen Verbote,<br />

sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen, beschränken<br />

darf.<br />

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Die Bundesrepublik kann den Import von Kaffee aus Mexiko nicht auf eine bestimmte Anzahl von<br />

Tonnen/pro Jahr beschränken. Möchte die Bundesrepublik die Zufuhr von Kaffee aus Mexiko<br />

dennoch regulieren, hat sie die Möglichkeit, Zölle oder sonstige Abgaben zu erheben, um den Export<br />

für Mexiko dadurch weniger attraktiv zu machen.<br />

• Multilaterale Streitschlichtung: Mitgliedstaaten, die sich durch einen anderen<br />

Staat in unzulässiger Weise beschränkt fühlen, können ein Streitschlichtungsverfahren<br />

beantragen.<br />

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Im Januar 1999 hatte die WTO von 163 Handelsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten Kenntnis<br />

erlangt. Davon sind bisher 23 Streitigkeiten vor ein WTO-Panel gelangt. Bei den übrigen Streitigkeiten<br />

sind die Mitgliedstaaten noch um eine friedliche, außergerichtliche Einigung bemüht.<br />

Es ist unschwer zu erkennen, dass mit diesen Grundprinzipien eine Harmonisierung<br />

des Welthandels erreicht werden sollte, um den internationalen Warenfluss zwischen<br />

den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Harmonisierung bedeutet für die Vertragsparteien<br />

aber auch Aufgabe von nationalen Rechtspositionen. Das GATT-Abkommen versucht<br />

dem Spannungsfeld zwischen Liberalisierung des Welthandels auf der einen<br />

Seite und Berücksichtigung von nationalen Gegebenheiten auf der anderen Seite<br />

durch verschiedene Ausnahmeregelungen zu begegnen.<br />

Für den Lebensmittel- und Agrarbereich sind vor allem zwei Ausnahmebereiche von<br />

Bedeutung:<br />

• Die Mitgliedstaaten können gegen die GATT-Prinzipien verstoßen, wenn übergeordnete<br />

Politikziele dies erfordern. Die Mitgliedstaaten greifen dabei vor allem<br />

auf den Erlass von Handelsbeschränkungen zurück.<br />

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Handelsbeschränkungen dürfen grundsätzlich nur in Form von Zöllen oder Abgaben erlassen werden,<br />

sogenannte tarifäre-Handelsbeschränkungen. Demgegenüber sind nichttarifäre Handelshemmnisse<br />

Beschränkungen des Handels, die durch sonstige Maßnahmen erreicht werden. Darunter<br />

fallen zum Beispiel bestimmte Standards, die die Beschaffenheit von Produkten regeln, wie<br />

z.B. Vorschriften zu Rückstandsmengen von Pestiziden in landwirtschaftlichen Produkten. Solche<br />

Handelshemmnisse sind u.a. zulässig, wenn sie für den Schutz von Mensch, Tier und Pflanzen erforderlich<br />

sind (Art. XX (b) und (g) GATT). 5<br />

• Für Entwicklungsländer existieren zahlreiche Sonderbedingungen, die deren<br />

Stellung im Welthandel stärken sollen.<br />

5<br />

Siehe im einzelnen zu Art. XX GATT Kap. 2.3.4.

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