PDF file - Öko-Institut eV
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l»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />
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bensmittel- und Agrarbereich hat dies zur Folge, dass eine Vertragspartei den<br />
Handel außer mit Zöllen und Abgaben grundsätzlich durch keine anderen Verbote,<br />
sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen, beschränken<br />
darf.<br />
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Die Bundesrepublik kann den Import von Kaffee aus Mexiko nicht auf eine bestimmte Anzahl von<br />
Tonnen/pro Jahr beschränken. Möchte die Bundesrepublik die Zufuhr von Kaffee aus Mexiko<br />
dennoch regulieren, hat sie die Möglichkeit, Zölle oder sonstige Abgaben zu erheben, um den Export<br />
für Mexiko dadurch weniger attraktiv zu machen.<br />
• Multilaterale Streitschlichtung: Mitgliedstaaten, die sich durch einen anderen<br />
Staat in unzulässiger Weise beschränkt fühlen, können ein Streitschlichtungsverfahren<br />
beantragen.<br />
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Im Januar 1999 hatte die WTO von 163 Handelsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten Kenntnis<br />
erlangt. Davon sind bisher 23 Streitigkeiten vor ein WTO-Panel gelangt. Bei den übrigen Streitigkeiten<br />
sind die Mitgliedstaaten noch um eine friedliche, außergerichtliche Einigung bemüht.<br />
Es ist unschwer zu erkennen, dass mit diesen Grundprinzipien eine Harmonisierung<br />
des Welthandels erreicht werden sollte, um den internationalen Warenfluss zwischen<br />
den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Harmonisierung bedeutet für die Vertragsparteien<br />
aber auch Aufgabe von nationalen Rechtspositionen. Das GATT-Abkommen versucht<br />
dem Spannungsfeld zwischen Liberalisierung des Welthandels auf der einen<br />
Seite und Berücksichtigung von nationalen Gegebenheiten auf der anderen Seite<br />
durch verschiedene Ausnahmeregelungen zu begegnen.<br />
Für den Lebensmittel- und Agrarbereich sind vor allem zwei Ausnahmebereiche von<br />
Bedeutung:<br />
• Die Mitgliedstaaten können gegen die GATT-Prinzipien verstoßen, wenn übergeordnete<br />
Politikziele dies erfordern. Die Mitgliedstaaten greifen dabei vor allem<br />
auf den Erlass von Handelsbeschränkungen zurück.<br />
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Handelsbeschränkungen dürfen grundsätzlich nur in Form von Zöllen oder Abgaben erlassen werden,<br />
sogenannte tarifäre-Handelsbeschränkungen. Demgegenüber sind nichttarifäre Handelshemmnisse<br />
Beschränkungen des Handels, die durch sonstige Maßnahmen erreicht werden. Darunter<br />
fallen zum Beispiel bestimmte Standards, die die Beschaffenheit von Produkten regeln, wie<br />
z.B. Vorschriften zu Rückstandsmengen von Pestiziden in landwirtschaftlichen Produkten. Solche<br />
Handelshemmnisse sind u.a. zulässig, wenn sie für den Schutz von Mensch, Tier und Pflanzen erforderlich<br />
sind (Art. XX (b) und (g) GATT). 5<br />
• Für Entwicklungsländer existieren zahlreiche Sonderbedingungen, die deren<br />
Stellung im Welthandel stärken sollen.<br />
5<br />
Siehe im einzelnen zu Art. XX GATT Kap. 2.3.4.