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PDF file - Öko-Institut eV

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l»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />

1DFKKDOWLJH(UQlKUXQJ<br />

Betrachtet man die Stellung der EU innerhalb der CAK, sollte der EuGH die Bezugnahme<br />

auf die CAK entschieden hinterfragen. Denn die EU hat bei der Verabschiedung<br />

der internationalen Normen der CAK lediglich Beobachterstatus (GRÜNBUCH<br />

1997). Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitgliedstaaten der EU, nicht jedoch<br />

die EU als solche. Die EU macht sich also die Normen der CAK zu eigen, ohne in<br />

der Lage zu sein, deren Inhalt mitzubestimmen. Die Kommission hat im Grünbuch<br />

1997 diesen Widerspruch erkannt und folgendermaßen umschrieben:<br />

„Die derzeitige Situation, in der die Gemeinschaft selbst Vertragspartei der<br />

WTO-Übereinkommen ist, bei der Erstellung internationaler Normen im Rahmen<br />

der CAK jedoch nur über Beobachterstatus verfügt, stellt eine nicht annehmbare<br />

Anomalie dar, die sobald wie möglich durch die volle Mitgliedschaft<br />

der Gemeinschaft in der CAK zu beheben ist.“<br />

Die Forderung der EU nach voller Mitgliedschaft in der CAK ist absolut notwendig.<br />

Solange die Gemeinschaft nicht volles Mitglied der CAK ist, sollte sie konsequenterweise<br />

auf eine Bezugnahme der Festsetzungen der CAK soweit als möglich verzichten.<br />

9HUEUDXFKHUVFKXW]<br />

Die zweite große Gruppe der Rechtfertigungsgründe ist der „Verbraucherschutz“.<br />

Der Verbraucherschutz erfüllt vor allem zwei Aufgaben: Produktbezogener Schutz<br />

vor Täuschung und Irreführung und vorbeugender Schutz vor Gesundheitsgefahren.<br />

Absolute Verkehrsverbote sind aus Sicht des EuGH in diesem Bereich prinzipiell<br />

unverhältnismäßig, denn es gibt seiner Ansicht nach immer den „Warenverkehr weniger<br />

behindernde Maßnahmen“, wie z.B. eine entsprechende Kennzeichnung, welche<br />

den Zweck des Verbraucherschutzes ebenso erfüllen.<br />

%HLVSLHO.HQQ]HLFKQXQJDOVDXVUHLFKHQGHU9HUEUDXFKHUVFKXW]2EVWHVVLJ<br />

5V6OJ<br />

Ein italienisches Gesetz verbietet es, unmittelbar oder mittelbar Essig zu verwenden, der anderen als<br />

Weinessig enthält. Dennoch importierten zwei italienische Kaufleute deutschen Obstessig nach Italien,<br />

der nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammende Essigsäure enthielt. Italien berief sich<br />

darauf, die italienischen VerbraucherInnen müssten davor geschützt werden, unter der Bezeichnung<br />

„Essig“ Obstessig anstatt des erwarteten Weinessigs zu kaufen. Derartiger Essig dürfte deshalb in<br />

Italien nicht auf den Markt gebracht werden. Der EuGH entschied demgegenüber, dass es ausreicht,<br />

wenn der bei der Herstellung verwendete Rohstoff auf der Verpackung angegeben wird, um das von<br />

Italien verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes zu gewährleisten.<br />

Neben dem Schutz vor Täuschung ist für die VerbraucherInnen vor allem der vorbeugende<br />

Verbraucherschutz von Bedeutung. Der BSE-Skandal macht den europäischen<br />

Umgang mit dem vorbeugenden Verbraucherschutz auf erschreckende Weise<br />

deutlich.<br />

([NXUV'HU%6(6NDQGDO:LUWVFKDIWVLQWHUHVVHQJHJHQ9HUEUDXFKHUVFKXW]<br />

Kein Skandal hat die europäischen VerbraucherInnen so aufgerüttelt, wie die BSE-Krise. VerbraucherInnen<br />

sind zu Recht nicht nur verunsichert, sondern erschrocken, wie mit ernsthaften Gesundheitsgefahren<br />

innerhalb der EU umgegangen wird. Es gilt als wahrscheinlich, dass der Verzehr von

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