PDF file - Öko-Institut eV
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l»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />
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Betrachtet man die Stellung der EU innerhalb der CAK, sollte der EuGH die Bezugnahme<br />
auf die CAK entschieden hinterfragen. Denn die EU hat bei der Verabschiedung<br />
der internationalen Normen der CAK lediglich Beobachterstatus (GRÜNBUCH<br />
1997). Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitgliedstaaten der EU, nicht jedoch<br />
die EU als solche. Die EU macht sich also die Normen der CAK zu eigen, ohne in<br />
der Lage zu sein, deren Inhalt mitzubestimmen. Die Kommission hat im Grünbuch<br />
1997 diesen Widerspruch erkannt und folgendermaßen umschrieben:<br />
„Die derzeitige Situation, in der die Gemeinschaft selbst Vertragspartei der<br />
WTO-Übereinkommen ist, bei der Erstellung internationaler Normen im Rahmen<br />
der CAK jedoch nur über Beobachterstatus verfügt, stellt eine nicht annehmbare<br />
Anomalie dar, die sobald wie möglich durch die volle Mitgliedschaft<br />
der Gemeinschaft in der CAK zu beheben ist.“<br />
Die Forderung der EU nach voller Mitgliedschaft in der CAK ist absolut notwendig.<br />
Solange die Gemeinschaft nicht volles Mitglied der CAK ist, sollte sie konsequenterweise<br />
auf eine Bezugnahme der Festsetzungen der CAK soweit als möglich verzichten.<br />
9HUEUDXFKHUVFKXW]<br />
Die zweite große Gruppe der Rechtfertigungsgründe ist der „Verbraucherschutz“.<br />
Der Verbraucherschutz erfüllt vor allem zwei Aufgaben: Produktbezogener Schutz<br />
vor Täuschung und Irreführung und vorbeugender Schutz vor Gesundheitsgefahren.<br />
Absolute Verkehrsverbote sind aus Sicht des EuGH in diesem Bereich prinzipiell<br />
unverhältnismäßig, denn es gibt seiner Ansicht nach immer den „Warenverkehr weniger<br />
behindernde Maßnahmen“, wie z.B. eine entsprechende Kennzeichnung, welche<br />
den Zweck des Verbraucherschutzes ebenso erfüllen.<br />
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5V6OJ<br />
Ein italienisches Gesetz verbietet es, unmittelbar oder mittelbar Essig zu verwenden, der anderen als<br />
Weinessig enthält. Dennoch importierten zwei italienische Kaufleute deutschen Obstessig nach Italien,<br />
der nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammende Essigsäure enthielt. Italien berief sich<br />
darauf, die italienischen VerbraucherInnen müssten davor geschützt werden, unter der Bezeichnung<br />
„Essig“ Obstessig anstatt des erwarteten Weinessigs zu kaufen. Derartiger Essig dürfte deshalb in<br />
Italien nicht auf den Markt gebracht werden. Der EuGH entschied demgegenüber, dass es ausreicht,<br />
wenn der bei der Herstellung verwendete Rohstoff auf der Verpackung angegeben wird, um das von<br />
Italien verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes zu gewährleisten.<br />
Neben dem Schutz vor Täuschung ist für die VerbraucherInnen vor allem der vorbeugende<br />
Verbraucherschutz von Bedeutung. Der BSE-Skandal macht den europäischen<br />
Umgang mit dem vorbeugenden Verbraucherschutz auf erschreckende Weise<br />
deutlich.<br />
([NXUV'HU%6(6NDQGDO:LUWVFKDIWVLQWHUHVVHQJHJHQ9HUEUDXFKHUVFKXW]<br />
Kein Skandal hat die europäischen VerbraucherInnen so aufgerüttelt, wie die BSE-Krise. VerbraucherInnen<br />
sind zu Recht nicht nur verunsichert, sondern erschrocken, wie mit ernsthaften Gesundheitsgefahren<br />
innerhalb der EU umgegangen wird. Es gilt als wahrscheinlich, dass der Verzehr von