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PDF file - Öko-Institut eV

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l»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />

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zulassungs- noch genehmigungspflichtig: Enzyme, Aromen, oder Verarbeitungshilfsstoffe,<br />

die mit Hilfe gentechnisch veränderter Organismen erzeugt worden sind,<br />

werden durch den Passus aus Artikel 2, Abs. 1a, b und c Amtsblatt der EG aus dem<br />

Geltungsbereich der Novel-Food-VO ausgeklammert. Ein Hinweis, dass bei deren<br />

Herstellung gentechnische Verfahren angewendet wurden, ist nicht vorgeschrieben.<br />

Lebensmittelzusatzstoffe, Enzyme, die z.B. schon jetzt in erheblichem Umfang in<br />

Backmischungen zu finden sind, sowie Aromen fallen zwar unter das Lebensmittelrecht,<br />

doch dieses sieht eine Abschätzung der durch den Einsatz der Gentechnik entstehenden<br />

Risiken nicht vor, da die Herstellungsverfahren der Nahrungsmittel für die<br />

Zulassung keine Rolle spielen. Noch viel gravierender erweist sich aber der Artikel 3<br />

Abs. 2, denn damit werden alle Pflanzensorten, die nach den Richtlinien<br />

70/457/EWG und 70/458/EWG eine Sortenzulassung besitzen, aus dem Regime der<br />

Novel-Food-Verordnung herausgenommen - zumindest wenn es um die Genehmigung,<br />

also die Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit geht. Damit sind faktisch<br />

fast alle pflanzlichen Produkte nach der Novel-Food-Verordnung nicht genehmigungspflichtig.<br />

Die Novel-Food-Verordnung führt alle übrigen neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten<br />

einem generellen Anzeige-, bzw. Genehmigungsverfahren zu. Allgemeine<br />

Voraussetzung für die Marktzulassung innerhalb der EU ist der Nachweis,<br />

dass die neuartigen Lebensmittel keine Gefahr für VerbraucherInnen darstellen, diese<br />

nicht irreführen und sich von Produkten, die sie ersetzen, nicht so unterscheiden, dass<br />

ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel mit sich brächte (SCHAUZU 1998).<br />

In den meisten Fällen wird das sogenannte Anzeigeverfahren zur Anwendung kommen,<br />

denn Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die aus GVO hergestellt wurden,<br />

solche jedoch nicht mehr enthalten und bestehenden Lebensmitteln bzw. Lebensmittelzutaten<br />

gleichwertig sind, bedürfen keiner ausdrücklichen Genehmigung, sondern<br />

sind lediglich anzeigepflichtig (Art. 3 Abs. 4 und Art. 5). Der Hersteller muss in diesem<br />

Fall der Kommission nur eine Mitteilung über das Inverkehrbringen machen, die<br />

an die Mitgliedstaaten innerhalb von 60 Tagen weitergeleitet wird. Weitere Rechte<br />

der Mitgliedstaaten gegen das Inverkehrbringen vorzugehen, gibt es bei dieser Art<br />

des Anzeigeverfahrens nicht.<br />

Die entscheidende Frage, was in diesem Sinn als gleichwertig zu verstehen ist, wird<br />

in der Verordnung nicht geregelt, sondern soll aufgrund von allgemeinen wissenschaftlichen<br />

Befunden oder der Befunde der nationalen Lebensmittelprüfstellen ermittelt<br />

werden. Eine zweifelhafte Praxis, denn auf diese Weise können Produkte fast<br />

immer im wesentlichen als gleichwertig mit den traditionellen Produkten erachtet<br />

werden und das Anzeigeverfahren durchgeführt werden, zumal die Entscheidung der<br />

nationalen Lebensmittelprüfstellen oder der wissenschaftlichen Befunde ihrerseits<br />

nicht überprüft werden können. Außerdem wird der Hersteller während des Anzeigeverfahrens<br />

nicht gehindert, das Produkt auf den Markt zu bringen (STREINTZ<br />

1997). Genverändert hergestellte Lebensmittel werden folglich nicht in jedem Fall<br />

einer vorherigen Prüfung unterzogen, ehe sie auf den Markt kommen. Der/die Ver-

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