PDF file - Öko-Institut eV
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•»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />
Die Schwierigkeiten der Auslegung des Art. XX GATT gehen jedoch über den Begriff<br />
der „Notwendigkeit“ weit hinaus. Es geht auch um die Frage, ob nationale<br />
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt unwirksam sind, weil sie sich auf Gebiete außerhalb<br />
der Rechtshoheit des jeweiligen Mitgliedstaats erstrecken (exterritoriale<br />
Maßnahmen), wird ebenso kontrovers diskutiert. Im Ergebnis haben beide Thunfisch-Delphin-Panels<br />
exterritoriale Maßnahmen für unzulässig erachtet. Die Ausnahmevorschriften<br />
des Art. XX GATT sind nicht zuletzt deshalb als die „most troublesome<br />
GATT exception“ bezeichnet worden.<br />
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Der Wortlaut von Art. XX GATT lässt zunächst offen, ob auch Maßnahmen zum<br />
Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen beziehungsweise<br />
zum Erhalt erschöpfbarer Ressourcen außerhalb der Rechtshoheit der<br />
betreffenden Staaten zulässig sind.<br />
Die Panel-Berichte argumentierten, durch solche Maßnahmen könne jeder Mitgliedstaat<br />
die Öffnung seiner nationalen Märkte davon abhängig machen, dass nationale<br />
Bestimmungen eingehalten werden müssen. Nationale Bestimmungen könnten faktisch<br />
den internationalen Warenverkehr regeln. Dadurch werde das GATT-<br />
Freihandelssystem in Frage gestellt. Außerdem würde durch solche exterritoriale<br />
Maßnahmen in die Souveränität der Einzelstaaten eingegriffen, weil ein Mitgliedstaat<br />
für einen anderen Mitgliedsstaat verbindliche Regelungen aufstellen könnte.<br />
Es wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Panels zumindest der Frage<br />
hätten nachgehen müssen, ob exterritoriale Maßnahmen nicht soweit eingegrenzt<br />
werden können, dass sie keine allgemeine Bedrohung des GATT-Regimes darstellen<br />
(HELM 1995). Außerdem sollte nicht nur die Souveränität des Exportstaates, sondern<br />
auch die des Importstaates anerkannt werden. Die Souveränität jedes Einzelstaates<br />
gebietet es, Importverbote verhängen zu können, wenn dies aus übergeordneten<br />
Gründen - wie z.B. dem Umweltschutz - erforderlich ist.<br />
Das zweite Panel stellte klar, dass nicht jede exterritoriale Maßnahme verboten ist.<br />
Maßnahmen, die sich im Rahmen der personellen Hoheitsgewalt des Staates bewegen,<br />
sind zulässig. Dies bedeutet, dass Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können,<br />
die ihren Staatsangehörigen bestimmte Umweltauflagen auch außerhalb des<br />
Territoriums auferlegen. Insbesondere gilt dies für die Regulierung des Verhaltens<br />
von Schiffen, die der Hoheitsgewalt des Importstaates unterstehen und die Hochseefischerei<br />
betreiben (GINZKY 1997). Diese Ausweitung erlangt in der Praxis jedoch<br />
kaum an Bedeutung. Die amerikanischen Fischer sind der personellen Hoheit Amerikas<br />
durch Umflaggen auf ein anderes Land entgangen.<br />
Die Thunfisch-Delphin-Entscheidungen sind kein Ausnahmefall. Vielmehr waren sie<br />
für die Rechtsprechungspraxis der WTO-Schiedsgerichte wegweisend geworden. Die<br />
restriktive Auslegung des Art. XX GATT in bezug auf den Schutz der Umwelt setzt