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PDF file - Öko-Institut eV

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•»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />

Die Schwierigkeiten der Auslegung des Art. XX GATT gehen jedoch über den Begriff<br />

der „Notwendigkeit“ weit hinaus. Es geht auch um die Frage, ob nationale<br />

Maßnahmen zum Schutz der Umwelt unwirksam sind, weil sie sich auf Gebiete außerhalb<br />

der Rechtshoheit des jeweiligen Mitgliedstaats erstrecken (exterritoriale<br />

Maßnahmen), wird ebenso kontrovers diskutiert. Im Ergebnis haben beide Thunfisch-Delphin-Panels<br />

exterritoriale Maßnahmen für unzulässig erachtet. Die Ausnahmevorschriften<br />

des Art. XX GATT sind nicht zuletzt deshalb als die „most troublesome<br />

GATT exception“ bezeichnet worden.<br />

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Der Wortlaut von Art. XX GATT lässt zunächst offen, ob auch Maßnahmen zum<br />

Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen beziehungsweise<br />

zum Erhalt erschöpfbarer Ressourcen außerhalb der Rechtshoheit der<br />

betreffenden Staaten zulässig sind.<br />

Die Panel-Berichte argumentierten, durch solche Maßnahmen könne jeder Mitgliedstaat<br />

die Öffnung seiner nationalen Märkte davon abhängig machen, dass nationale<br />

Bestimmungen eingehalten werden müssen. Nationale Bestimmungen könnten faktisch<br />

den internationalen Warenverkehr regeln. Dadurch werde das GATT-<br />

Freihandelssystem in Frage gestellt. Außerdem würde durch solche exterritoriale<br />

Maßnahmen in die Souveränität der Einzelstaaten eingegriffen, weil ein Mitgliedstaat<br />

für einen anderen Mitgliedsstaat verbindliche Regelungen aufstellen könnte.<br />

Es wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Panels zumindest der Frage<br />

hätten nachgehen müssen, ob exterritoriale Maßnahmen nicht soweit eingegrenzt<br />

werden können, dass sie keine allgemeine Bedrohung des GATT-Regimes darstellen<br />

(HELM 1995). Außerdem sollte nicht nur die Souveränität des Exportstaates, sondern<br />

auch die des Importstaates anerkannt werden. Die Souveränität jedes Einzelstaates<br />

gebietet es, Importverbote verhängen zu können, wenn dies aus übergeordneten<br />

Gründen - wie z.B. dem Umweltschutz - erforderlich ist.<br />

Das zweite Panel stellte klar, dass nicht jede exterritoriale Maßnahme verboten ist.<br />

Maßnahmen, die sich im Rahmen der personellen Hoheitsgewalt des Staates bewegen,<br />

sind zulässig. Dies bedeutet, dass Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können,<br />

die ihren Staatsangehörigen bestimmte Umweltauflagen auch außerhalb des<br />

Territoriums auferlegen. Insbesondere gilt dies für die Regulierung des Verhaltens<br />

von Schiffen, die der Hoheitsgewalt des Importstaates unterstehen und die Hochseefischerei<br />

betreiben (GINZKY 1997). Diese Ausweitung erlangt in der Praxis jedoch<br />

kaum an Bedeutung. Die amerikanischen Fischer sind der personellen Hoheit Amerikas<br />

durch Umflaggen auf ein anderes Land entgangen.<br />

Die Thunfisch-Delphin-Entscheidungen sind kein Ausnahmefall. Vielmehr waren sie<br />

für die Rechtsprechungspraxis der WTO-Schiedsgerichte wegweisend geworden. Die<br />

restriktive Auslegung des Art. XX GATT in bezug auf den Schutz der Umwelt setzt

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