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PDF file - Öko-Institut eV

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»»ko-<strong>Institut</strong> e.V. $QKDQJ 1DFKKDOWLJH(UQlKUXQJ<br />

2.4. Soweit technische Vorschriften erforderlich sind und einschlägige internationale<br />

Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die<br />

Mitglieder diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen<br />

Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen<br />

Teile derselben wären unwirksam oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der<br />

angestrebten berechtigten Ziele, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer<br />

oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.<br />

2.5. Bei der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift,<br />

die eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben kann, erläutert<br />

das Mitglied auf Ersuchen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung dieser<br />

technischen Vorschrift im Sinne der Absätze 2 bis 4. Wird eine technische Vorschrift<br />

für eines der in Absatz 2 ausdrücklich genannten Ziele ausgearbeitet, angenommen<br />

oder angewendet und ist sie konform mit einschlägigen internationalen Normen, so<br />

besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie kein unnötiges Hemmnis für den internationalen<br />

Handel schafft.<br />

...<br />

2.7. Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer<br />

Vorschriften anderer Mitglieder, selbst wenn sich diese Vorschriften von<br />

ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass durch diese<br />

Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden.<br />

...<br />

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Artikel 15 – Besondere und differenzierte Behandlung<br />

1. In Anerkennung dessen, dass die differenzierte und günstigere Behandlung von<br />

Entwicklungsland-Mitgliedern ein wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen ist,<br />

wird in bezug auf die Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses<br />

Übereinkommens und den Listen der Zugeständnisse und Verpflichtungen eine<br />

besondere und differenzierte Behandlung gewährt.<br />

2. Entwicklungsland-Mitglieder haben die Möglichkeit, Senkungsverpflichtungen<br />

über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu erfüllen. Von den am wenigsten entwickelten<br />

Mitgliedern werden keine Senkungsverpflichtungen verlangt.<br />

...<br />

$'68<br />

Artikel 2 – Verwaltung<br />

(1) Das DSB wird hiermit gebildet, um diese Regeln und Verfahren und, soweit in<br />

einem unter die Vereinbarung fallenden Überkommen nichts anderes vereinbart ist,<br />

die Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung der unter die Vereinbarung<br />

fallenden Übereinkommen anzuwenden. Dem gemäß hat das DSB die Befugnis,<br />

Panels einzusetzen, Berichte der Panels und des Berufungsgremiums anzunehmen,<br />

die Überwachung der Umsetzung von Entscheidungen und Empfehlungen durchzuführen<br />

und die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus<br />

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