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PDF file - Öko-Institut eV

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l»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />

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Als Teil der WTO-Übereinkommen stellt das Agrarabkommen einen wesentlichen<br />

Bestandteil der neuen Welthandelsordnung dar. Die Besonderheit des Agrarabkommens<br />

lässt sich allein schon daran erkennen, dass zum erstenmal ein multilaterales<br />

Regelwerk für den Agrarhandel verabschiedet wird: Ein bisher weitgehend ungeregelter<br />

Bereich wird internationalen Regeln unterworfen, zunehmend harmonisiert<br />

und Handelsfreiheiten, bzw. -erleichterungen werden eingeschränkt.<br />

Die drei Hauptziele der neuen Agrarordnung sind die Verbesserung des Marktzuganges,<br />

der Abbau der internen Subventionen und der Abbau der Exportsubventionen<br />

regelt das Agrarabkommen im einzelnen folgendermaßen:<br />

• Verbesserung des Marktzugangs: Die Liberalisierung des Agrarhandels wird in<br />

einem zweistufigen Prozess erfolgen: Zuerst werden die nichttarifären Handelshemmnisse<br />

14 , wie z.B. mengenmäßige Beschränkungen oder Agrarsubventionen<br />

in äquivalente Zölle umgewandelt. In einem zweiten Schritt sollen diese Zölle<br />

dann in den nächsten sechs Jahren schrittweise abgebaut werden (WIEMANN<br />

1996) 15 .<br />

• Abbau der externen Subventionen: Produktbezogene interne Stützungen durch<br />

Beihilfen sollen nach Art. 6 Agrarabkommen innerhalb von sechs Jahren um 20<br />

Prozent reduziert werden. Ausgenommen sind Stützungsmaßnahmen zur Förderung<br />

der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung in Entwicklungsländern.<br />

• Abbau der Exportsubventionen: Die unzulässigen Exportsubventionen werden in<br />

Art. 9 des Agrarabkommens abschließend aufgelistet. Durch diese Verbote sollen<br />

innerhalb von sechs Jahren die für Exportsubventionen vorgesehenen Haushaltsmittel<br />

um 36 Prozent gekürzt und die Menge der subventionierten Exporte gesenkt<br />

werden (WIEMANN 1996) 16 .<br />

Das WTO-Agrarabkommen trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entwicklungsländer<br />

im Hinblick auf ihre regionalen Gegebenheiten sowie ihren wirtschaftlichen und<br />

sozialen Entwicklungsstand einer differenzierten Behandlung bedürfen. In Art. 15<br />

des Agrarabkommens werden Sonderbestimmungen für Entwicklungsländer festgelegt:<br />

Ihnen wird zur Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen ein Zeitraum<br />

14 Siehe zu diesem Begriff Kap. 2.1.1.<br />

15 Um die Vertragstaaten bei der Einführung des Agrarabkommens nicht vor unlösbare Schwierigkeiten zu<br />

stellen, können sie von Schutzmaßnahmen Gebrauch machen. Diese sehen insbesondere vorübergehende<br />

Zollerhöhungen vor, wenn sich die Einfuhrmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse wesentlich erhöht oder<br />

die Einfuhrpreise auf das Niveau unter den durchschnittlichen Referenzpreis des betreffenden Produkts in den<br />

Jahren 1986-1988 sinkt (Art. 5 Abs. 1 (a) und (b) des Agrarabkommens).<br />

16 Rohstoffe unterliegen z. B. einer mengenmäßigen Beschränkung um 21 % (Hauser 1995).

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