PDF file - Öko-Institut eV
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l»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />
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Als Teil der WTO-Übereinkommen stellt das Agrarabkommen einen wesentlichen<br />
Bestandteil der neuen Welthandelsordnung dar. Die Besonderheit des Agrarabkommens<br />
lässt sich allein schon daran erkennen, dass zum erstenmal ein multilaterales<br />
Regelwerk für den Agrarhandel verabschiedet wird: Ein bisher weitgehend ungeregelter<br />
Bereich wird internationalen Regeln unterworfen, zunehmend harmonisiert<br />
und Handelsfreiheiten, bzw. -erleichterungen werden eingeschränkt.<br />
Die drei Hauptziele der neuen Agrarordnung sind die Verbesserung des Marktzuganges,<br />
der Abbau der internen Subventionen und der Abbau der Exportsubventionen<br />
regelt das Agrarabkommen im einzelnen folgendermaßen:<br />
• Verbesserung des Marktzugangs: Die Liberalisierung des Agrarhandels wird in<br />
einem zweistufigen Prozess erfolgen: Zuerst werden die nichttarifären Handelshemmnisse<br />
14 , wie z.B. mengenmäßige Beschränkungen oder Agrarsubventionen<br />
in äquivalente Zölle umgewandelt. In einem zweiten Schritt sollen diese Zölle<br />
dann in den nächsten sechs Jahren schrittweise abgebaut werden (WIEMANN<br />
1996) 15 .<br />
• Abbau der externen Subventionen: Produktbezogene interne Stützungen durch<br />
Beihilfen sollen nach Art. 6 Agrarabkommen innerhalb von sechs Jahren um 20<br />
Prozent reduziert werden. Ausgenommen sind Stützungsmaßnahmen zur Förderung<br />
der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung in Entwicklungsländern.<br />
• Abbau der Exportsubventionen: Die unzulässigen Exportsubventionen werden in<br />
Art. 9 des Agrarabkommens abschließend aufgelistet. Durch diese Verbote sollen<br />
innerhalb von sechs Jahren die für Exportsubventionen vorgesehenen Haushaltsmittel<br />
um 36 Prozent gekürzt und die Menge der subventionierten Exporte gesenkt<br />
werden (WIEMANN 1996) 16 .<br />
Das WTO-Agrarabkommen trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entwicklungsländer<br />
im Hinblick auf ihre regionalen Gegebenheiten sowie ihren wirtschaftlichen und<br />
sozialen Entwicklungsstand einer differenzierten Behandlung bedürfen. In Art. 15<br />
des Agrarabkommens werden Sonderbestimmungen für Entwicklungsländer festgelegt:<br />
Ihnen wird zur Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen ein Zeitraum<br />
14 Siehe zu diesem Begriff Kap. 2.1.1.<br />
15 Um die Vertragstaaten bei der Einführung des Agrarabkommens nicht vor unlösbare Schwierigkeiten zu<br />
stellen, können sie von Schutzmaßnahmen Gebrauch machen. Diese sehen insbesondere vorübergehende<br />
Zollerhöhungen vor, wenn sich die Einfuhrmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse wesentlich erhöht oder<br />
die Einfuhrpreise auf das Niveau unter den durchschnittlichen Referenzpreis des betreffenden Produkts in den<br />
Jahren 1986-1988 sinkt (Art. 5 Abs. 1 (a) und (b) des Agrarabkommens).<br />
16 Rohstoffe unterliegen z. B. einer mengenmäßigen Beschränkung um 21 % (Hauser 1995).