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PDF file - Öko-Institut eV

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l»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />

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allein durch zulässige Höchstmengen bei der Produktion geregelt, die auf der Verpackung<br />

nicht angegeben werden.<br />

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1993 wurde in italienischen und spanischen Tomaten fünfmal mehr Chlorthalonil gemessen, als die<br />

deutsche Höchstmengenverordnung (0,2 mg/kg) erlaubte. In französischen Nektarinen fanden sich<br />

sogar bis zu 150mal mehr Rückstände des Stoffes Iprodion als in Deutschland genehmigt (0,02<br />

mg/kg). Doch weil diese Früchte in Italien, Spanien und Frankreich legal auf dem Markt waren, galt<br />

auch hier das Prinzip der „gegenseitigen Anerkennung“: Das Bundesgesundheitsministerium gab<br />

grünes Licht zum Verkauf - ohne entsprechende Kennzeichnung.<br />

Die bisherigen Kennzeichnungsvorschriften genügen dem anspruchsvollen europäischen<br />

Verbraucherleitbild nicht. Dabei geht es nicht darum, mehr Informationen zu<br />

fordern, sondern aussagekräftige Informationen, wie z.B. die Angabe, was sich hinter<br />

den einzelnen E-Zusatzstoffen verbirgt. Weitere Kennzeichnungsdefizite werden bei<br />

zahlreichen Sondervorschriften 60 deutlich, die ebenfalls verbindliche Kennzeichnungsvorschriften<br />

enthalten. Auf zwei dieser Verordnungen soll im folgenden wegen<br />

ihrer Bedeutung für die VerbraucherInnen näher eingegangen werden, die Bio-<br />

Verordnung 61 und die Novel-Food-Verordnung 62 .<br />

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Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Anbau finden bei VerbraucherInnen<br />

immer mehr Anklang. Dieser Trend schafft einen neuen Markt für landwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse. Gleichzeitig bedeutet „ökologischer Landbau“, dass der<br />

Boden weniger intensiv genutzt wird und damit einen Beitrag zur Neuausrichtung<br />

der Agrarpolitik geleistet werden kann 63 . An der Bio-Verordnung zeigt sich deshalb<br />

die besondere Verknüpfung zwischen Lebensmittel- und Agrarrecht. Die Begriffsdefinition<br />

„ökologischer Landbau“ ist vorwiegend dem Agrarrecht zuzuordnen, während<br />

die Verordnung selbst im wesentlichen Kennzeichnungsvorschriften für „ökologisch“<br />

hergestellter Produkte regelt und damit spezifisch lebensmittelrechtliche<br />

Fragen behandelt.<br />

Bereits der vollständige Titel der Bio-Verordnung - „ökologischer Landbau und die<br />

entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel“<br />

- lässt die zwei wesentlichen Regelungsbereiche erkennen: Was ist unter dem<br />

Begriff „ökologischer Landbau“ zu verstehen und welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse<br />

und Lebensmittel dürfen sich mit dem für die VerbraucherInnen entscheidenden<br />

Etikett „ökologisch“ oder „aus ökologischem Anbau“ schmücken?<br />

60 Z.B. die Lebensmittelpreis-RL 79/581/EWG.<br />

61 VO (EWG) 2092/91.<br />

62 VO (EG) 258/97.<br />

63 Präambel der Bio-Verordnung.

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