PDF file - Öko-Institut eV
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•»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />
Selbst nach sechs Sitzungen war dies auf der Abschlußrunde der Biosafety-Verhandlungen in Cartagena,<br />
Kolumbien, immer noch Gegenstand der Auseinandersetzung. Eine Einigung wurde bisher nicht<br />
erzielt.<br />
Das Biosafety-Protokoll ist vorläufig gescheitert. Dies liegt letztlich an zwei Problemkreisen: Der<br />
wichtigste davon war, welche Agrarmassengüter unter den Geltungsbereich des Protokolls fallen<br />
sollen. Hier wollte vor allem die Miami-Gruppe, die aus den USA, Kanada, Australien, Argentinien,<br />
Uruguay und Chile besteht, einen vollständigen Ausschluss der Agrarhandelsgüter sehen, die direkt<br />
als Futtermittel genutzt oder in den Lebensmittelhandel bzw. die Lebensmittelverarbeitung gehen.<br />
Weiterhin wollte sie bei unterschiedlichen Risikoeinschätzungen und daraus resultierenden einschränkenden<br />
Maßnahmen von Seiten der Importstaaten das WTO-Regime als übergeordnetes Regelwerk<br />
festgelegt sehen, um eventuelle Streitigkeiten durch das WTO-Schiedsgericht beilegen zu können.<br />
Und drittens gab es Auseinandersetzungen, wie weitgehend eine Dokumentation und Kennzeichnung<br />
der Handelsgüter gehen sollte, die unter das Protokoll fallen.<br />
Die kompromisslose Haltung der Miami-Gruppe, die vor allem bei diesen Punkten auf ihrem Standpunkt<br />
beharrte, führte zum vorläufigen Scheitern der Verhandlungsrunde. Daran änderte auch nicht,<br />
dass 128 Staaten einen Kompromiss gefunden hatten, der den Vorstellungen der Miami-Gruppe bereits<br />
sehr nahe kam. Formal wurden die Verhandlungen allerdings nur ausgesetzt und sollen bis zur<br />
nächsten Vertragstaatenkonferenz der Biodiversitätskonvention im Mai 2000 in Nairobi endgültig<br />
abgeschlossen werden.<br />
Nach dem vorläufigen Scheitern der Verhandlungen zum Biosafety-Protokoll ist die<br />
Frage, wie sich ein solches Biosafety-Protokoll mit den GATT- und WTO-Bestimmungen<br />
verträgt, nicht beantwortet, sondern nur aufgeschoben. Es wird deshalb<br />
anhand der bestehende MEAs untersucht, in welchem Verhältnis die darin enthaltenen<br />
handelsbeschränkenden Maßnahmen zum GATT stehen. Haben die Bestimmungen<br />
der multilateralen Umweltabkommen vor dem GATT Vorrang oder<br />
müssen sie sich diesem beugen?<br />
Die Vielschichtigkeit der Diskussion über das Verhältnis von MEAs zum GATT<br />
wird im folgenden auf zwei wesentliche Punkte beschränkt: die Zulässigkeit von<br />
nationalen Maßnahmen zum Schutz internationaler Umweltgüter und Ressourcen,<br />
die auf einer nationalen Gesetzgebungskompetenz beruhen (unilaterale Maßnahmen)<br />
und solche, die auf einer MEA beruhen (mulitlaterale Maßnahmen).<br />
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Maßnahmen zum Schutz und zur Kontrolle einheimischer Ressourcen unterliegen<br />
grundsätzlich der Souveränität der Einzelstaaten und sind damit nicht Gegenstand<br />
des GATT-Systems. Sie bergen deshalb nur wenig Konfliktpotential und führen<br />
normalerweise nicht zu Handelsauseinandersetzungen (HAUSER 1997).<br />
Allerdings gibt es gerade im Agrar- und Lebensmittelbereich nur noch wenige Maßnahmen,<br />
die sich allein auf nationale Aspekte beziehen. Hier bedingt der internationale<br />
Handel, dass mit vielen nationalen Maßnahmen auch grenzüberschreitende Wirkungen<br />
ausgeübt werden. Nationale Maßnahmen, die internationale Umweltgüter<br />
und Ressourcen schützen und den Handel dadurch beeinflussen, werden im interna-