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PDF file - Öko-Institut eV

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l»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />

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Aus Sicht der Entwicklungsländer ist die Beteiligung von NROs ebenfalls von Bedeutung.<br />

Deren Vertreter sind häufig auf den Sachverstand der NROs angewiesen.<br />

Sie würden dadurch Zugang zu wichtigen Dokumenten erhalten, der ihnen oftmals<br />

von ihren Handels- und Wirtschaftskollegen verwehrt wird (WAGENBACH 1997).<br />

Obwohl die Beteiligung der NROs in der WTO im Vergleich mit anderen multilateralen<br />

<strong>Institut</strong>ionen immer noch hinterherhinkt, sollte dennoch festgehalten werden,<br />

dass die WTO zumindest an dieser Stelle Handlungsbedarf nicht nur erkannt, sondern<br />

ansatzweise umgesetzt hat. Da die Beteiligungsrechte der NROs dadurch nur<br />

teilweise verbessert wurden, ist die WTO gefordert, die Beteiligung von NROs weiter<br />

voranzutreiben.<br />

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Das Streitschlichtungsverfahren bedarf prozessualer Änderungen, insbesondere im<br />

Hinblick auf dessen Transparenz. Die auf der Uruguay-Runde beschlossene Stärkung<br />

des Streitschlichtungsverfahrens ist zwar ein erster Schritt, für Konflikte zwischen<br />

Handel und Umwelt aber unzureichend (HELM 1996). Die US-amerikanische Handelsbeauftragte,<br />

Mickey Kantor, beschreibt die Panels als:<br />

„Verfahren eines Starensembles, das die wichtigsten Entscheidungen fällt, die<br />

das Leben all unserer Bürger betreffen - insbesondere auf dem Gebiet der<br />

Umwelt - aber keinerlei Rechenschaft ablegen muss. Das liegt daran, dass<br />

niemand weiß, wer die Entscheidungen trifft, wie sie getroffen werden und welches<br />

Material vorgelegt wurde“ 37 .<br />

Zum einen sollte die Beweislast ausdrücklich im DSU geregelt werden (HELM<br />

1996), so dass die Partei, die eine handelsbeschränkende Maßnahme angreift, einen<br />

Verstoß gegen die GATT-Bestimmungen nachweisen muss. Ähnlich dem Grundsatz<br />

„im Zweifel für den Angeklagten“ würde so in Zweifelsfällen zu Gunsten der Umwelt<br />

entschieden. In der Entscheidung des Appellate Body zum Hormonfleisch-Fall 38<br />

ist dieser Grundsatz der Beweislastverteilung zum ersten Mal anerkannt worden, so<br />

dass zu hoffen bleibt, dass diese Auffassung auch in anderen Entscheidungen und<br />

schließlich im DSU selbst Berücksichtigung findet.<br />

Zum anderen sollte eine stärkere Beteiligung von Umweltexperten an den Streitbeilegungsverfahren<br />

vorgeschrieben werden. Bisher kann dies nur durch einheitlichen<br />

Beschluss des jeweiligen Panels ermöglicht werden. Eine Expertenanhörung sollte<br />

jedoch zwingend erforderlich sein. Ungeklärt ist ferner das Verhältnis zwischen den<br />

Streitbeilegungsorganen der MEAs und den WTO-Panels. Muss in Streitfällen das<br />

Schiedsgericht der WTO oder das der MEAs angerufen werden? Haben beide Mitglieder<br />

das MEA unterzeichnet, richtet sich die Streitbeilegung nach dem MEA, hat<br />

eine der Streitparteien das MEA nicht unterzeichnet, wird das Streitverfahren von<br />

37 Rede vor der Global Legislators Organization for Balanced Environment GLOBE); zitiert nach Charnovitz<br />

1995.<br />

38 Siehe Kap. 3.4.3, Frage 4.

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