PDF file - Öko-Institut eV
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l»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />
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wegen BSE-Symptomen getötet werden (TAZ 5.11.1998). Außerdem gibt es bereits einen BSE-<br />
Schnelltest, der von einem Schweizer Wissenschaftler entwickelt wurde und dort bereits mit Erfolg<br />
praktiziert wird. Das reicht der EU jedoch nicht aus. Sie nimmt sich Zeit und untersucht erst einmal<br />
verschiedene Schnelltests, unter anderem den in der Schweiz praktizierten. Eine diesbezügliche Ausschreibung<br />
fand im Mai 1998 statt. Ergebnisse der EU-Kommission liegen noch immer nicht vor. Es<br />
sind bis heute nicht einmal die für die wissenschaftliche Bewertung erforderlichen BSE-Proben bei<br />
der schweizerischen Firma eingetroffen (SZ 2.2.1999).<br />
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Die EU behandelt der Verbraucherschutz im Lebensmittelrecht bisher eher „stiefmütterlich“:<br />
Weder im Bereich des vorbeugenden Gesundheitsschutzes noch als<br />
Rechtfertigungsgrund für nationale Maßnahmen kommt ihm bisher ausreichende<br />
Bedeutung zu. Welche Auswirkungen für die Mitgliedstaaten damit verbunden sind,<br />
erläutert das folgende Kapitel.<br />
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Kann ein Mitgliedstaat seine nationalen Maßnahmen nicht nach Art. 36 EGV rechtfertigen,<br />
hat dies vor allem zwei Konsequenzen: Höhere nationale Standards im Bereich<br />
des Gesundheits- oder Umweltschutzes müssen von ausländischen Produzenten<br />
nicht beachtet werden. Inländische Produzenten werden aber insoweit benachteiligt,<br />
als sie an die höheren nationalen Standards gebunden bleiben. Es liegt im Ermessen<br />
der nationalen Staaten, die durch das EG-Recht geltenden Vergünstigungen für Importwaren<br />
auch den eigenen Produzenten durch Herabsetzung der nationalen Standards<br />
zu gewähren. Die Folgen einer solchen Herabsetzung liegen auf der Hand: nationale<br />
Gesundheitsstandards werden zunehmend zu Gunsten von wirtschaftlichen<br />
Erwägungen verwässert. Das Lebensmittelrecht ist - noch - dadurch geprägt, daß<br />
nationale Vorschriften für die heimische Wirtschaft in der Regel aufrechterhalten<br />
bleiben (RINGEL 1996). Ein Beispiel dafür ist das Reinheitsgebot für Bier in<br />
Deutschland, das nur für inländische, nicht aber für ausländische Produzenten gilt.<br />
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In der Entscheidung „Reinheitsgebot“ entschied der EuGH gegen das deutsche „Bierverbot“: Bier, das<br />
den Anforderungen des deutschen Rechts (Biersteuergesetz) nicht entspricht, sollte auf dem deutschen<br />
Markt nicht als „Bier“ zugelassen werden, obwohl es in anderen Mitgliedstaaten als „Bier“ verkauft<br />
werden durfte. Der EuGH entschied, dass die Einfuhren von ausländischem Bier nach Deutschland<br />
durch diese Verbot eingeschränkt werden und es deshalb gegen Art. 30 EGV verstößt. Es reiche aus,<br />
so der EuGH, wenn an Stelle eines Einfuhrverbotes eine angemessene Etikettierung trete, die den/die<br />
VerbraucherIn über die bei der Bierbereitung verwendeten Grundstoffe aufkläre (EuGH, RS 178/84,<br />
Slg. 1987, S. 1227). Daraufhin wurde das Reinheitsgebot für deutsches Bier zwar aufrecht erhalten,<br />
ausländisches Bier allerdings davon ausgenommen - es darf seitdem auch unter der Bezeichnung Bier<br />
in den deutschen Handel kommen und kann eine andere Zusammensetzung aufweisen als deutsches<br />
Bier.<br />
55 Vergleichbare Urteile des EuGH gab es auch gegen andere Mitgliedstaaten hinsichtlich verschiedenster Produkte<br />
(Entscheidung zur Zulässigkeit von Milchimitaten, RS 76/86, Slg. 1989, S. 1021; Pasta-Entscheidungen<br />
gegen Italien, RS 90/86 und 407/85).