23.11.2013 Aufrufe

PDF file - Öko-Institut eV

PDF file - Öko-Institut eV

PDF file - Öko-Institut eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

l»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />

1DFKKDOWLJH(UQlKUXQJ<br />

wegen BSE-Symptomen getötet werden (TAZ 5.11.1998). Außerdem gibt es bereits einen BSE-<br />

Schnelltest, der von einem Schweizer Wissenschaftler entwickelt wurde und dort bereits mit Erfolg<br />

praktiziert wird. Das reicht der EU jedoch nicht aus. Sie nimmt sich Zeit und untersucht erst einmal<br />

verschiedene Schnelltests, unter anderem den in der Schweiz praktizierten. Eine diesbezügliche Ausschreibung<br />

fand im Mai 1998 statt. Ergebnisse der EU-Kommission liegen noch immer nicht vor. Es<br />

sind bis heute nicht einmal die für die wissenschaftliche Bewertung erforderlichen BSE-Proben bei<br />

der schweizerischen Firma eingetroffen (SZ 2.2.1999).<br />

=XVDPPHQIDVVXQJ<br />

Die EU behandelt der Verbraucherschutz im Lebensmittelrecht bisher eher „stiefmütterlich“:<br />

Weder im Bereich des vorbeugenden Gesundheitsschutzes noch als<br />

Rechtfertigungsgrund für nationale Maßnahmen kommt ihm bisher ausreichende<br />

Bedeutung zu. Welche Auswirkungen für die Mitgliedstaaten damit verbunden sind,<br />

erläutert das folgende Kapitel.<br />

)ROJHQIHKOHQGHU5HFKWIHUWLJXQJ<br />

Kann ein Mitgliedstaat seine nationalen Maßnahmen nicht nach Art. 36 EGV rechtfertigen,<br />

hat dies vor allem zwei Konsequenzen: Höhere nationale Standards im Bereich<br />

des Gesundheits- oder Umweltschutzes müssen von ausländischen Produzenten<br />

nicht beachtet werden. Inländische Produzenten werden aber insoweit benachteiligt,<br />

als sie an die höheren nationalen Standards gebunden bleiben. Es liegt im Ermessen<br />

der nationalen Staaten, die durch das EG-Recht geltenden Vergünstigungen für Importwaren<br />

auch den eigenen Produzenten durch Herabsetzung der nationalen Standards<br />

zu gewähren. Die Folgen einer solchen Herabsetzung liegen auf der Hand: nationale<br />

Gesundheitsstandards werden zunehmend zu Gunsten von wirtschaftlichen<br />

Erwägungen verwässert. Das Lebensmittelrecht ist - noch - dadurch geprägt, daß<br />

nationale Vorschriften für die heimische Wirtschaft in der Regel aufrechterhalten<br />

bleiben (RINGEL 1996). Ein Beispiel dafür ist das Reinheitsgebot für Bier in<br />

Deutschland, das nur für inländische, nicht aber für ausländische Produzenten gilt.<br />

%HLVSLHO(QWVFKHLGXQJ]XP5HLQKHLWVJHERWEHL%LHU <br />

In der Entscheidung „Reinheitsgebot“ entschied der EuGH gegen das deutsche „Bierverbot“: Bier, das<br />

den Anforderungen des deutschen Rechts (Biersteuergesetz) nicht entspricht, sollte auf dem deutschen<br />

Markt nicht als „Bier“ zugelassen werden, obwohl es in anderen Mitgliedstaaten als „Bier“ verkauft<br />

werden durfte. Der EuGH entschied, dass die Einfuhren von ausländischem Bier nach Deutschland<br />

durch diese Verbot eingeschränkt werden und es deshalb gegen Art. 30 EGV verstößt. Es reiche aus,<br />

so der EuGH, wenn an Stelle eines Einfuhrverbotes eine angemessene Etikettierung trete, die den/die<br />

VerbraucherIn über die bei der Bierbereitung verwendeten Grundstoffe aufkläre (EuGH, RS 178/84,<br />

Slg. 1987, S. 1227). Daraufhin wurde das Reinheitsgebot für deutsches Bier zwar aufrecht erhalten,<br />

ausländisches Bier allerdings davon ausgenommen - es darf seitdem auch unter der Bezeichnung Bier<br />

in den deutschen Handel kommen und kann eine andere Zusammensetzung aufweisen als deutsches<br />

Bier.<br />

55 Vergleichbare Urteile des EuGH gab es auch gegen andere Mitgliedstaaten hinsichtlich verschiedenster Produkte<br />

(Entscheidung zur Zulässigkeit von Milchimitaten, RS 76/86, Slg. 1989, S. 1021; Pasta-Entscheidungen<br />

gegen Italien, RS 90/86 und 407/85).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!