PDF file - Öko-Institut eV
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•»ko-<strong>Institut</strong> e.V.<br />
Kurz gesagt, alle im weitesten Sinn der Gesundheitsvorsorge dienenden Maßnahmen<br />
müssen sich an dem SPS messen lassen und unterliegen dessen Restriktionen.<br />
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Das Verbot der EU, Hormone in der Tiermast zu verwenden, ist eine gesetzliche Maßnahme, die Gesundheit<br />
der VerbraucherInnen vor Risiken zu schützen. Das Verbot ist deshalb eine gesundheitspolizeiliche<br />
Maßnahme im Sinn des SPS.<br />
Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Schutzmaßnahmen sind aber nur dann zulässig,<br />
wenn sie „notwendig“ sind. Als „notwendig“ gilt eine Maßnahme nach Art. 3<br />
SPS, wenn sie internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen entspricht,<br />
was wiederum in Anhang A Nr. 3 konkretisiert wird: Dort heißt es, dass für die Nahrungsmittelsicherheit<br />
die internationalen Normen, Richtlinien, und Empfehlungen<br />
der Codex-Alimentarius-Kommission (CAK) 21 einschlägig sind. Entsprechen die<br />
Lebensmittelvorschriften eines Staates den internationalen Standards der CAK, gelten<br />
sie gemäß Art. 3 Abs. 1 SPS als mit den Vorschriften des SPS vereinbar. Dies<br />
bedeutet zunächst, dass ein Mitgliedstaat auf jeden Fall die Maßnahmen ergreifen<br />
kann, die von der CAK in der genannten Weise als Standard beschlossen wurden.<br />
Die sich daraus ergebenden Handelsbarrieren sind also zulässig.<br />
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Die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, nationale Standards durchzusetzen, die ein<br />
höheres Schutzniveau als die Standards der CAK enthalten, sind vergleichsweise<br />
gering. Sie hängen wesentlich davon ab, ob ein höheres nationales Schutzniveau<br />
nach Art. 3 Abs. 3 SPS zulässig ist und ob der Mitgliedstaat dieses beweisen kann.<br />
Nach dem SPS kann ein Mitglied nationale Maßnahmen mit einem höheren Schutzniveau<br />
nur dann erlassen, wenn er durch eine wissenschaftliche Begründung beweisen<br />
kann, daß die internationalen Normen nicht ausreichen, um das von ihm als angemessen<br />
erachtete Schutzniveau zu erreichen. Entweder der Mitgliedstaat legt eine<br />
wissenschaftliche Begründung für seine höhere Schutzmaßnahme vor, dass die internationalen<br />
Bestimmungen für sein Land nicht ausreichend sind (Art. 3 Abs. 1 SPS)<br />
oder er weist aufgrund wissenschaftlichen Beweismaterials nach, dass das internationale<br />
Schutzniveau für seine Verhältnisse unangemessen ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.<br />
Art. 5 SPS). Die Mitgliedstaaten kommen also um eine wissenschaftliche Begründung<br />
nicht herum.<br />
Eine wissenschaftliche Begründung im Sinn des Art. 3 Abs. 3 SPS liegt vor,<br />
„wenn ein Mitglied auf der Grundlage einer Prüfung und Bewertung verfügbarer<br />
wissenschaftlicher Angaben gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens<br />
festlegt, dass die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien<br />
oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das für angemessen erachtete<br />
Schutzniveau zu erreichen“.<br />
21 Eine ausführliche Darstellung der CAK findet sich in Kap. 3.2.