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Städtebauliches Konzept Südzuckerareal (13,75 MB) - Groß-Gerau

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Lärmimmissionen<br />

Fluglärm<br />

Wohnen ist in der Nacht-Schutzzone<br />

nur möglich, wenn ein Bauvorhaben<br />

schon vor der Festsetzung des<br />

Lärmschutzbereichs nach § 34 BauGB<br />

zulässig war. In der Tag-Schutzzone 2<br />

kann Wohnen aus Sicht des FluglärmG<br />

jedenfalls dann planerisch zugelassen<br />

werden, wenn das bisher einheitliche<br />

Südzucker-Grundstück geteilt wird und<br />

wenn die künftige Wohnbebauung<br />

über passiven Schallschutz verfügt.<br />

Bei einer planerischen Zulassung von<br />

Wohnnutzung ist durch geeignete Festsetzungen<br />

dem Umstand Rechnung zu<br />

tragen, dass Außenwohnbereiche mit<br />

einem Dauerschallpegel von 60 dB(A)<br />

und mehr am Tag beaufschlagt sein<br />

können.<br />

Der größte Teil des Südzuckergeländes<br />

liegt in der Tag-Schutzzone 2, knapp<br />

die Hälfte des Grundstücks (der nordwestliche<br />

Teil) in der Nacht-Schutzzone.<br />

Ein Bebauungsplan darf auf dem<br />

Gelände grundsätzlich keine Krankenhäuser,<br />

Altenheime, Erholungsheime und<br />

ähnliche schutzbedürftige Einrichtungen<br />

zulassen. In der Tag-Schutzzone 2 gilt<br />

Gleiches für Schulen, Kindergärten und<br />

ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige<br />

Einrichtungen. Des Weiteren darf<br />

der Bebauungsplan im nordwestlichen<br />

Teil keine Wohnbebauung zulassen.<br />

Die planungsrechtliche Zulassung von<br />

Wohnbebauung ist nur auf den Flächen<br />

außerhalb der Nacht-Schutzzone und nur<br />

dann zulässig, wenn diese Flächen von<br />

dem Ausgangsgrundstück abgeschrieben<br />

werden (derzeit handelt es sich bei<br />

dem Areal um ein Buchgrundstück, das<br />

von der Nacht-Schutzzone angeschnitten<br />

wird). Eine Bebauung der Flächen in<br />

der Nacht-Schutzzone nach § 34 BauGB<br />

scheidet aus. Soweit die relevanten Teilflächen<br />

in der Tag-Schutzzone 2 liegen,<br />

steht das FlugLärmG alleine einer planerischen<br />

Zulassung von Wohnbebauung<br />

nicht entgegen, wenn die Anforderung<br />

der 2. FlugLärmSV an den passiven<br />

Schallschutz eingehalten werden.<br />

Das Plangebiet liegt innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs<br />

des Regionalen<br />

Flächennutzungsplans 2010 und<br />

damit innerhalb der Kontur, für die 2020<br />

nach Maßgabe der Leitlinie zur Beurteilung<br />

von Fluglärm durch die Immissionsschutzbehörden<br />

der Länder (LAI-Leitlinie)<br />

eine Fluglärmbelastung von 60 dB(A)<br />

und mehr prognostiziert wird (siehe<br />

Karte Kapitel RegFNP). Die LAI-Leitlinie<br />

geht von einer 100:100-Betrachtung<br />

aus, betrachtet also jede Betriebsrichtung<br />

gesondert und nicht nur die Verhältnisse<br />

während der sechs verkehrsreichsten<br />

Monate am Flughafen. Im Ergebnis<br />

führt dies zu einer prognostisch höheren<br />

Lärmbelastung als die Prognose nach<br />

dem FlugLärmG.<br />

In der Realität können Außenwohnbereiche<br />

daher zu einem erheblichen Teil<br />

des Jahres allein durch den Fluglärm mit<br />

einem Dauerschallpegel von 60 dB(A)<br />

beaufschlagt werden.<br />

An die Festlegung eines Raumordnungsziels,<br />

wie es ein Siedlungsbeschränkungsbereich<br />

darstellt, ist die kommunale<br />

Bauleitplanung gebunden. Die Ausweisung<br />

neuer Wohnbauflächen / Mischgebiete<br />

im Rahmen der Bauleitplanung<br />

ist hier grundsätzlich unzulässig. Weil es<br />

sich bei dem Südzucker-Gelände jedoch<br />

um Flächen innerhalb des Siedlungsbestandes<br />

für städtebauliche Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

handelt, steht der<br />

Siedlungsbeschränkungsbereich der Ausweisung<br />

von Wohn- und Mischgebieten<br />

im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen.<br />

Unabhängig davon muss die Bauleitplanung<br />

die Fluglärmbelastung berücksichtigen.<br />

Lärmimmissionen<br />

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