Städtebauliches Konzept Südzuckerareal (13,75 MB) - Groß-Gerau
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Lärmimmissionen<br />
Fluglärm<br />
Wohnen ist in der Nacht-Schutzzone<br />
nur möglich, wenn ein Bauvorhaben<br />
schon vor der Festsetzung des<br />
Lärmschutzbereichs nach § 34 BauGB<br />
zulässig war. In der Tag-Schutzzone 2<br />
kann Wohnen aus Sicht des FluglärmG<br />
jedenfalls dann planerisch zugelassen<br />
werden, wenn das bisher einheitliche<br />
Südzucker-Grundstück geteilt wird und<br />
wenn die künftige Wohnbebauung<br />
über passiven Schallschutz verfügt.<br />
Bei einer planerischen Zulassung von<br />
Wohnnutzung ist durch geeignete Festsetzungen<br />
dem Umstand Rechnung zu<br />
tragen, dass Außenwohnbereiche mit<br />
einem Dauerschallpegel von 60 dB(A)<br />
und mehr am Tag beaufschlagt sein<br />
können.<br />
Der größte Teil des Südzuckergeländes<br />
liegt in der Tag-Schutzzone 2, knapp<br />
die Hälfte des Grundstücks (der nordwestliche<br />
Teil) in der Nacht-Schutzzone.<br />
Ein Bebauungsplan darf auf dem<br />
Gelände grundsätzlich keine Krankenhäuser,<br />
Altenheime, Erholungsheime und<br />
ähnliche schutzbedürftige Einrichtungen<br />
zulassen. In der Tag-Schutzzone 2 gilt<br />
Gleiches für Schulen, Kindergärten und<br />
ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige<br />
Einrichtungen. Des Weiteren darf<br />
der Bebauungsplan im nordwestlichen<br />
Teil keine Wohnbebauung zulassen.<br />
Die planungsrechtliche Zulassung von<br />
Wohnbebauung ist nur auf den Flächen<br />
außerhalb der Nacht-Schutzzone und nur<br />
dann zulässig, wenn diese Flächen von<br />
dem Ausgangsgrundstück abgeschrieben<br />
werden (derzeit handelt es sich bei<br />
dem Areal um ein Buchgrundstück, das<br />
von der Nacht-Schutzzone angeschnitten<br />
wird). Eine Bebauung der Flächen in<br />
der Nacht-Schutzzone nach § 34 BauGB<br />
scheidet aus. Soweit die relevanten Teilflächen<br />
in der Tag-Schutzzone 2 liegen,<br />
steht das FlugLärmG alleine einer planerischen<br />
Zulassung von Wohnbebauung<br />
nicht entgegen, wenn die Anforderung<br />
der 2. FlugLärmSV an den passiven<br />
Schallschutz eingehalten werden.<br />
Das Plangebiet liegt innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs<br />
des Regionalen<br />
Flächennutzungsplans 2010 und<br />
damit innerhalb der Kontur, für die 2020<br />
nach Maßgabe der Leitlinie zur Beurteilung<br />
von Fluglärm durch die Immissionsschutzbehörden<br />
der Länder (LAI-Leitlinie)<br />
eine Fluglärmbelastung von 60 dB(A)<br />
und mehr prognostiziert wird (siehe<br />
Karte Kapitel RegFNP). Die LAI-Leitlinie<br />
geht von einer 100:100-Betrachtung<br />
aus, betrachtet also jede Betriebsrichtung<br />
gesondert und nicht nur die Verhältnisse<br />
während der sechs verkehrsreichsten<br />
Monate am Flughafen. Im Ergebnis<br />
führt dies zu einer prognostisch höheren<br />
Lärmbelastung als die Prognose nach<br />
dem FlugLärmG.<br />
In der Realität können Außenwohnbereiche<br />
daher zu einem erheblichen Teil<br />
des Jahres allein durch den Fluglärm mit<br />
einem Dauerschallpegel von 60 dB(A)<br />
beaufschlagt werden.<br />
An die Festlegung eines Raumordnungsziels,<br />
wie es ein Siedlungsbeschränkungsbereich<br />
darstellt, ist die kommunale<br />
Bauleitplanung gebunden. Die Ausweisung<br />
neuer Wohnbauflächen / Mischgebiete<br />
im Rahmen der Bauleitplanung<br />
ist hier grundsätzlich unzulässig. Weil es<br />
sich bei dem Südzucker-Gelände jedoch<br />
um Flächen innerhalb des Siedlungsbestandes<br />
für städtebauliche Umstrukturierungsmaßnahmen<br />
handelt, steht der<br />
Siedlungsbeschränkungsbereich der Ausweisung<br />
von Wohn- und Mischgebieten<br />
im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen.<br />
Unabhängig davon muss die Bauleitplanung<br />
die Fluglärmbelastung berücksichtigen.<br />
Lärmimmissionen<br />
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