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Städtebauliches Konzept Südzuckerareal (13,75 MB) - Groß-Gerau

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Bestehende Planungen<br />

Bebauungspläne<br />

Für den <strong>Groß</strong>teil des Südzuckergeländes<br />

liegt kein rechtskräftiger B-Plan<br />

vor, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit<br />

richtet sich nach § 35 BauGB.<br />

Ausnahmen bilden der nordwestliche<br />

Grundstücksbereich (Teilfläche B-Plan<br />

„Im Schachen“ und eine Fläche entlang<br />

der Fabrikstraße (B-Plan „Fabrikstraße“).<br />

Die Rechtskraft der bestehenden<br />

B-Pläne wird in den betroffenen<br />

Teilbereichen mit Satzungsbeschluss<br />

des neuen B-Planes ausgesetzt.<br />

Für das ehemalige Südzuckergelände<br />

liegt in großen Teilen derzeit kein rechtskräftiger<br />

Bebauungsplan vor. Verschiedene<br />

Anläufe zur Schaffung von Planungsrecht<br />

für diverse Nachnutzungen<br />

wurden nicht zur Satzung geführt.<br />

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit<br />

von Vorhaben wird sich weitestgehend<br />

nach § 35 BauGB „Bauen im Außenbereich“<br />

richten.<br />

Im Schachen<br />

Im Norden liegt das Gelände zum Teil im<br />

Geltungsbereich des B-Planes „Im Schachen“<br />

aus dem Jahr 1973, der die Fläche<br />

als Industriegebiet festsetzt.<br />

Gas- oder staubförmige Emissionen<br />

sind nur zulässig, wenn der ungestörte<br />

Abtransport mit der freien Luftströmung<br />

gewährleistet ist. Die Emissionen sind<br />

nach Ziffer 2.4 der TALuft in der Fassung<br />

vom 28.2.1983 abzuleiten. Vom gesamten<br />

Plangebiet GE11 sind 30 % der nicht<br />

überbaubaren Fläche als Grünfläche<br />

anzulegen und dauerhaft zu unterhalten“.<br />

„Innenstadt II“<br />

Im Süden schließt der der Bebauungsplan<br />

„Innenstadt II“ aus dem Jahr 2002<br />

an, der in den Südzucker zugewandten<br />

westlichen Randbereichen Mischgebiete<br />

und allgemeine Wohngebiete festsetzt:<br />

Fabrikstraße<br />

Im Süden befindet sich ein Teil des<br />

Geländes im Geltungsbereich des B-Planes<br />

„Fabrikstraße“ aus dem Jahr 1984,<br />

zuletzt geändert durch eine 1. Änderung<br />

aus dem Jahr 2003. Dieser Bereich wird<br />

als Gewerbegebiet ausgewiesen, welches<br />

durch einen Lärmschutzwall mit<br />

5m Höhe von den benachbarten Gebieten<br />

getrennt wird. „Die gewerbliche<br />

Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24<br />

BBauG eingeschränkt. Zugelassen sind<br />

nur Lagerflächen, Lagerhallen und sonstige<br />

nicht störende Einrichtungen mit<br />

einer Geräuschimmission in den betroffenen<br />

Gebieten von 55 dB(A) bei Tag und<br />

45 dB(A) bei Nacht.<br />

Ferner dürfen keine Stoffe gelagert werden,<br />

von denen störende bodennahe<br />

Geruchs- und Schadstoffemissionen ausgehen.<br />

Bestehende Planungen<br />

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