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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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6. Je volle EUR 1.000 der Einlage der Gesellschafter oder Treugeber<br />

gewähren eine Stimme. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

und der geschäftsführende Gesellschafter LONTAR Grundstücks-<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH verfügen über jeweils 50 Stimmen.<br />

Die Treugeber haben gemäß ihrer Einlage ein eigenes Stimmrecht.<br />

Der Treuhandkommanditist hat kein eigenes Stimmrecht,<br />

auch nicht bei außergewöhnlichen Angelegenheiten.<br />

7. Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen insbesondere<br />

folgende Angelegenheiten:<br />

a) Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses und<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung;<br />

b) Verwendung von Jahresüberschüssen und Fehlbeträgen einschließlich<br />

der Ausübung von Bilanzierungswahlrechten;<br />

c) Entlastung der Geschäftsführung;<br />

d) Bestimmung des Abschlussprüfers, soweit in diesem Vertrag<br />

nichts anderes geregelt ist;<br />

e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

f) Auflösung der Gesellschaft;<br />

g) Ausübung von Kündigungsrechten der Fondsgesellschaft aus<br />

den in § 12 Ziffer 3 lit. a) genannten Verträgen.<br />

8. Beschlüsse im Umlaufverfahren und in der Gesellschafterversammlung<br />

werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen gefasst, soweit in diesem Vertrag oder aufgrund<br />

zwingender Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt ist.<br />

Bei mehr als zwei Entscheidungsalternativen ist diejenige<br />

beschlossen, die die meisten Stimmen erhalten hat. Enthaltungen,<br />

nicht und verspätet eingehende (§ 13 Ziffer 3 Abs. 2) sowie<br />

sonst ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.<br />

9. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft können nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen und mit Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters beschlossen werden. Auch der Ausschluss eines<br />

persönlich haftenden Gesellschafters, der Entzug der Vertretungsmacht<br />

und der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis können<br />

ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur mit 3/4-Mehrheit der<br />

abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br />

10.Änderungsbeschlüsse, die nicht alle Gesellschafter formell und<br />

materiell gleich behandeln, den Gesellschaftern zusätzliche Pflichten<br />

auferlegen oder die Rechtsstellung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters zu dessen Nachteil verändern, bedürfen der<br />

Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

11. Die im Umlaufverfahren oder in der Gesellschafterversammlung<br />

gefassten Beschlüsse können nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat seit Absendung des Ergebnisses der Beschlussfassung<br />

beziehungsweise des Versammlungsprotokolls<br />

angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />

Mangel als geheilt.<br />

§ 14<br />

Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />

Sondereinnahmen und -werbungskosten<br />

1. Der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr ist innerhalb<br />

der gesetzlichen Fristen zu erstellen. Er ist durch Beschlussfassung<br />

der Gesellschafter im Umlaufverfahren festzustellen. Für<br />

die Aufstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Buchführung. Der Jahresabschluss ist von dem<br />

geschäftsführenden Gesellschafter zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss<br />

ist von einem von den Gesellschaftern durch Beschlussfassung<br />

bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer in<br />

gleicher Weise bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu<br />

prüfen. Alsdann ist eine Kopie des Jahresabschlusses oder alternativ<br />

eine Kurzfassung allen Gesellschaftern/Treugebern spätestens<br />

mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen zu der jährlichen<br />

Beschlussfassung zuzuleiten. Der Abschlussprüfer für das<br />

Geschäftsjahr 2005 wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

bestimmt.<br />

2. Vor Verteilung des Ergebnisses erhalten der geschäftsführende<br />

Gesellschafter LONTAR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH für seine Aufwendungen einschließlich seiner Rechtsformkosten<br />

und für die Übernahme der Geschäftsführung für das Jahr<br />

2005 und die folgenden Jahre eine Pauschalvergütung von EUR<br />

1.000 p. a. zuzüglich einer eventuellen gesetzlichen Umsatzsteuer<br />

und der persönlich haftende Gesellschafter LUMBAR Grundstücks-<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH als Entgelt für seine persönliche<br />

Haftung eine pauschale Haftungsvergütung für das Jahr 2005<br />

und die folgenden Jahre von EUR 1.000 p. a. zuzüglich einer eventuellen<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer. Der geschäftsführende und<br />

der persönlich haftende Gesellschafter erhalten diese Vergütung<br />

auch im Falle eines Verlustes. Die Vergütung ist jeweils nachschüssig<br />

zum 02. 01. des Folgejahres fällig.<br />

3. Ebenfalls vor Verteilung des Ergebnisses werden sämtliche gemäß<br />

§ 7 Ziffer 4 und § 11 zu erstattenden Abgaben und Kosten<br />

dem jeweiligen Gesellschafter zugewiesen.<br />

4. Im Übrigen sind die Gesellschafter – vorbehaltlich der nachstehenden<br />

Ziffern 5 und 6 – entsprechend dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />

am Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

94 I Der Gesellschaftsvertrag

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