Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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6. Je volle EUR 1.000 der Einlage der Gesellschafter oder Treugeber<br />
gewähren eine Stimme. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
und der geschäftsführende Gesellschafter LONTAR Grundstücks-<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH verfügen über jeweils 50 Stimmen.<br />
Die Treugeber haben gemäß ihrer Einlage ein eigenes Stimmrecht.<br />
Der Treuhandkommanditist hat kein eigenes Stimmrecht,<br />
auch nicht bei außergewöhnlichen Angelegenheiten.<br />
7. Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen insbesondere<br />
folgende Angelegenheiten:<br />
a) Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses und<br />
der Gewinn- und Verlustrechnung;<br />
b) Verwendung von Jahresüberschüssen und Fehlbeträgen einschließlich<br />
der Ausübung von Bilanzierungswahlrechten;<br />
c) Entlastung der Geschäftsführung;<br />
d) Bestimmung des Abschlussprüfers, soweit in diesem Vertrag<br />
nichts anderes geregelt ist;<br />
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />
f) Auflösung der Gesellschaft;<br />
g) Ausübung von Kündigungsrechten der Fondsgesellschaft aus<br />
den in § 12 Ziffer 3 lit. a) genannten Verträgen.<br />
8. Beschlüsse im Umlaufverfahren und in der Gesellschafterversammlung<br />
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen gefasst, soweit in diesem Vertrag oder aufgrund<br />
zwingender Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt ist.<br />
Bei mehr als zwei Entscheidungsalternativen ist diejenige<br />
beschlossen, die die meisten Stimmen erhalten hat. Enthaltungen,<br />
nicht und verspätet eingehende (§ 13 Ziffer 3 Abs. 2) sowie<br />
sonst ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.<br />
9. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft können nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen<br />
gültigen Stimmen und mit Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters beschlossen werden. Auch der Ausschluss eines<br />
persönlich haftenden Gesellschafters, der Entzug der Vertretungsmacht<br />
und der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis können<br />
ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur mit 3/4-Mehrheit der<br />
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br />
10.Änderungsbeschlüsse, die nicht alle Gesellschafter formell und<br />
materiell gleich behandeln, den Gesellschaftern zusätzliche Pflichten<br />
auferlegen oder die Rechtsstellung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters zu dessen Nachteil verändern, bedürfen der<br />
Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
11. Die im Umlaufverfahren oder in der Gesellschafterversammlung<br />
gefassten Beschlüsse können nur binnen einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat seit Absendung des Ergebnisses der Beschlussfassung<br />
beziehungsweise des Versammlungsprotokolls<br />
angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />
Mangel als geheilt.<br />
§ 14<br />
Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />
Sondereinnahmen und -werbungskosten<br />
1. Der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr ist innerhalb<br />
der gesetzlichen Fristen zu erstellen. Er ist durch Beschlussfassung<br />
der Gesellschafter im Umlaufverfahren festzustellen. Für<br />
die Aufstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze<br />
ordnungsgemäßer Buchführung. Der Jahresabschluss ist von dem<br />
geschäftsführenden Gesellschafter zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss<br />
ist von einem von den Gesellschaftern durch Beschlussfassung<br />
bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer in<br />
gleicher Weise bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu<br />
prüfen. Alsdann ist eine Kopie des Jahresabschlusses oder alternativ<br />
eine Kurzfassung allen Gesellschaftern/Treugebern spätestens<br />
mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen zu der jährlichen<br />
Beschlussfassung zuzuleiten. Der Abschlussprüfer für das<br />
Geschäftsjahr 2005 wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
bestimmt.<br />
2. Vor Verteilung des Ergebnisses erhalten der geschäftsführende<br />
Gesellschafter LONTAR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH für seine Aufwendungen einschließlich seiner Rechtsformkosten<br />
und für die Übernahme der Geschäftsführung für das Jahr<br />
2005 und die folgenden Jahre eine Pauschalvergütung von EUR<br />
1.000 p. a. zuzüglich einer eventuellen gesetzlichen Umsatzsteuer<br />
und der persönlich haftende Gesellschafter LUMBAR Grundstücks-<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH als Entgelt für seine persönliche<br />
Haftung eine pauschale Haftungsvergütung für das Jahr 2005<br />
und die folgenden Jahre von EUR 1.000 p. a. zuzüglich einer eventuellen<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer. Der geschäftsführende und<br />
der persönlich haftende Gesellschafter erhalten diese Vergütung<br />
auch im Falle eines Verlustes. Die Vergütung ist jeweils nachschüssig<br />
zum 02. 01. des Folgejahres fällig.<br />
3. Ebenfalls vor Verteilung des Ergebnisses werden sämtliche gemäß<br />
§ 7 Ziffer 4 und § 11 zu erstattenden Abgaben und Kosten<br />
dem jeweiligen Gesellschafter zugewiesen.<br />
4. Im Übrigen sind die Gesellschafter – vorbehaltlich der nachstehenden<br />
Ziffern 5 und 6 – entsprechend dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />
am Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />
94 I Der Gesellschaftsvertrag