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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Zusatzinformationen Vermögensanlagen-<br />

Verkaufsprospektverordnung<br />

Der Anbieter/Initiator übernimmt weder die Zahlung von<br />

Steuern der Fondsgesellschaft noch zugunsten des Anlegers<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 VermVerkProspV).<br />

Die Fondsgesellschaft hat bisher keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen<br />

im Sinne des § 8 f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />

ausgegeben (§ 6 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV).<br />

Die Fondsgesellschaft ist keine Aktiengesellschaft und keine<br />

Kommanditgesellschaft auf Aktien. Mangels umlaufender<br />

Wertpapiere werden zu solchen im vorliegenden Beteiligungsangebot<br />

keine Angaben gemacht (§ 6 Satz 2 und<br />

Satz 3 VermVerkProspV).<br />

könnten. Ebenso liegen keine außergewöhnlichen Ereignisse<br />

vor, welche Einfluss auf die Tätigkeiten der Fondsgesellschaft,<br />

von Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospektes<br />

die Verantwortung übernehmen (§3 Verm-<br />

VerkProspV), der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

(§ 7 VermVerkProspV) oder von Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft und Treuhändern (§ 12<br />

Absatz 1 und 3 VermVerkProspV) haben (§ 8 Absatz 1 Nr. 3 und<br />

Absatz 2 VermVerkProspV).<br />

Die Fondsgesellschaft hat/wird neben der Darlehensausreichung<br />

an die Stadion GmbH keine anderen Investitionen<br />

getätigt/tätigen (§ 8 Absatz 1 Nr. 4 VermVerkProspV).<br />

Die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt an<br />

Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Beteiligungen an<br />

der Fondsgesellschaft beauftragt sind,<br />

Unternehmen, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur<br />

Verfügung stellen, sowie<br />

Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

von Objekten der Fondsgesellschaft nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 7 Absatz 2 Verm-<br />

VerkProspV).<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht abhängig von Patenten, Lizenzen<br />

oder neuen Herstellungsverfahren (§ 8 Absatz 1 Nr. 2<br />

VermVerkProspV).<br />

Die Nettoeinnahmen aus der Darlehensausreichung an die<br />

Stadion GmbH werden entsprechend den Ausführungen<br />

des Verkaufsprospektes verwendet und für keine sonstigen<br />

Zwecke genutzt (§ 9 Absatz 1 VermVerkProspV).<br />

Der Initiator, die Gründungsgesellschafter und die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft sind an der<br />

Darlehensausreichung an die Stadion GmbH nicht persönlich<br />

als Kreditgeber beteiligt; auch eine dingliche Berechtigung<br />

am Darlehen steht ihnen nicht zu (§ 9 Absatz 2 Nr. 2<br />

VermVerkProspV).<br />

Es sind keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen<br />

des ausgereichten Darlehens gegeben noch bestehen<br />

rechtliche beziehungsweise tatsächliche Beschränkungen in<br />

seiner Verwendungsmöglichkeit (§ 9 Absatz 2 Nr. 2 bis 4<br />

VermVerkProspV).<br />

Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren in Bezug auf<br />

die Fondsgesellschaft anhängig, die einen wesentlichen Einfluss<br />

auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben<br />

Die Fondsgesellschaft bedarf keiner behördlichen Genehmigung<br />

zum Abschluss des Darlehensvertrages (§ 9 Absatz 2<br />

Nr. 5 VermVerkProspV).<br />

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