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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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satzsteuer oder vom Finanzamt erstattete Vorsteuer. Zu den<br />

Werbungskosten zählen gemäß § 9 EStG alle Aufwendungen,<br />

die zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der<br />

Einnahmen dienen. Dies sind insbesondere die Komplementär-<br />

und Treuhandvergütungen sowie die Fondsverwaltungskosten<br />

und eine etwaig an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer.<br />

Maßgeblich für die Zuordnung der Einnahmen und der Werbungskosten<br />

zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum<br />

ist gemäß § 11 EStG grundsätzlich der Zeitpunkt des Zu- oder<br />

Abflusses.<br />

Die Einkünfte der Fondsgesellschaft werden nach § 180<br />

Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und gesondert festgestellt.<br />

20. 10. 2003, BStBl. I 2003, S. 546). Im vorliegenden Fall<br />

besteht das Fondsobjekt in dem an die Stadion GmbH ausgereichten<br />

Darlehen. Anschaffungskosten auf Kapitalvermögen<br />

(als zur Einkünfteerzielung eingesetztes Kapital)<br />

stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind Vermögensaufwendungen<br />

ohne einkommensteuerliche Relevanz bei<br />

privaten Kapitaleinkünften. Die Erstattung der durch die<br />

Eigenkapitaleinwerbung entstandenen Kosten durch die<br />

Stadion GmbH betrifft den Ersatz von Vermögensaufwendungen<br />

im privaten Bereich.<br />

Der Initiator geht deshalb davon aus, dass die gezahlten<br />

fondsspezifischen Kosten sowie die damit verbundene<br />

Kostenerstattung (ohne den darin enthaltenen Zinsanteil)<br />

steuerlich nicht wirksam werden.<br />

Auch denjenigen Anlegern, die sich über den Treuhandkommanditisten<br />

TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligen, werden die Einkünfte gemäß<br />

BMF-Schreiben vom 01. 09. 1994 (BStBl. I 1994, S. 604) direkt<br />

zugerechnet.<br />

Die Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft ist unmittelbar<br />

für die Einkommensteuerveranlagung des Anlegers<br />

maßgebend (§ 182 Abs. 1 AO). Die Fondsgesellschaft teilt<br />

dem Anleger die jährlich festgestellten steuerlichen Ergebnisse<br />

mit.<br />

Steuerliche Behandlung der Dienstleistungshonorare und<br />

der Nebenkostenvergütung<br />

Beteiligen sich Anleger aufgrund eines vom Initiator vorformulierten<br />

Vertragswerks und haben die Anleger in ihrer<br />

gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keinen Einfluss auf<br />

das vorgegebene Konzept, stellen fondsspezifische Kosten<br />

(zum Beispiel Konzeptionsgebühr, Eigenkapitalvermittlungsprovision,<br />

Platzierungsgarantiegebühr) Anschaffungskosten<br />

des Fondsobjektes dar (Bauherren- und Fondserlass vom<br />

Kapitalertragsteuer<br />

Die von der Stadion GmbH an die Fondsgesellschaft zu zahlenden<br />

Zinsen unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer, da<br />

es sich bei den Zinsen um Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt. Bei derartigen Einkünften<br />

besteht eine Kapitalertragsteuerpflicht nur dann, wenn<br />

der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches<br />

Finanzdienstleistungsinstitut ist (§ 43 Nr. 7b EStG).<br />

Gewerbesteuer<br />

Durch die Einordnung der Fondsgesellschaft als vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft werden die Einkünfte als<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert. Sie betreibt deshalb<br />

keinen Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinne und<br />

unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer.<br />

Umsatzsteuer<br />

Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft beschränkt sich auf die<br />

Gewährung eines Darlehens an die Stadion GmbH. Die Darlehensgewährung<br />

ist grundsätzlich eine steuerbefreite sonstige<br />

Leistung (§ 4 Nr. 8a UStG). Die Fondsgesellschaft wird<br />

76 I Die steuerlichen Grundlagen

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