Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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satzsteuer oder vom Finanzamt erstattete Vorsteuer. Zu den<br />
Werbungskosten zählen gemäß § 9 EStG alle Aufwendungen,<br />
die zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der<br />
Einnahmen dienen. Dies sind insbesondere die Komplementär-<br />
und Treuhandvergütungen sowie die Fondsverwaltungskosten<br />
und eine etwaig an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer.<br />
Maßgeblich für die Zuordnung der Einnahmen und der Werbungskosten<br />
zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum<br />
ist gemäß § 11 EStG grundsätzlich der Zeitpunkt des Zu- oder<br />
Abflusses.<br />
Die Einkünfte der Fondsgesellschaft werden nach § 180<br />
Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und gesondert festgestellt.<br />
20. 10. 2003, BStBl. I 2003, S. 546). Im vorliegenden Fall<br />
besteht das Fondsobjekt in dem an die Stadion GmbH ausgereichten<br />
Darlehen. Anschaffungskosten auf Kapitalvermögen<br />
(als zur Einkünfteerzielung eingesetztes Kapital)<br />
stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind Vermögensaufwendungen<br />
ohne einkommensteuerliche Relevanz bei<br />
privaten Kapitaleinkünften. Die Erstattung der durch die<br />
Eigenkapitaleinwerbung entstandenen Kosten durch die<br />
Stadion GmbH betrifft den Ersatz von Vermögensaufwendungen<br />
im privaten Bereich.<br />
Der Initiator geht deshalb davon aus, dass die gezahlten<br />
fondsspezifischen Kosten sowie die damit verbundene<br />
Kostenerstattung (ohne den darin enthaltenen Zinsanteil)<br />
steuerlich nicht wirksam werden.<br />
Auch denjenigen Anlegern, die sich über den Treuhandkommanditisten<br />
TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH an der<br />
Fondsgesellschaft beteiligen, werden die Einkünfte gemäß<br />
BMF-Schreiben vom 01. 09. 1994 (BStBl. I 1994, S. 604) direkt<br />
zugerechnet.<br />
Die Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft ist unmittelbar<br />
für die Einkommensteuerveranlagung des Anlegers<br />
maßgebend (§ 182 Abs. 1 AO). Die Fondsgesellschaft teilt<br />
dem Anleger die jährlich festgestellten steuerlichen Ergebnisse<br />
mit.<br />
Steuerliche Behandlung der Dienstleistungshonorare und<br />
der Nebenkostenvergütung<br />
Beteiligen sich Anleger aufgrund eines vom Initiator vorformulierten<br />
Vertragswerks und haben die Anleger in ihrer<br />
gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keinen Einfluss auf<br />
das vorgegebene Konzept, stellen fondsspezifische Kosten<br />
(zum Beispiel Konzeptionsgebühr, Eigenkapitalvermittlungsprovision,<br />
Platzierungsgarantiegebühr) Anschaffungskosten<br />
des Fondsobjektes dar (Bauherren- und Fondserlass vom<br />
Kapitalertragsteuer<br />
Die von der Stadion GmbH an die Fondsgesellschaft zu zahlenden<br />
Zinsen unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer, da<br />
es sich bei den Zinsen um Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt. Bei derartigen Einkünften<br />
besteht eine Kapitalertragsteuerpflicht nur dann, wenn<br />
der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches<br />
Finanzdienstleistungsinstitut ist (§ 43 Nr. 7b EStG).<br />
Gewerbesteuer<br />
Durch die Einordnung der Fondsgesellschaft als vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft werden die Einkünfte als<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert. Sie betreibt deshalb<br />
keinen Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinne und<br />
unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer.<br />
Umsatzsteuer<br />
Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft beschränkt sich auf die<br />
Gewährung eines Darlehens an die Stadion GmbH. Die Darlehensgewährung<br />
ist grundsätzlich eine steuerbefreite sonstige<br />
Leistung (§ 4 Nr. 8a UStG). Die Fondsgesellschaft wird<br />
76 I Die steuerlichen Grundlagen