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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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§ 9<br />

Erbfall<br />

Beim Tod des Treugebers wird die Treuhandschaft mit dessen Erben<br />

als Erbengemeinschaft fortgesetzt. Die Erben sind verpflichtet, hinsichtlich<br />

der Treuhandschaft eine alsbaldige Auseinandersetzung<br />

herbeizuführen. Im Übrigen findet § 9 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft entsprechende Anwendung.<br />

Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />

sowie zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften<br />

erfolgen nach § 6 Ziffer 1 dieses Vertrages und § 7 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft; abweichend hiervon<br />

kann der Übergang der Treuhandschaft mit Wirkung zum Zeitpunkt<br />

der Erfüllung der letztwilligen Verfügung beziehungsweise des<br />

Erbfalls und ohne Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />

erfolgen. Die Mindestbeteiligung soll dabei nicht unterschritten<br />

werden.<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, diesen Treuhandvertrag<br />

gegenüber den Erben zu beenden. In diesem Fall ist er berechtigt<br />

und auf Verlangen der Erben verpflichtet, ihnen eine entsprechende<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Kommanditisten anzubieten.<br />

§ 10<br />

Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)<br />

Soweit der Treuhandkommanditist aufgrund dieses Vertrages oder<br />

des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft handelt, kann er<br />

im Namen eines Vertretenen mit sich im eigenen Namen, oder als<br />

Vertreter eines Dritten, Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen<br />

vornehmen, beziehungsweise rechtserhebliche Erklärungen abgeben<br />

(Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).<br />

§ 11<br />

Haftung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist haftet dem Treugeber nur bei grob fahrlässiger<br />

oder vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen.<br />

Der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz – gleich aus welchem<br />

Rechtsgrunde, auch aus der Verletzung von Pflichten bei den<br />

Vertragsverhandlungen – verjährt im Falle grober Fahrlässigkeit<br />

6 Monate nach Kenntniserlangung von den den Anspruch begründenden<br />

Umständen, spätestens jedoch in 3 Jahren von dem Zeitpunkt<br />

an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit er nicht kraft<br />

Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt.<br />

Der Treuhandkommanditist übernimmt keine Haftung für den<br />

Eintritt der vom Treugeber oder der Fondsgesellschaft verfolgten<br />

wirtschaftlichen Ziele, insbesondere für die Bonität der Vertragspartner<br />

der Fondsgesellschaft oder dafür, dass die Vertragspartner<br />

der Fondsgesellschaft ihre vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen.<br />

Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass der<br />

Treuhandkommanditist keine Haftung für den Eintritt der vom<br />

Treugeber mit dem Abschluss des Treuhandvertrages angestrebten<br />

steuerlichen Folgen übernimmt. Die angestrebten steuerlichen<br />

Folgen stehen unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die<br />

Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit.<br />

§ 12<br />

Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist erhält für die Bereitschaft zur Übernahme<br />

der Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten<br />

und für die tatsächliche Übernahme der Treuhandschaft eine<br />

Vergütung gemäß § 5 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />

Darüber hinaus werden zusätzliche Leistungen des<br />

Treuhandkommanditisten zugunsten eines einzelnen Treugebers<br />

diesem Treugeber gesondert in Rechnung gestellt.<br />

§ 13<br />

Beteiligungsregister, Datenschutz<br />

Mit Annahme der Beteiligungserklärung wird der Treugeber vom<br />

Treuhandkommanditisten in ein von diesem geführtes Register eingetragen.<br />

Dieses Register enthält Namen und Anschrift des<br />

Treugebers, die Höhe seiner Beteiligung sowie eventuelle sonstige<br />

Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung.<br />

Die Eintragung in das Register wird dem Treugeber mit Annahme<br />

des Treuhandvertrages bestätigt.<br />

Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Register oder<br />

auf Angaben über die übrigen Treugeber. Anderen Personen als der<br />

Fondsgesellschaft, dem Treuhandkommanditisten, dem Verwalter<br />

der Fondsgesellschaft sowie dessen Muttergesellschaft, den Vertriebspartnern,<br />

Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern darf der<br />

Treuhandkommanditist keine Auskünfte über die Beteiligung und<br />

die Eintragung in das Register erteilen, soweit nicht der Treugeber<br />

ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in der<br />

Beitrittserklärung getätigten Angaben dem Treuhandkommanditisten<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

100 I Der Treuhandvertrag

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