Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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Der Gesellschafter scheidet mit Zugang der Ausschließungserklärung<br />
oder zum genannten späteren Zeitpunkt aus der<br />
Fondsgesellschaft aus. Die Ausschließungserklärung gilt spätestens<br />
3 Tage nach Absendung an die zuletzt der Fondsgesellschaft<br />
schriftlich genannte Adresse als zugegangen.<br />
Im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil<br />
wird die Ausschließung unwirksam, wenn der betroffene Gesellschafter<br />
innerhalb eines Monats ab Zugang der Ausschließungserklärung<br />
die Abwendung der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />
nachgewiesen hat. Bis zum Ablauf dieser Frist werden<br />
alle seinen Gesellschaftsanteil betreffenden Zahlungen aus dem<br />
Gesellschaftsverhältnis mit Wirkung für alle Gesellschafter ausgesetzt.<br />
3. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die<br />
Fondsgesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt. Der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters<br />
wächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer<br />
bisherigen Beteiligung an. Die Treugeber nehmen über den<br />
Treuhandkommanditisten an der Anwachsung teil, im Übrigen<br />
reduziert sich die Einlage des Treuhandkommanditisten um die<br />
Einlage eines ausgeschiedenen Treugebers.<br />
4. In den Fällen der Ziffer 2 ist der geschäftsführende Gesellschafter<br />
nach seiner Wahl unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />
§181 BGB auch berechtigt und bevollmächtigt, statt der Ausschließung<br />
den Anteil des betroffenen Gesellschafters auf einen<br />
oder mehrere von dem geschäftsführenden Gesellschafter zu<br />
benennende(n) Dritte(n) zu übertragen. Die Übertragung erfolgt<br />
zu dem in § 10 festgelegten Wert.<br />
§ 9<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
1. Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung zum Zeitpunkt<br />
des Erbfalles auf seine Erben jeweils in Höhe der jeweiligen<br />
Erbquote über (Sonderrechtsnachfolge). Die Fondsgesellschaft<br />
wird mit den Erben fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch<br />
Vorlage eines Erbscheines, die Testamentsvollstrecker durch Vorlage<br />
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses legitimieren. Werden<br />
der Fondsgesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis des<br />
Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die<br />
Fondsgesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen, der seine<br />
Berechtigung auf die ausländischen Urkunden stützt, diese übersetzen<br />
zu lassen und/oder eine „legal opinion“ (Rechtsgutachten)<br />
über die Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />
Die Fondsgesellschaft kann auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten,<br />
wenn ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift<br />
einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen letztwilligen Verfügung<br />
(notarielles Testament/Erbvertrag) nebst zugehöriger<br />
Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Fondsgesellschaft<br />
darf denjenigen, der darin als Erbe bezeichnet ist, als Berechtigten<br />
ansehen und den Anteil des Verstorbenen auf ihn umschreiben,<br />
ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung<br />
an ihn leisten.<br />
2. Bis zur Vorlage eines ausreichenden Erbnachweises gemäß Ziffer<br />
1 ruhen die Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte der<br />
Erben mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust. Die<br />
Fondsgesellschaft ist während dieser Zeit berechtigt, Ausschüttungen/<br />
Entnahmen oder sonstige Zahlungen mit schuldbefreiender<br />
Wirkung auf das ihr zuletzt benannte Konto des Erblassers<br />
zu leisten.<br />
3. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />
sowie im Zuge der Erbauseinandersetzung erfolgen<br />
nach § 7. Abweichend von § 7 kann der Übergang der Beteiligung<br />
mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erfüllung der letztwilligen Verfügung<br />
beziehungsweise des Erbfalls und ohne Zustimmung des<br />
geschäftsführenden Gesellschafters erfolgen. Die Mindestbeteiligung<br />
soll dabei nicht unterschritten werden.<br />
§ 10<br />
Auseinandersetzung mit ausscheidenden<br />
Gesellschaftern/Abfindung<br />
1. Falls ein Gesellschafter durch Kündigung gemäß § 8 Ziffer 1 aus<br />
der Fondsgesellschaft ausscheidet, richtet sich seine Abfindung<br />
nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung. Der Verkehrswert wird<br />
von dem geschäftsführenden Gesellschafter nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen bestimmt. Die Auszahlung der Abfindung kann<br />
nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Ausscheiden verlangt<br />
werden. Bis zur Auszahlung wird die Abfindung zum dann geltenden<br />
Marktzinssatz verzinst.<br />
2. Wird ein Gesellschafter gemäß § 8 Ziffer 2 (a) oder (b) ausgeschlossen,<br />
weil er seine Einlage ganz oder teilweise nicht erbracht<br />
hat, steht ihm bis zur Einzahlung eine Abfindung in Höhe der von<br />
ihm geleisteten Einlage, danach eine Abfindung in Höhe der von<br />
ihm geleisteten Einlage abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen,<br />
höchstens aber der Verkehrswert seiner Beteiligung zu. Der<br />
Verkehrswert wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.<br />
3. Scheidet ein Gesellschafter durch Ausschluss gemäß § 8 Ziffer 2<br />
(c) bis (f) aus der Fondsgesellschaft aus, erhält er eine Abfindung<br />
in Höhe des Buchwertes seiner Beteiligung, wie er sich aus der<br />
Schlussbilanz des Geschäftsjahres ergibt, welches vor seinem<br />
Ausscheiden beendet war, zuzüglich des zeitanteilig auf den<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens berechneten Ergebnisses unter<br />
Berücksichtigung zwischenzeitlich getätigter Entnahmen sowie<br />
noch nicht erfüllter Abgaben- und Kostenerstattungspflichten<br />
nach § 7 Ziffer 4 und § 11, höchstens aber den Verkehrswert. Der<br />
Verkehrswert wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.<br />
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