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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Der Gesellschafter scheidet mit Zugang der Ausschließungserklärung<br />

oder zum genannten späteren Zeitpunkt aus der<br />

Fondsgesellschaft aus. Die Ausschließungserklärung gilt spätestens<br />

3 Tage nach Absendung an die zuletzt der Fondsgesellschaft<br />

schriftlich genannte Adresse als zugegangen.<br />

Im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil<br />

wird die Ausschließung unwirksam, wenn der betroffene Gesellschafter<br />

innerhalb eines Monats ab Zugang der Ausschließungserklärung<br />

die Abwendung der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />

nachgewiesen hat. Bis zum Ablauf dieser Frist werden<br />

alle seinen Gesellschaftsanteil betreffenden Zahlungen aus dem<br />

Gesellschaftsverhältnis mit Wirkung für alle Gesellschafter ausgesetzt.<br />

3. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die<br />

Fondsgesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt. Der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters<br />

wächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer<br />

bisherigen Beteiligung an. Die Treugeber nehmen über den<br />

Treuhandkommanditisten an der Anwachsung teil, im Übrigen<br />

reduziert sich die Einlage des Treuhandkommanditisten um die<br />

Einlage eines ausgeschiedenen Treugebers.<br />

4. In den Fällen der Ziffer 2 ist der geschäftsführende Gesellschafter<br />

nach seiner Wahl unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§181 BGB auch berechtigt und bevollmächtigt, statt der Ausschließung<br />

den Anteil des betroffenen Gesellschafters auf einen<br />

oder mehrere von dem geschäftsführenden Gesellschafter zu<br />

benennende(n) Dritte(n) zu übertragen. Die Übertragung erfolgt<br />

zu dem in § 10 festgelegten Wert.<br />

§ 9<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

1. Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung zum Zeitpunkt<br />

des Erbfalles auf seine Erben jeweils in Höhe der jeweiligen<br />

Erbquote über (Sonderrechtsnachfolge). Die Fondsgesellschaft<br />

wird mit den Erben fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch<br />

Vorlage eines Erbscheines, die Testamentsvollstrecker durch Vorlage<br />

eines Testamentsvollstreckerzeugnisses legitimieren. Werden<br />

der Fondsgesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis des<br />

Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die<br />

Fondsgesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen, der seine<br />

Berechtigung auf die ausländischen Urkunden stützt, diese übersetzen<br />

zu lassen und/oder eine „legal opinion“ (Rechtsgutachten)<br />

über die Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />

Die Fondsgesellschaft kann auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten,<br />

wenn ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift<br />

einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen letztwilligen Verfügung<br />

(notarielles Testament/Erbvertrag) nebst zugehöriger<br />

Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Fondsgesellschaft<br />

darf denjenigen, der darin als Erbe bezeichnet ist, als Berechtigten<br />

ansehen und den Anteil des Verstorbenen auf ihn umschreiben,<br />

ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung<br />

an ihn leisten.<br />

2. Bis zur Vorlage eines ausreichenden Erbnachweises gemäß Ziffer<br />

1 ruhen die Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte der<br />

Erben mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust. Die<br />

Fondsgesellschaft ist während dieser Zeit berechtigt, Ausschüttungen/<br />

Entnahmen oder sonstige Zahlungen mit schuldbefreiender<br />

Wirkung auf das ihr zuletzt benannte Konto des Erblassers<br />

zu leisten.<br />

3. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />

sowie im Zuge der Erbauseinandersetzung erfolgen<br />

nach § 7. Abweichend von § 7 kann der Übergang der Beteiligung<br />

mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erfüllung der letztwilligen Verfügung<br />

beziehungsweise des Erbfalls und ohne Zustimmung des<br />

geschäftsführenden Gesellschafters erfolgen. Die Mindestbeteiligung<br />

soll dabei nicht unterschritten werden.<br />

§ 10<br />

Auseinandersetzung mit ausscheidenden<br />

Gesellschaftern/Abfindung<br />

1. Falls ein Gesellschafter durch Kündigung gemäß § 8 Ziffer 1 aus<br />

der Fondsgesellschaft ausscheidet, richtet sich seine Abfindung<br />

nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung. Der Verkehrswert wird<br />

von dem geschäftsführenden Gesellschafter nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen bestimmt. Die Auszahlung der Abfindung kann<br />

nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Ausscheiden verlangt<br />

werden. Bis zur Auszahlung wird die Abfindung zum dann geltenden<br />

Marktzinssatz verzinst.<br />

2. Wird ein Gesellschafter gemäß § 8 Ziffer 2 (a) oder (b) ausgeschlossen,<br />

weil er seine Einlage ganz oder teilweise nicht erbracht<br />

hat, steht ihm bis zur Einzahlung eine Abfindung in Höhe der von<br />

ihm geleisteten Einlage, danach eine Abfindung in Höhe der von<br />

ihm geleisteten Einlage abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen,<br />

höchstens aber der Verkehrswert seiner Beteiligung zu. Der<br />

Verkehrswert wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.<br />

3. Scheidet ein Gesellschafter durch Ausschluss gemäß § 8 Ziffer 2<br />

(c) bis (f) aus der Fondsgesellschaft aus, erhält er eine Abfindung<br />

in Höhe des Buchwertes seiner Beteiligung, wie er sich aus der<br />

Schlussbilanz des Geschäftsjahres ergibt, welches vor seinem<br />

Ausscheiden beendet war, zuzüglich des zeitanteilig auf den<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens berechneten Ergebnisses unter<br />

Berücksichtigung zwischenzeitlich getätigter Entnahmen sowie<br />

noch nicht erfüllter Abgaben- und Kostenerstattungspflichten<br />

nach § 7 Ziffer 4 und § 11, höchstens aber den Verkehrswert. Der<br />

Verkehrswert wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.<br />

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