Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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Die sportliche Vergütung ist erstmals für den Abrechnungszeitraum<br />
2005/2006 zu entrichten.<br />
Der Darlehensnehmer hat über die sportliche Vergütung<br />
jeweils spätestens zum 15. 06. eines Jahres, erstmals zum<br />
15. 06. 2006, prüfbar abzurechnen. Die sportliche Vergütung<br />
ist jeweils zum 30. 06. eines Jahres, erstmals zum 30. 06. 2006,<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Die für die sportliche Vergütung zu leistenden Beträge sind<br />
zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer in der<br />
jeweils gesetzlichen Höhe zu entrichten. Eine tabellarische<br />
Darstellung der sportlichen Vergütung findet sich im Kapitel<br />
„Die Rentabilität der Beteiligung“, Seite 56 ff.<br />
Im Falle einer Änderung des Reglements für den nationalen<br />
und internationalen Spielbetrieb sind die Vertragsparteien<br />
verpflichtet, alle notwendigen Änderungen/Anpassungen der<br />
Bestimmungen dieses Vertrages so zu vereinbaren, damit<br />
das von den Vertragsparteien mit diesem Vertrag gewollte<br />
wirtschaftliche Ergebnis erreicht werden kann.<br />
Nebenkostenvergütung<br />
Die Stadion GmbH hat der Fondsgesellschaft die im Zuge<br />
der Eigenkapitaleinwerbung entstehenden Kosten zu ersetzen.<br />
Die Zahlung erfolgt in gleichen, vierteljährlichen Raten<br />
zuzüglich Umsatzsteuer. Letztmalig ist eine Leistung zum<br />
30. 06. 2020 vorgesehen. Sollte das Darlehen vorzeitig vollständig<br />
zurückgeführt werden, ist die Stadion GmbH verpflichtet,<br />
die noch offenen Raten in dem Abrechnungsjahr,<br />
das der vollständigen vorzeitigen Rückführung folgt, abgezinst<br />
in einem Betrag zu bezahlen. Hierbei wird ein Abzinsungssatz<br />
von 6,75 % p. a. zugrunde gelegt.<br />
Verwaltungsgebühr<br />
Für den mit der Darlehens- und Anlegerverwaltung verbundenen<br />
Aufwand der Fondsgesellschaft hat die Stadion<br />
GmbH eine jährliche Verwaltungsgebühr von EUR 200.000<br />
zuzüglich Umsatzsteuer, aufgeteilt in vierteljährlich zu leistende<br />
Teilzahlungen in Höhe von jeweils EUR 50.000 zuzüglich<br />
Umsatzsteuer, an die Fondsgesellschaft zu entrichten.<br />
Rang des Darlehens der Fondsgesellschaft<br />
Der Darlehensvertrag enthält eine Regelung, gemäß derer<br />
sich die Fondsgesellschaft gegenüber der Stadion GmbH<br />
verpflichtet hat, die von der Stadion GmbH geschuldeten<br />
Zins- und Tilgungsleistungen sowie die wirtschaftliche und<br />
sportliche Vergütung nur dann zu verlangen, wenn sämtliche<br />
jeweils fälligen Forderungen der Eurohypo AG und der<br />
Dresdner Bank AG aus deren Finanzierungsverträgen erfüllt<br />
wurden. Eine Beschreibung der vorrangigen Finanzierungen<br />
findet sich im Kapitel „Das Finanzierungskonzept der Allianz<br />
Arena“, Seite 23 ff. Das Darlehen der Fondsgesellschaft geht<br />
dem Darlehen des FC Bayern München im Rang vor.<br />
Verzug der Stadion GmbH<br />
Kommt die Stadion GmbH mit ihren Zahlungsverpflichtungen<br />
aus dem Darlehensvertrag ganz oder teilweise in Verzug,<br />
ist die Fondsgesellschaft berechtigt, Verzugszinsen<br />
gemäß der gesetzlichen Vorschriften in Höhe von 5 Prozentpunkten<br />
über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247<br />
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen.<br />
Auch für den Fall, dass Zahlungen aufgrund der oben<br />
beschriebenen Nachrangabrede nicht oder nicht in voller<br />
Höhe von der Stadion GmbH verlangt werden können, stehen<br />
der Fondsgesellschaft Zinszahlungen in dieser Höhe zu.<br />
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