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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Die sportliche Vergütung ist erstmals für den Abrechnungszeitraum<br />

2005/2006 zu entrichten.<br />

Der Darlehensnehmer hat über die sportliche Vergütung<br />

jeweils spätestens zum 15. 06. eines Jahres, erstmals zum<br />

15. 06. 2006, prüfbar abzurechnen. Die sportliche Vergütung<br />

ist jeweils zum 30. 06. eines Jahres, erstmals zum 30. 06. 2006,<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Die für die sportliche Vergütung zu leistenden Beträge sind<br />

zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer in der<br />

jeweils gesetzlichen Höhe zu entrichten. Eine tabellarische<br />

Darstellung der sportlichen Vergütung findet sich im Kapitel<br />

„Die Rentabilität der Beteiligung“, Seite 56 ff.<br />

Im Falle einer Änderung des Reglements für den nationalen<br />

und internationalen Spielbetrieb sind die Vertragsparteien<br />

verpflichtet, alle notwendigen Änderungen/Anpassungen der<br />

Bestimmungen dieses Vertrages so zu vereinbaren, damit<br />

das von den Vertragsparteien mit diesem Vertrag gewollte<br />

wirtschaftliche Ergebnis erreicht werden kann.<br />

Nebenkostenvergütung<br />

Die Stadion GmbH hat der Fondsgesellschaft die im Zuge<br />

der Eigenkapitaleinwerbung entstehenden Kosten zu ersetzen.<br />

Die Zahlung erfolgt in gleichen, vierteljährlichen Raten<br />

zuzüglich Umsatzsteuer. Letztmalig ist eine Leistung zum<br />

30. 06. 2020 vorgesehen. Sollte das Darlehen vorzeitig vollständig<br />

zurückgeführt werden, ist die Stadion GmbH verpflichtet,<br />

die noch offenen Raten in dem Abrechnungsjahr,<br />

das der vollständigen vorzeitigen Rückführung folgt, abgezinst<br />

in einem Betrag zu bezahlen. Hierbei wird ein Abzinsungssatz<br />

von 6,75 % p. a. zugrunde gelegt.<br />

Verwaltungsgebühr<br />

Für den mit der Darlehens- und Anlegerverwaltung verbundenen<br />

Aufwand der Fondsgesellschaft hat die Stadion<br />

GmbH eine jährliche Verwaltungsgebühr von EUR 200.000<br />

zuzüglich Umsatzsteuer, aufgeteilt in vierteljährlich zu leistende<br />

Teilzahlungen in Höhe von jeweils EUR 50.000 zuzüglich<br />

Umsatzsteuer, an die Fondsgesellschaft zu entrichten.<br />

Rang des Darlehens der Fondsgesellschaft<br />

Der Darlehensvertrag enthält eine Regelung, gemäß derer<br />

sich die Fondsgesellschaft gegenüber der Stadion GmbH<br />

verpflichtet hat, die von der Stadion GmbH geschuldeten<br />

Zins- und Tilgungsleistungen sowie die wirtschaftliche und<br />

sportliche Vergütung nur dann zu verlangen, wenn sämtliche<br />

jeweils fälligen Forderungen der Eurohypo AG und der<br />

Dresdner Bank AG aus deren Finanzierungsverträgen erfüllt<br />

wurden. Eine Beschreibung der vorrangigen Finanzierungen<br />

findet sich im Kapitel „Das Finanzierungskonzept der Allianz<br />

Arena“, Seite 23 ff. Das Darlehen der Fondsgesellschaft geht<br />

dem Darlehen des FC Bayern München im Rang vor.<br />

Verzug der Stadion GmbH<br />

Kommt die Stadion GmbH mit ihren Zahlungsverpflichtungen<br />

aus dem Darlehensvertrag ganz oder teilweise in Verzug,<br />

ist die Fondsgesellschaft berechtigt, Verzugszinsen<br />

gemäß der gesetzlichen Vorschriften in Höhe von 5 Prozentpunkten<br />

über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247<br />

Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen.<br />

Auch für den Fall, dass Zahlungen aufgrund der oben<br />

beschriebenen Nachrangabrede nicht oder nicht in voller<br />

Höhe von der Stadion GmbH verlangt werden können, stehen<br />

der Fondsgesellschaft Zinszahlungen in dieser Höhe zu.<br />

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