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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Der Gesellschaftsvertrag<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

der<br />

LUMBAR Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Grünwald<br />

§ 1<br />

Firma und Sitz<br />

Die Gesellschaft führt die Firma LUMBAR Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG und hat ihren Sitz in Grünwald (im Folgenden<br />

„Fondsgesellschaft“ genannt).<br />

§ 2<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens der Fondsgesellschaft ist die Gewährung<br />

von Finanzierungsmitteln für den Erwerb, die Errichtung,<br />

Vermietung, Verwertung und Verwaltung der Allianz Arena in<br />

München, sowie das Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck;<br />

ausgenommen sind Tätigkeiten oder Geschäfte, die in § 34 c GewO<br />

aufgeführt sind und das Betreiben von Bankgeschäften.<br />

§ 3<br />

Gesellschafter, Gesellschafter-Einlagen, Beitritt<br />

1. Persönlich haftender Gesellschafter ist die LUMBAR Grundstücks-<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Grünwald. Er leistet<br />

keine Einlage und ist am Vermögen der Fondsgesellschaft nicht<br />

beteiligt.<br />

2. Geschäftsführender Kommanditist ist die LONTAR Grundstücks-<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Grünwald und einer<br />

Kommanditeinlage von EUR 500. Die in das Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme beträgt EUR 50.<br />

3. Treuhandkommanditist wird die TERTIA Beteiligungstreuhand<br />

GmbH mit Sitz in Grünwald (im Folgenden „Treuhandkommanditist“<br />

genannt). Die Beteiligung des Treuhandkommanditisten<br />

bestimmt sich nach der Höhe der Beteiligungsanteile der wirksam<br />

beigetretenen Treugeber. Der Treuhandkommanditist ist<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unabhängig<br />

vom Zeitpunkt seines Beitritts zur Fondsgesellschaft berechtigt<br />

und bevollmächtigt, ohne Zustimmung der Mitgesellschafter<br />

das Kommanditkapital durch Aufnahme weiterer Kommanditisten<br />

beziehungsweise durch die Erhöhung seines Kapitalanteils<br />

auf insgesamt bis zu EUR 76.550.500 zu erhöhen. Der Treuhandkommanditist<br />

tritt in die Fondsgesellschaft im Innenverhältnis<br />

mit Wirkung zum Ablauf des 31. 12. 2005 mit den von den Treugebern<br />

bis einschließlich 23. 12. 2005 gezeichneten Einlagen ein,<br />

ohne dass es einer weiteren Erklärung oder Handlung der<br />

Beteiligten bedarf, im Außenverhältnis mit Eintragung des<br />

Eintritts in das Handelsregister. Zum 30.06.2006 erfolgt eine<br />

Erhöhung des Kommanditkapitals beziehungsweise des Kapitalanteils<br />

des Treuhandkommanditisten im Umfang derjenigen<br />

Beteiligungsbeträge, die von Treugebern/Kommanditisten in der<br />

Zeit vom 24. 12. 2005 bis 29. 06. 2006 gezeichnet wurden. Sofern<br />

die Summe der bis zum 23. 12. 2005 gezeichneten Beteiligungsbeträge<br />

nicht EUR 76.550.500 (ohne Agio) erreicht, ist der<br />

Treuhandkommanditist zusätzlich berechtigt, zum 30. 12. 2005<br />

mit den bis zu diesem Tag gezeichneten Beteiligungsbeträgen seinen<br />

Kommanditanteil zu erhöhen.<br />

Die Kommanditeinlage jedes neu aufgenommenen Kommanditisten<br />

oder des sich über den Abschluss eines Treuhandvertrages<br />

mit dem Treuhandkommanditisten indirekt neu beteiligenden<br />

Treugebers muss grundsätzlich mindestens auf EUR 10.000 oder<br />

einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren, höheren Betrag oder, im<br />

Falle der Überzeichnung, auf den zugeteilten geringeren Betrag<br />

lauten.<br />

4. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen als<br />

Kommanditisten oder Treugeber der Fondsgesellschaft beitreten.<br />

Im Einzelfall können jedoch auch juristische Personen oder<br />

Personenhandelsgesellschaften aufgenommen werden. Eine Beteiligung<br />

von BGB-Gesellschaften, Ehepaaren, Vereinen, sonstigen<br />

Gesellschaften oder Gemeinschaften ist ausgeschlossen. Der Erwerb<br />

oder das Halten von Anteilen als Treuhänder für Dritte ist<br />

nicht zulässig.<br />

5. Die mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheines übernommenen<br />

Beteiligungsbeträge (ohne Agio) stellen die im Verhältnis zur<br />

Fondsgesellschaft geschuldeten Pflichteinlagen dar. Die in das<br />

Handelsregister einzutragende Hafteinlage entspricht 10 % der<br />

Pflichteinlage.<br />

6. Bei den Pflichteinlagen handelt es sich um Festeinlagen, die für<br />

jeden Gesellschafter auf einem Festkonto (Kapitalkonto I) verbucht<br />

werden und den Kapitalanteil eines Gesellschafters bilden.<br />

Das Kapitalkonto I allein ist maßgebend für die Beteiligung der<br />

Gesellschafter am Vermögen, am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft<br />

sowie für alle Gesellschafterrechte, soweit nichts<br />

anderes geregelt ist. Die Kapitalkonten I können nur durch einstimmigen<br />

Gesellschafterbeschluss geändert werden, soweit in<br />

diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. Für jeden Gesellschafter<br />

wird darüber hinaus ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto<br />

II), auf dem Agio, Gewinnzuschreibungen, Verluste und Gewinnentnahmen<br />

sowie Einlagen gemäß § 7 Ziffer 4 und § 11 verbucht<br />

werden, und ein Kapitalkonto III, auf dem Kapitalrückzahlungen<br />

verbucht werden, gebildet. Die Kapitalkonten werden nicht verzinst.<br />

7. Alle Kommanditisten sind verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />

unverzüglich eine umfassende Handelsregistervollmacht in notariell<br />

beglaubigter Form zur Verfügung zu stellen, die den geschäftsführenden<br />

Gesellschafter für die gesamte Dauer der Beteiligung<br />

88 I Der Gesellschaftsvertrag

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