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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Der geschäftsführende Gesellschafter hat weiterhin die Möglichkeit,<br />

den Gesellschaftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters<br />

an Dritte zu veräußern. In diesem Fall steht dem ausgeschlossenen<br />

Gesellschafter der Veräußerungserlös abzüglich einer Provision<br />

von 9 % des Veräußerungserlöses zu.<br />

Die vom Gesellschafter zu zahlenden Beträge werden 4 Wochen<br />

nach Anforderung durch die Fondsgesellschaft fällig. Ein von der<br />

Fondsgesellschaft zu leistender Betrag wird ebenfalls 4 Wochen<br />

nach Anforderung durch den ausgeschiedenen Gesellschafter fällig,<br />

frühestens jedoch 12 Monate nach Ausscheiden des Gesellschafters.<br />

4. §7 Ziffer 4 und § 11 gelten entsprechend.<br />

5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung ihrer<br />

Abfindung verlangen. Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung<br />

von Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Sicherstellung wegen<br />

künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger. Hiervon<br />

abweichend können der persönlich haftende Gesellschafter<br />

und der Treuhandkommanditist jedoch bei ihrem Ausscheiden<br />

Freistellung von der Forthaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

verlangen.<br />

§ 11<br />

Abgaben- und Kostenbelastung der Gesellschaft<br />

1. Belastungen der Fondsgesellschaft mit Abgaben (zum Beispiel<br />

Steuern, Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die auf Handlungen<br />

beziehungsweise dem Verhalten eines Gesellschafters<br />

beruhen oder ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit/Rechtsform<br />

eines Gesellschafters haben, sind von den jeweiligen<br />

die Belastung auslösenden Gesellschaftern und einem<br />

etwaigen Rechtsnachfolger (hinsichtlich des betroffenen Gesellschaftsanteils)<br />

als Gesamtschuldner zu tragen. Dieser hat auf<br />

Anforderung des geschäftsführenden Gesellschafters unverzüglich<br />

eine Einlage in entsprechender Höhe in sein variables Kapitalkonto<br />

(Kapitalkonto II) zu leisten.<br />

2. Die Fondsgesellschaft hat dem kostentragungspflichtigen<br />

Gesellschafter einen geeigneten Nachweis zur Begründung ihrer<br />

Erstattungsforderung vorzulegen. Soweit und solange die<br />

Erstattungsforderung nicht beziffert werden kann, ist die<br />

Fondsgesellschaft im Falle der Liquidation der Fondsgesellschaft<br />

beziehungsweise des Ausscheidens eines Gesellschafters berechtigt,<br />

als Sicherheit für ihre Erstattungsforderung gegen den<br />

betroffenen Gesellschafter ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe<br />

des voraussichtlichen Erstattungsbetrages gegen den Anspruch<br />

auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens/Liquidationsguthabens<br />

geltend zu machen. Im Falle der Übertragung<br />

oder der sonstigen Veräußerung eines Gesellschaftsanteiles kann<br />

der geschäftsführende Gesellschafter seine gemäß § 7 Ziffer 1<br />

erforderliche Zustimmung von einer angemessenen Sicherheitsleistung<br />

für diese Erstattungsforderung der Fondsgesellschaft<br />

abhängig machen. Sobald der Fondsgesellschaft, insbesondere<br />

nach Zugang entsprechender Abgabenbescheide, die Bezifferung<br />

ihrer Erstattungsforderung möglich ist, hat sie unverzüglich die<br />

endgültige Abrechnung vorzunehmen.<br />

§ 12<br />

Geschäftsführung<br />

1. Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist allein die Kommanditistin<br />

LONTAR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

berechtigt und verpflichtet. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

LUMBAR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH ist von<br />

der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Zur Wahrnehmung der Geschäftsführung wird dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter hiermit Vollmacht erteilt, Handlungen<br />

jeder Art, die im Zusammenhang mit der Sicherung des Gesellschaftszwecks<br />

stehen, einschließlich der Erteilung von Untervollmachten,<br />

für die Fondsgesellschaft vorzunehmen. Er hat Anspruch<br />

auf Erteilung dieser Vollmacht in notarieller Form.<br />

2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

3. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />

nach § 116 Abs. 1 HGB hinausgehen, kann der geschäftsführende<br />

Gesellschafter nur mit Zustimmung der Gesellschafter<br />

durch Gesellschafterbeschluss vornehmen. Zum gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören dabei insbesondere:<br />

(a) der Abschluss und die Durchführung von Darlehensverträgen<br />

zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln an die Allianz Arena<br />

München Stadion GmbH zur (Teil-) Finanzierung der Allianz<br />

Arena München;<br />

(b) der Abschluss und die Durchführung von Sicherungsvereinbarungen<br />

zur Besicherung der Forderungen der Fondsgesellschaft<br />

aus den in lit. (a) genannten Darlehensverträgen;<br />

(c) der Abschluss von Vermittlungsverträgen und Konzeptionsverträgen<br />

sowie der Abschluss von Vereinbarungen über die<br />

Platzierung von Eigenkapital einschließlich Platzierungsgarantien;<br />

(d) der Abschluss, die Anpassung und Durchführung von Verwaltungs-<br />

und Geschäftsbesorgungsverträgen;<br />

(e) die Entscheidung über die Einrichtung, Höhe und Verwendung<br />

einer Liquiditätsreserve;<br />

(f) die Buchführung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />

der Fondsgesellschaft;<br />

(g) die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung sämtlicher<br />

Rechte und die Erfüllung sämtlicher Pflichten aus den von der<br />

Fondsgesellschaft abgeschlossenen Verträgen, einschließlich<br />

Vergleichsabschlüssen.<br />

92 I Der Gesellschaftsvertrag

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