Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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Der geschäftsführende Gesellschafter hat weiterhin die Möglichkeit,<br />
den Gesellschaftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters<br />
an Dritte zu veräußern. In diesem Fall steht dem ausgeschlossenen<br />
Gesellschafter der Veräußerungserlös abzüglich einer Provision<br />
von 9 % des Veräußerungserlöses zu.<br />
Die vom Gesellschafter zu zahlenden Beträge werden 4 Wochen<br />
nach Anforderung durch die Fondsgesellschaft fällig. Ein von der<br />
Fondsgesellschaft zu leistender Betrag wird ebenfalls 4 Wochen<br />
nach Anforderung durch den ausgeschiedenen Gesellschafter fällig,<br />
frühestens jedoch 12 Monate nach Ausscheiden des Gesellschafters.<br />
4. §7 Ziffer 4 und § 11 gelten entsprechend.<br />
5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung ihrer<br />
Abfindung verlangen. Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung<br />
von Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Sicherstellung wegen<br />
künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger. Hiervon<br />
abweichend können der persönlich haftende Gesellschafter<br />
und der Treuhandkommanditist jedoch bei ihrem Ausscheiden<br />
Freistellung von der Forthaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
verlangen.<br />
§ 11<br />
Abgaben- und Kostenbelastung der Gesellschaft<br />
1. Belastungen der Fondsgesellschaft mit Abgaben (zum Beispiel<br />
Steuern, Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die auf Handlungen<br />
beziehungsweise dem Verhalten eines Gesellschafters<br />
beruhen oder ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit/Rechtsform<br />
eines Gesellschafters haben, sind von den jeweiligen<br />
die Belastung auslösenden Gesellschaftern und einem<br />
etwaigen Rechtsnachfolger (hinsichtlich des betroffenen Gesellschaftsanteils)<br />
als Gesamtschuldner zu tragen. Dieser hat auf<br />
Anforderung des geschäftsführenden Gesellschafters unverzüglich<br />
eine Einlage in entsprechender Höhe in sein variables Kapitalkonto<br />
(Kapitalkonto II) zu leisten.<br />
2. Die Fondsgesellschaft hat dem kostentragungspflichtigen<br />
Gesellschafter einen geeigneten Nachweis zur Begründung ihrer<br />
Erstattungsforderung vorzulegen. Soweit und solange die<br />
Erstattungsforderung nicht beziffert werden kann, ist die<br />
Fondsgesellschaft im Falle der Liquidation der Fondsgesellschaft<br />
beziehungsweise des Ausscheidens eines Gesellschafters berechtigt,<br />
als Sicherheit für ihre Erstattungsforderung gegen den<br />
betroffenen Gesellschafter ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe<br />
des voraussichtlichen Erstattungsbetrages gegen den Anspruch<br />
auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens/Liquidationsguthabens<br />
geltend zu machen. Im Falle der Übertragung<br />
oder der sonstigen Veräußerung eines Gesellschaftsanteiles kann<br />
der geschäftsführende Gesellschafter seine gemäß § 7 Ziffer 1<br />
erforderliche Zustimmung von einer angemessenen Sicherheitsleistung<br />
für diese Erstattungsforderung der Fondsgesellschaft<br />
abhängig machen. Sobald der Fondsgesellschaft, insbesondere<br />
nach Zugang entsprechender Abgabenbescheide, die Bezifferung<br />
ihrer Erstattungsforderung möglich ist, hat sie unverzüglich die<br />
endgültige Abrechnung vorzunehmen.<br />
§ 12<br />
Geschäftsführung<br />
1. Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist allein die Kommanditistin<br />
LONTAR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
berechtigt und verpflichtet. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
LUMBAR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH ist von<br />
der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Zur Wahrnehmung der Geschäftsführung wird dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter hiermit Vollmacht erteilt, Handlungen<br />
jeder Art, die im Zusammenhang mit der Sicherung des Gesellschaftszwecks<br />
stehen, einschließlich der Erteilung von Untervollmachten,<br />
für die Fondsgesellschaft vorzunehmen. Er hat Anspruch<br />
auf Erteilung dieser Vollmacht in notarieller Form.<br />
2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
3. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />
nach § 116 Abs. 1 HGB hinausgehen, kann der geschäftsführende<br />
Gesellschafter nur mit Zustimmung der Gesellschafter<br />
durch Gesellschafterbeschluss vornehmen. Zum gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören dabei insbesondere:<br />
(a) der Abschluss und die Durchführung von Darlehensverträgen<br />
zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln an die Allianz Arena<br />
München Stadion GmbH zur (Teil-) Finanzierung der Allianz<br />
Arena München;<br />
(b) der Abschluss und die Durchführung von Sicherungsvereinbarungen<br />
zur Besicherung der Forderungen der Fondsgesellschaft<br />
aus den in lit. (a) genannten Darlehensverträgen;<br />
(c) der Abschluss von Vermittlungsverträgen und Konzeptionsverträgen<br />
sowie der Abschluss von Vereinbarungen über die<br />
Platzierung von Eigenkapital einschließlich Platzierungsgarantien;<br />
(d) der Abschluss, die Anpassung und Durchführung von Verwaltungs-<br />
und Geschäftsbesorgungsverträgen;<br />
(e) die Entscheidung über die Einrichtung, Höhe und Verwendung<br />
einer Liquiditätsreserve;<br />
(f) die Buchführung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />
der Fondsgesellschaft;<br />
(g) die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung sämtlicher<br />
Rechte und die Erfüllung sämtlicher Pflichten aus den von der<br />
Fondsgesellschaft abgeschlossenen Verträgen, einschließlich<br />
Vergleichsabschlüssen.<br />
92 I Der Gesellschaftsvertrag