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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Zwangsvollstreckung betrieben wird oder ein sonstiger wichtiger<br />

Grund vorliegt. In den genannten Fällen erhält der ausgeschlossene<br />

beziehungsweise ausscheidende Gesellschafter<br />

eine Abfindung in Höhe des Buchwertes seiner Beteiligung<br />

(siehe § 8 Ziffer 2, § 10 Ziffern 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung auf seine<br />

Erben über und die Fondsgesellschaft wird mit den Erben<br />

fortgesetzt (siehe § 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Abgaben- und Kostenbelastung der<br />

Fondsgesellschaft<br />

Belastungen der Fondsgesellschaft mit Abgaben (zum Beispiel<br />

Steuern, Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die<br />

auf Handlungen beziehungsweise dem Verhalten eines Gesellschafters<br />

beruhen oder ihren Grund in der Person oder<br />

Rechtspersönlichkeit/Rechtsform eines Gesellschafters haben,<br />

sind von dem jeweiligen die Belastung auslösenden Gesellschafter<br />

und einem etwaigen Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner<br />

zu tragen (siehe hierzu § 11 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Auflösung und Liquidation<br />

Mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen<br />

und mit Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />

können die Gesellschafter die Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft zum Ende eines jeden Geschäftsjahres<br />

beschließen. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden<br />

Gesellschafter oder durch den/die von ihm zu<br />

bestellenden Liquidator/en (siehe § 13 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ist Bestandteil<br />

dieses Beteiligungsangebotes. Er ist im Kapitel „Der<br />

Gesellschaftsvertrag“, Seite 88 ff., abgedruckt. Änderungen<br />

des Gesellschaftsvertrages (einschließlich der Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft) können nur mit 3/4-Mehrheit der Stimmen<br />

und mit Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

beschlossen werden (siehe § 13 Ziffer 9 des<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

70 I Die rechtlichen Grundlagen

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