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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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§ 3<br />

Einzahlung des vom Treugeber gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />

1. Der Treugeber ist verpflichtet, seinen im Zeichnungsschein genannten<br />

Beteiligungsbetrag nach Maßgabe der Regelungen in § 4<br />

des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft zu leisten.<br />

2. Ist der im Zeichnungsschein genannte Beteiligungsbetrag nicht<br />

fristgerecht auf dem im Zeichnungsschein genannten Konto der<br />

Fondsgesellschaft eingegangen, kann eine außerordentliche<br />

Kündigung durch den Treuhandkommanditisten gemäß § 7 Ziffer<br />

5 erfolgen.<br />

3. Die Fondsgesellschaft kann von einem säumigen Treugeber bei<br />

einer verspäteten Einzahlung Zinsen gemäß § 288 BGB ab<br />

Fälligkeit bis zum Zeitpunkt der Einlageleistung oder einem früheren<br />

Ausscheiden durch außerordentliche Kündigung gemäß § 7<br />

Ziffer 5 dieses Treuhandvertrages verlangen.<br />

§ 4<br />

Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft<br />

1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im<br />

Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst<br />

ab. Die Beschlussfassungsunterlagen, die Einberufung zu einer<br />

Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft und das<br />

Ergebnis der Beschlussfassung erhält der Treugeber vom Treuhandkommanditisten.<br />

Der Treuhandkommanditist leitet eine Kopie des Jahresabschlusses<br />

oder alternativ eine Kurzfassung allen Treugebern spätestens<br />

mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen zu der jährlichen<br />

Beschlussfassung gemäß § 13 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft zu.<br />

2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />

nur durch einen anderen Treugeber/Kommanditisten der Fondsgesellschaft,<br />

seinen Ehegatten, ein Elternteil, ein volljähriges Kind,<br />

einen Testamentsvollstrecker oder seinen Generalbevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Die Vertretung durch andere Personen als die<br />

genannten bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters der Fondsgesellschaft, die nur aus wichtigem<br />

Grund verweigert werden kann. Eine entsprechende Vollmacht<br />

bedarf der Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />

dem Versammlungsleiter (geschäftsführender Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft oder ein von ihm mit der Vertretung<br />

beauftragter und bevollmächtigter Dritter) auszuhändigen.<br />

Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber<br />

selbst.<br />

3. Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der<br />

Fondsgesellschaft nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten<br />

ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten für<br />

die Abstimmung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen und ihm für<br />

die einzelnen Abstimmungspunkte Weisungen zu erteilen, auch<br />

die generelle Weisung, für ihn nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />

entscheiden. Einer auf unterschiedlichen Weisungen der<br />

Treugeber beruhenden geteilten Ausübung von Stimmrechten<br />

haben die Gesellschafter der Fondsgesellschaft ausdrücklich<br />

zugestimmt.<br />

4. Im Übrigen gilt § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />

§ 5<br />

Treuhandverwaltung<br />

Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Alles, was er in<br />

Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und ihm nicht selbst<br />

zusteht, wird er entsprechend diesem Treuhandvertrag an den<br />

Treugeber oder dessen Abtretungsempfänger herausgeben.<br />

Insbesondere wird er alle Ausschüttungen und Zuflüsse aus der<br />

Fondsgesellschaft umgehend an den Treugeber oder dessen<br />

Rechtsnachfolger entsprechend seines treuhänderisch gehaltenen<br />

Beteiligungsanteils weiterleiten.<br />

§ 6<br />

Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />

1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />

grundsätzlich nur mit Wirkung zum 01. 01. eines jeden<br />

Jahres ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen, belasten<br />

oder in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />

§3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft gilt<br />

für die Person des Dritten entsprechend. Eine Übertragung oder<br />

sonstige Verfügung kann nur dergestalt erfolgen, dass der Dritte<br />

auch die zum Zeitpunkt der Verfügung bereits entstandenen<br />

Pflichten des Treugebers übernimmt. Jede Übertragung, teilweise<br />

Übertragung oder sonstige Verfügung über Rechte aus dem<br />

Treuhandverhältnis bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />

der Fondsgesellschaft. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden. Hinsichtlich der Abgaben- und<br />

Kostenbelastung im Zusammenhang mit der Übertragung und<br />

Belastung der Beteiligung wird auf § 7 Ziffer 4 und § 11 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft hingewiesen.<br />

Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit durch eine<br />

teilweise Übertragung ein Treuhandverhältnis über eine Kommanditbeteiligung<br />

im Nennwert von unter EUR 10.000 oder nicht<br />

98 I Der Treuhandvertrag

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