Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 3<br />
Einzahlung des vom Treugeber gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />
1. Der Treugeber ist verpflichtet, seinen im Zeichnungsschein genannten<br />
Beteiligungsbetrag nach Maßgabe der Regelungen in § 4<br />
des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft zu leisten.<br />
2. Ist der im Zeichnungsschein genannte Beteiligungsbetrag nicht<br />
fristgerecht auf dem im Zeichnungsschein genannten Konto der<br />
Fondsgesellschaft eingegangen, kann eine außerordentliche<br />
Kündigung durch den Treuhandkommanditisten gemäß § 7 Ziffer<br />
5 erfolgen.<br />
3. Die Fondsgesellschaft kann von einem säumigen Treugeber bei<br />
einer verspäteten Einzahlung Zinsen gemäß § 288 BGB ab<br />
Fälligkeit bis zum Zeitpunkt der Einlageleistung oder einem früheren<br />
Ausscheiden durch außerordentliche Kündigung gemäß § 7<br />
Ziffer 5 dieses Treuhandvertrages verlangen.<br />
§ 4<br />
Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft<br />
1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im<br />
Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst<br />
ab. Die Beschlussfassungsunterlagen, die Einberufung zu einer<br />
Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft und das<br />
Ergebnis der Beschlussfassung erhält der Treugeber vom Treuhandkommanditisten.<br />
Der Treuhandkommanditist leitet eine Kopie des Jahresabschlusses<br />
oder alternativ eine Kurzfassung allen Treugebern spätestens<br />
mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen zu der jährlichen<br />
Beschlussfassung gemäß § 13 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft zu.<br />
2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />
nur durch einen anderen Treugeber/Kommanditisten der Fondsgesellschaft,<br />
seinen Ehegatten, ein Elternteil, ein volljähriges Kind,<br />
einen Testamentsvollstrecker oder seinen Generalbevollmächtigten<br />
vertreten lassen. Die Vertretung durch andere Personen als die<br />
genannten bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters der Fondsgesellschaft, die nur aus wichtigem<br />
Grund verweigert werden kann. Eine entsprechende Vollmacht<br />
bedarf der Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />
dem Versammlungsleiter (geschäftsführender Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft oder ein von ihm mit der Vertretung<br />
beauftragter und bevollmächtigter Dritter) auszuhändigen.<br />
Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber<br />
selbst.<br />
3. Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der<br />
Fondsgesellschaft nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten<br />
ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten für<br />
die Abstimmung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen und ihm für<br />
die einzelnen Abstimmungspunkte Weisungen zu erteilen, auch<br />
die generelle Weisung, für ihn nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />
entscheiden. Einer auf unterschiedlichen Weisungen der<br />
Treugeber beruhenden geteilten Ausübung von Stimmrechten<br />
haben die Gesellschafter der Fondsgesellschaft ausdrücklich<br />
zugestimmt.<br />
4. Im Übrigen gilt § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />
§ 5<br />
Treuhandverwaltung<br />
Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Alles, was er in<br />
Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und ihm nicht selbst<br />
zusteht, wird er entsprechend diesem Treuhandvertrag an den<br />
Treugeber oder dessen Abtretungsempfänger herausgeben.<br />
Insbesondere wird er alle Ausschüttungen und Zuflüsse aus der<br />
Fondsgesellschaft umgehend an den Treugeber oder dessen<br />
Rechtsnachfolger entsprechend seines treuhänderisch gehaltenen<br />
Beteiligungsanteils weiterleiten.<br />
§ 6<br />
Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />
1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />
grundsätzlich nur mit Wirkung zum 01. 01. eines jeden<br />
Jahres ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen, belasten<br />
oder in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />
§3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft gilt<br />
für die Person des Dritten entsprechend. Eine Übertragung oder<br />
sonstige Verfügung kann nur dergestalt erfolgen, dass der Dritte<br />
auch die zum Zeitpunkt der Verfügung bereits entstandenen<br />
Pflichten des Treugebers übernimmt. Jede Übertragung, teilweise<br />
Übertragung oder sonstige Verfügung über Rechte aus dem<br />
Treuhandverhältnis bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />
der Fondsgesellschaft. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden. Hinsichtlich der Abgaben- und<br />
Kostenbelastung im Zusammenhang mit der Übertragung und<br />
Belastung der Beteiligung wird auf § 7 Ziffer 4 und § 11 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft hingewiesen.<br />
Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit durch eine<br />
teilweise Übertragung ein Treuhandverhältnis über eine Kommanditbeteiligung<br />
im Nennwert von unter EUR 10.000 oder nicht<br />
98 I Der Treuhandvertrag