Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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Der Gesellschaftsvertrag weicht in allen wesentlichen Punkten<br />
von der gesetzlichen Regelung zur Kommanditgesellschaft<br />
ab; eine Übersicht ist dem Gesellschaftsvertrag auf<br />
Seite 96 beigefügt.<br />
Haftung<br />
Der Anleger, der sich unmittelbar als Kommanditist an der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt, haftet gegenüber Gläubigern<br />
der Fondsgesellschaft bis zur Höhe seiner im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme (10 % des übernommenen<br />
Beteiligungsbetrages ohne Agio). Leistet der Anleger seine<br />
Einlage zumindest in Höhe der eingetragenen Haftsumme,<br />
erlischt seine persönliche Haftung. Entnimmt oder erhält<br />
der Anleger Beträge (zum Beispiel Ausschüttungen/Entnahmen),<br />
die sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Haftsumme<br />
sinken lassen, so lebt seine persönliche Haftung in<br />
gleichem Maße wieder auf, jedoch höchstens bis zum Betrag<br />
seiner Haftsumme (§ 172 Absatz 4 HGB). Es besteht in diesem<br />
Fall zwar keine Verpflichtung zur Wiedereinzahlung in<br />
die Fondsgesellschaft, der Anleger kann jedoch von Gläubigern<br />
der Fondsgesellschaft unmittelbar in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Unabhängig von der Erbringung der Einlage besteht immer<br />
eine Haftung für die Kosten von Anmeldungen zum Handelsregister,<br />
die vom Anleger oder in seinem Namen als<br />
Gesellschafter vorzunehmen sind. Die Kosten trägt der Anleger,<br />
der die Änderungen im Gesellschaftsverhältnis (zum<br />
Beispiel Ausscheiden, Ausschluss) veranlasst, soweit im<br />
Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />
Eine über die vorstehende Abgaben- und Kostenerstattungspflicht<br />
hinausgehende Nachschusspflicht der Gesellschafter<br />
kann nur mit den Stimmen aller Gesellschafter und Treugeber<br />
beschlossen werden (siehe § 15 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Kommanditisten haften nach ihrem Ausscheiden aus<br />
der Fondsgesellschaft – wenn nicht gleichzeitig die Gesellschaft<br />
aufgelöst wird – bis zur Höhe ihrer eingetragenen<br />
Haftsumme für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der<br />
Fondsgesellschaft, die bis zum Ablauf von fünf Jahren nach<br />
ihrem Ausscheiden fällig werden und gegen sie gerichtlich<br />
geltend gemacht oder von den Kommanditisten schriftlich<br />
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