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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Der Gesellschaftsvertrag weicht in allen wesentlichen Punkten<br />

von der gesetzlichen Regelung zur Kommanditgesellschaft<br />

ab; eine Übersicht ist dem Gesellschaftsvertrag auf<br />

Seite 96 beigefügt.<br />

Haftung<br />

Der Anleger, der sich unmittelbar als Kommanditist an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt, haftet gegenüber Gläubigern<br />

der Fondsgesellschaft bis zur Höhe seiner im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme (10 % des übernommenen<br />

Beteiligungsbetrages ohne Agio). Leistet der Anleger seine<br />

Einlage zumindest in Höhe der eingetragenen Haftsumme,<br />

erlischt seine persönliche Haftung. Entnimmt oder erhält<br />

der Anleger Beträge (zum Beispiel Ausschüttungen/Entnahmen),<br />

die sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Haftsumme<br />

sinken lassen, so lebt seine persönliche Haftung in<br />

gleichem Maße wieder auf, jedoch höchstens bis zum Betrag<br />

seiner Haftsumme (§ 172 Absatz 4 HGB). Es besteht in diesem<br />

Fall zwar keine Verpflichtung zur Wiedereinzahlung in<br />

die Fondsgesellschaft, der Anleger kann jedoch von Gläubigern<br />

der Fondsgesellschaft unmittelbar in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Unabhängig von der Erbringung der Einlage besteht immer<br />

eine Haftung für die Kosten von Anmeldungen zum Handelsregister,<br />

die vom Anleger oder in seinem Namen als<br />

Gesellschafter vorzunehmen sind. Die Kosten trägt der Anleger,<br />

der die Änderungen im Gesellschaftsverhältnis (zum<br />

Beispiel Ausscheiden, Ausschluss) veranlasst, soweit im<br />

Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />

Eine über die vorstehende Abgaben- und Kostenerstattungspflicht<br />

hinausgehende Nachschusspflicht der Gesellschafter<br />

kann nur mit den Stimmen aller Gesellschafter und Treugeber<br />

beschlossen werden (siehe § 15 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Kommanditisten haften nach ihrem Ausscheiden aus<br />

der Fondsgesellschaft – wenn nicht gleichzeitig die Gesellschaft<br />

aufgelöst wird – bis zur Höhe ihrer eingetragenen<br />

Haftsumme für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der<br />

Fondsgesellschaft, die bis zum Ablauf von fünf Jahren nach<br />

ihrem Ausscheiden fällig werden und gegen sie gerichtlich<br />

geltend gemacht oder von den Kommanditisten schriftlich<br />

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