Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung, Belastung<br />
oder sonstige Verfügung ist dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter zur Erteilung der Zustimmung in angemessener<br />
Frist vorab schriftlich anzuzeigen.<br />
3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />
Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig, ob im<br />
Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden<br />
alle Konten gemäß § 3 Ziffer 6 unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />
Bei der teilweisen Übertragung eines Gesellschaftsanteils<br />
erfolgt die Fortführung auf getrennten Konten in dem der<br />
Teilung entsprechenden Verhältnis. Die Übertragung oder der<br />
Übergang einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich nur<br />
einzelner Gesellschafterkonten ist getrennt vom jeweiligen<br />
Gesellschaftsanteil nicht möglich.<br />
4. Alle Kosten einer ganzen/teilweisen Übertragung oder Belastung<br />
sowie eines ganzen oder teilweisen Übergangs, insbesondere die<br />
Kosten der Handelsregistereintragungen, tragen im Verhältnis zur<br />
Fondsgesellschaft der übertragende beziehungsweise der belastende<br />
Gesellschafter sowie der Erwerber als Gesamtschuldner.<br />
Darüber hinaus tragen der übertragende/belastende Gesellschafter<br />
sowie der Erwerber die Kosten des Verwaltungsaufwandes, die<br />
der Fondsgesellschaft von ihrer Verwalterin in Rechnung gestellt<br />
werden, bis zur Höhe von EUR 2.000 als Gesamtschuldner. Der<br />
Gesellschafter hat auf Anforderung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters unverzüglich eine Einlage in entsprechender<br />
Höhe in sein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II) zu leisten. § 11<br />
bleibt unberührt.<br />
5. Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist es<br />
(a) dem Treuhandkommanditisten gestattet, seinen Kommanditanteil<br />
jederzeit ganz oder anteilig auf einen nachfolgenden<br />
Treuhandkommanditisten oder seine Treugeber zu übertragen<br />
sowie Ausschüttungs-/Entnahmeansprüche, Auseinandersetzungsguthaben<br />
und Abfindungen, die ihm als Treuhandkommanditisten<br />
zustehen, jeweils anteilig an seine Treugeber<br />
abzutreten;<br />
(b) dem Platzierungsgaranten und dessen Vertriebspartnern<br />
gestattet, den Gesellschaftsanteil, den er im Rahmen seiner<br />
Platzierungsgarantie gezeichnet hat, jederzeit und ohne<br />
Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters auf<br />
Dritte zu übertragen,<br />
(c) dem geschäftsführenden Gesellschafter im Falle des Ausscheidens<br />
eines Gesellschafters gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages<br />
gestattet, eine Übertragung des Gesellschaftsanteils des<br />
ausscheidenden Gesellschafters auf Dritte jederzeit herbeizuführen.<br />
§ 8<br />
Kündigung, Ausschluss, Ausscheiden<br />
1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals jedoch zum Ablauf<br />
des 30. 06. 2020, durch eingeschriebenen Brief kündigen, danach<br />
mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Die<br />
Kündigung ist an die Fondsgesellschaft zu richten. Für die Fristeinhaltung<br />
ist der Zugang des Kündigungsschreibens maßgeblich.<br />
Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem<br />
Zeitpunkt, für den er fristgerecht gekündigt hat, aus der Fondsgesellschaft<br />
aus. Beschließen die Gesellschafter innerhalb von<br />
6 Monaten nach Zugang der Kündigung die Liquidation oder tritt<br />
die Fondsgesellschaft aus zwingenden Gründen im Zeitpunkt des<br />
Ausscheidens des kündigenden Gesellschafters in Liquidation, so<br />
nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil.<br />
2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt und unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,<br />
einen Gesellschafter durch schriftliche einseitige Erklärung mit<br />
sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt<br />
aus der Fondsgesellschaft auszuschließen, wenn<br />
(a) dieser Gesellschafter seine Einlage ganz oder teilweise nicht<br />
rechtzeitig leistet (§ 4) beziehungsweise eine diesbezüglich<br />
erteilte Einzugsermächtigung widerruft;<br />
(b) dieser Gesellschafter vor Einzahlung der Kapitaleinlage verstirbt<br />
und die Erben die Einzahlung nicht rechtzeitig vornehmen,<br />
wobei der Lauf der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft<br />
beziehungsweise einer etwaigen Erbauseinandersetzung<br />
unberücksichtigt bleibt;<br />
(c) dieser Gesellschafter entgegen seiner Pflicht nach § 7 Ziffer 4<br />
und § 11 der Fondsgesellschaft nicht unverzüglich nach schriftlicher<br />
Aufforderung durch den geschäftsführenden Gesellschafter<br />
alle Nachteile aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />
oder aufgrund von Handlungen oder dem Verhalten, der<br />
Person oder Rechtsform des Gesellschafters erstattet;<br />
(d) über das Vermögen dieses Gesellschafters ein Insolvenz- oder<br />
vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines<br />
beantragten Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens mangels<br />
Masse abgelehnt wird;<br />
(e) die Einzelzwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil<br />
betrieben wird oder<br />
(f) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.<br />
Im Falle einer teilweisen Nichtleistung der Einlage gemäß lit. (a)<br />
oder (b) kann ein Ausschluss auch nur hinsichtlich dieses Teils<br />
erfolgen.<br />
90 I Der Gesellschaftsvertrag