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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung, Belastung<br />

oder sonstige Verfügung ist dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter zur Erteilung der Zustimmung in angemessener<br />

Frist vorab schriftlich anzuzeigen.<br />

3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />

Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig, ob im<br />

Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden<br />

alle Konten gemäß § 3 Ziffer 6 unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />

Bei der teilweisen Übertragung eines Gesellschaftsanteils<br />

erfolgt die Fortführung auf getrennten Konten in dem der<br />

Teilung entsprechenden Verhältnis. Die Übertragung oder der<br />

Übergang einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich nur<br />

einzelner Gesellschafterkonten ist getrennt vom jeweiligen<br />

Gesellschaftsanteil nicht möglich.<br />

4. Alle Kosten einer ganzen/teilweisen Übertragung oder Belastung<br />

sowie eines ganzen oder teilweisen Übergangs, insbesondere die<br />

Kosten der Handelsregistereintragungen, tragen im Verhältnis zur<br />

Fondsgesellschaft der übertragende beziehungsweise der belastende<br />

Gesellschafter sowie der Erwerber als Gesamtschuldner.<br />

Darüber hinaus tragen der übertragende/belastende Gesellschafter<br />

sowie der Erwerber die Kosten des Verwaltungsaufwandes, die<br />

der Fondsgesellschaft von ihrer Verwalterin in Rechnung gestellt<br />

werden, bis zur Höhe von EUR 2.000 als Gesamtschuldner. Der<br />

Gesellschafter hat auf Anforderung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters unverzüglich eine Einlage in entsprechender<br />

Höhe in sein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II) zu leisten. § 11<br />

bleibt unberührt.<br />

5. Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist es<br />

(a) dem Treuhandkommanditisten gestattet, seinen Kommanditanteil<br />

jederzeit ganz oder anteilig auf einen nachfolgenden<br />

Treuhandkommanditisten oder seine Treugeber zu übertragen<br />

sowie Ausschüttungs-/Entnahmeansprüche, Auseinandersetzungsguthaben<br />

und Abfindungen, die ihm als Treuhandkommanditisten<br />

zustehen, jeweils anteilig an seine Treugeber<br />

abzutreten;<br />

(b) dem Platzierungsgaranten und dessen Vertriebspartnern<br />

gestattet, den Gesellschaftsanteil, den er im Rahmen seiner<br />

Platzierungsgarantie gezeichnet hat, jederzeit und ohne<br />

Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters auf<br />

Dritte zu übertragen,<br />

(c) dem geschäftsführenden Gesellschafter im Falle des Ausscheidens<br />

eines Gesellschafters gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages<br />

gestattet, eine Übertragung des Gesellschaftsanteils des<br />

ausscheidenden Gesellschafters auf Dritte jederzeit herbeizuführen.<br />

§ 8<br />

Kündigung, Ausschluss, Ausscheiden<br />

1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals jedoch zum Ablauf<br />

des 30. 06. 2020, durch eingeschriebenen Brief kündigen, danach<br />

mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Die<br />

Kündigung ist an die Fondsgesellschaft zu richten. Für die Fristeinhaltung<br />

ist der Zugang des Kündigungsschreibens maßgeblich.<br />

Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem<br />

Zeitpunkt, für den er fristgerecht gekündigt hat, aus der Fondsgesellschaft<br />

aus. Beschließen die Gesellschafter innerhalb von<br />

6 Monaten nach Zugang der Kündigung die Liquidation oder tritt<br />

die Fondsgesellschaft aus zwingenden Gründen im Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens des kündigenden Gesellschafters in Liquidation, so<br />

nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil.<br />

2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt und unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,<br />

einen Gesellschafter durch schriftliche einseitige Erklärung mit<br />

sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt<br />

aus der Fondsgesellschaft auszuschließen, wenn<br />

(a) dieser Gesellschafter seine Einlage ganz oder teilweise nicht<br />

rechtzeitig leistet (§ 4) beziehungsweise eine diesbezüglich<br />

erteilte Einzugsermächtigung widerruft;<br />

(b) dieser Gesellschafter vor Einzahlung der Kapitaleinlage verstirbt<br />

und die Erben die Einzahlung nicht rechtzeitig vornehmen,<br />

wobei der Lauf der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft<br />

beziehungsweise einer etwaigen Erbauseinandersetzung<br />

unberücksichtigt bleibt;<br />

(c) dieser Gesellschafter entgegen seiner Pflicht nach § 7 Ziffer 4<br />

und § 11 der Fondsgesellschaft nicht unverzüglich nach schriftlicher<br />

Aufforderung durch den geschäftsführenden Gesellschafter<br />

alle Nachteile aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />

oder aufgrund von Handlungen oder dem Verhalten, der<br />

Person oder Rechtsform des Gesellschafters erstattet;<br />

(d) über das Vermögen dieses Gesellschafters ein Insolvenz- oder<br />

vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines<br />

beantragten Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens mangels<br />

Masse abgelehnt wird;<br />

(e) die Einzelzwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil<br />

betrieben wird oder<br />

(f) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.<br />

Im Falle einer teilweisen Nichtleistung der Einlage gemäß lit. (a)<br />

oder (b) kann ein Ausschluss auch nur hinsichtlich dieses Teils<br />

erfolgen.<br />

90 I Der Gesellschaftsvertrag

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