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2011 / 2012 - VK Mühlen AG

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120 geschäftsbericht <strong>2011</strong> / <strong>2012</strong> der vk mühlen ag<br />

Jahres- und Konzernabschlussprüfung<br />

Der gemäß den Vorschriften des hgb aufgestellte Jahresabschluss der vk Mühlen ag und der auf<br />

der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards (ifrs) und den gemäß § 315a hgb<br />

ergänzend anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellte Konzernabschluss sowie<br />

der Lagebericht und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr <strong>2011</strong> / <strong>2012</strong> wurden durch den<br />

von der Hauptversammlung am 15. März <strong>2012</strong> gewählten und anschließend vom Aufsichtsrat beauftragten<br />

Abschluss- und Konzernabschlussprüfer, die kpmg ag Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

mit Sitz in Berlin, unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat festgelegten Prüfungsschwerpunkte<br />

und unter Einbeziehung der Buchführung geprüft. Der Abschluss- und Konzernabschlussprüfer<br />

hat keine Einwendungen erhoben und dies in uneingeschränkten Bestätigungsvermerken<br />

bescheinigt.<br />

Der Jahresabschluss der vk Mühlen ag, der Konzernabschluss, der Lagebericht und der Konzernlagebericht<br />

sowie die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers sind dem Prüfungsausschuss<br />

und dem Aufsichtsrat rechtzeitig vorgelegt worden. In der Sitzung des Prüfungsausschusses am<br />

18. Dezember <strong>2012</strong> berichteten die Vertreter des Abschlussprüfers über die wesentlichen Ergebnisse<br />

ihrer Prüfungen und standen für Fragen der Ausschussmitglieder zur Verfügung. Nach<br />

eingehender Befassung mit den vorgelegten Unterlagen und Erörterung mit den Vertretern des<br />

Abschlussprüfers erhob der Prüfungsausschuss keine Einwendungen. Im Anschluss an die ausführliche<br />

Vorprüfung durch den Prüfungsausschuss und Erstattung des Berichts aus der Prüfungsausschusssitzung<br />

berichteten die Vertreter des Abschlussprüfers auch dem Aufsichtsrat<br />

über die wesentlichen Prüfungsergebnisse und standen für Fragen der Aufsichtsratsmitglieder<br />

zur Verfügung. Nach Erörterung mit den Vertretern des Abschlussprüfers sind nach dem abschließenden<br />

Ergebnis der eigenen Prüfung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses,<br />

des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr <strong>2011</strong> / <strong>2012</strong> durch den Aufsichtsrat<br />

Einwendungen nicht zu erheben. Der Aufsichtsrat stimmte den Prüfungsergebnissen<br />

des Abschlussprüfers zu und billigte den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 30.<br />

September <strong>2012</strong>, der damit festgestellt ist, sowie den Konzernabschluss zum 30. September <strong>2012</strong>.<br />

Auch der vom Vorstand gemäß § 312 AktG aufgestellte Bericht über die Beziehungen der Gesellschaft<br />

zu verbundenen Unternehmen (Abhängigkeitsbericht) wurde von dem von der Hauptversammlung<br />

am 15. März <strong>2012</strong> gewählten Abschlussprüfer geprüft. Der Abschlussprüfer erteilte<br />

hierzu den folgenden Bestätigungsvermerk: „Nach unserer pflichtmäßigen Prüfung und Beurteilung<br />

bestätigen wir, dass (1) die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind, (2) bei den im Bericht aufgeführten<br />

Rechtsgeschäften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war.“<br />

Der Abhängigkeitsbericht wurde dem Prüfungsausschuss und dem Aufsichtsrat zusammen mit<br />

dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers rechtzeitig vorgelegt. Er wurde in den Sitzungen des<br />

Prüfungsausschusses und des Aufsichtsrats am 18. Dezember <strong>2012</strong> eingehend erörtert und insbesondere<br />

auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Die Vertreter des Abschlussprüfers berichteten<br />

über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung des Abhängigkeitsberichts und standen<br />

dem Prüfungsausschuss und dem Aufsichtsrat für ergänzende Auskünfte zur Verfügung. Der Aufsichtsrat<br />

stimmte dem Ergebnis der Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Abschlussprüfer<br />

zu. Nach dem abschließenden Ergebnis seiner eigenen Prüfung erhebt der Aufsichtsrat keine<br />

Einwendungen gegen den Abhängigkeitsbericht des Vorstands sowie gegen die Erklärung des<br />

Vorstands am Schluss des Abhängigkeitsberichts.

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