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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 4 · Schutz bestimmter Teile von Natur ... · § 19<br />

2. grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die<br />

a) als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt<br />

abgedruckt werden oder<br />

b) als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden,<br />

den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden<br />

können.<br />

Die Karten nach Nummer 2 müssen in hinreichender Klarheit erkennenlassen,<br />

welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln<br />

gelten die Flächen als nicht betroffen. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen<br />

durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, ber. 1999 S. 193), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507),<br />

verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche<br />

Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten<br />

oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen<br />

der amtlichen Seekarten darzustellen.<br />

(8) Die Gemeinden erlassen Satzungen nach § 18 Abs. 3 in entsprechender<br />

Anwendung der Absätze 1 bis 7.<br />

(9) Unbeachtlich sind<br />

1. eine Verletzung der in Absatz 1 bis 8 bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften,<br />

2. Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks,<br />

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der Naturschutzbehörde<br />

oder Gemeinde geltend gemacht worden sind, die die<br />

Rechtsvorschrift erlassen hat. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die<br />

Naturschutzbehörde oder die Gemeinde bei Inkraftsetzung der Rechtsvorschrift<br />

auf die Frist nach Satz 1 durch Bekanntmachung hinweist. Die<br />

Rechtsvorschrift kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung<br />

von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.<br />

105<br />

§ 19

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