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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 5 · Artenschutz, Haltung gefährlicher Tiere · § 28 a<br />

§ 28 a<br />

Horstschutz<br />

Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist es verboten, die Nistplätze<br />

von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen<br />

und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen<br />

oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m zu gefährden.<br />

Von dem Verbot in Satz 1 kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

187<br />

§ 28a

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