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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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§ 53<br />

BNatSchG · Kapitel 5 · Schutz der wild lebenden Tier- u. Pflanzen- ... · § 53<br />

(2) Das Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,<br />

dem Bundesministerium <strong>für</strong> Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

und dem Bundesministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie<br />

durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die<br />

gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung<br />

zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.<br />

Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz<br />

geregelt werden.<br />

180

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