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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 7 · Mitwirkung, landesrechtl. Organisationen · §§ 41-42<br />

(3) Für die Dauer des Bestehens eines Landesnaturschutzverbandes kann<br />

ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen nicht<br />

anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen<br />

nicht mehr gegeben sind oder wenn der Landesnaturschutzverband<br />

seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums<br />

unzulänglich erfüllt hat.<br />

(4) Dem Landesnaturschutzverband sind abweichend von § 63 Abs. 2<br />

BNatSchG die Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 BNatSchG sowie<br />

§ 40 Abs. 2 eingeräumt. Er berät die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes<br />

vom Land <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> anerkannten Naturschutzvereinigungen<br />

bei ihren Stellungnahmen im Rahmen ihrer Mitwirkung.<br />

Er koordiniert die Vorschläge <strong>für</strong> die Berufung von Mitgliedern in die Beiräte<br />

und <strong>für</strong> die Betreuung geschützter Gebiete. Er ist ferner anzuhören<br />

vor der Aufstellung von allgemeinen Plänen der obersten Landesbehörden,<br />

welche die Belange des Naturschutzes nicht nur unerheblich berühren.<br />

(5) Das Land beteiligt sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an<br />

den Kosten der Geschäftsführung.<br />

§ 42<br />

Mitteilungs- und Zustellungsverfahren<br />

(1) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 BNatSchG hat die <strong>für</strong><br />

die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde den anerkannten Naturschutzvereinigungen<br />

die Planauslegung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen<br />

rechtzeitig mitzuteilen. Für Planänderungen gilt Satz 1 entsprechend.<br />

(2) In Verfahren, in denen anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 63<br />

Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BNatSchG beteiligt worden sind, teilt die Behörde ihnen<br />

die jeweiligen Entscheidungen mit. Entscheidungen nach § 63 Abs.<br />

2 Nr. 6 und 7 BNatSchG stellt sie den beteiligten anerkannten Naturschutzvereinigungen<br />

mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.<br />

(3) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG und § 40 Abs. 2 hat die<br />

<strong>für</strong> die Entscheidung zuständige Behörde<br />

1. die zur Mitwirkung berechtigten anerkannten Naturschutzvereinigungen<br />

über den Eingang eines Antrages auf Befreiung oder Ausnahme<br />

zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur<br />

227<br />

§ 42

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