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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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§ 17<br />

BNatSchG · Kapitel 3 · Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft · § 17<br />

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder<br />

durchgeführt werden, von der Stellungnahme der <strong>für</strong> Naturschutz und<br />

Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet<br />

hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen<br />

mit der obersten Landesbehörde <strong>für</strong> Naturschutz und Landschaftspflege,<br />

soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen<br />

ist.<br />

(3) 1 Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und<br />

der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften<br />

bedarf, ist eine Genehmigung der <strong>für</strong> Naturschutz und Landschaftspflege<br />

zuständigen Behörde erforderlich.<br />

68<br />

2 Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen.

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