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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 8 · Eigentumsbindung, Ausnahmen, ... · § 51<br />

§ 51<br />

Ausnahmen<br />

Soweit in diesem Gesetz sowie in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen<br />

oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, ohne<br />

dass die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Erteilung näher festgelegt sind, kann die<br />

zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit<br />

den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren<br />

lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen.<br />

245<br />

§ 51

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