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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 4 · Schutz bestimmter Teile von Natur ... · § 20<br />

§ 20<br />

Betreuung geschützter Gebiete<br />

(1) Juristischen oder natürlichen Personen, die die Gewähr <strong>für</strong> eine sachgerechte<br />

Aufgabenerfüllung bieten, kann auf Antrag die fachliche Betreuung<br />

von geschützten Teilen von Natur und Landschaft übertragen werden.<br />

Über den Antrag entscheidet bei geschützten Landschaftsbestandteilen<br />

die Gemeinde, bei anderen geschützten Gebieten die zuständige<br />

Naturschutzbehörde.<br />

(2) Die Übertragung ist zu befristen; sie kann widerrufen werden. Ein Anspruch<br />

auf Erstattung von Kosten wird durch sie nicht begründet. Das<br />

Land beteiligt sich an den notwendigen Aufwendungen im Rahmen der<br />

verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

(3) Die ein Naturschutzgebiet betreuenden Personen sind vor einer Änderung<br />

oder Aufhebung der Schutzverordnung und vor Genehmigungen<br />

der Naturschutzbehörde aufgrund der Schutzverordnung, welche das<br />

Naturschutzgebiet oder Gegenstände dieses Gebietes erheblich beeinträchtigen<br />

können, zu hören.<br />

(4) In Naturparken übernimmt die Betreuung der in der Erklärung bestimmte<br />

Träger.<br />

(5) Die Betreuung beinhaltet,<br />

1. die Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt<br />

sowie ihrer Ökosysteme zu beobachten und schriftlich<br />

festzuhalten,<br />

2. Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Naturschutzbehörde<br />

getroffenen Regelungen und Maßnahmen zu<br />

unterbreiten,<br />

3. Maßnahmen des Naturschutzes nach Genehmigung durch die<br />

Naturschutzbehörde auszuführen,<br />

4. die Öffentlichkeit über das Schutzgebiet zu informieren und<br />

5. jährlich einen Betreuungsbericht zu erstellen.<br />

107<br />

§ 20

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