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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 6 · Erholung in Natur und Landschaft · § 36<br />

benutzen will, benötigt die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.<br />

Sportboote sind, unabhängig von der Antriebsart, Wasserfahrzeuge<br />

jeder Art, die <strong>für</strong> Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Die<br />

Genehmigung ersetzt alle anderen nach <strong>Naturschutzrecht</strong> erforderlichen<br />

Gestattungen. Sie ist zu erteilen, wenn<br />

1. naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und<br />

2. die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer<br />

Entfernung nicht möglich ist.<br />

Satz 4 Nr. 2 gilt nicht <strong>für</strong> Anlagen der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz<br />

anerkannten Naturschutzvereinigungen oder ihrer Mitgliedsvereine,<br />

die <strong>für</strong> Zwecke des Naturschutzes genutzt werden. Andere Rechtsvorschriften<br />

bleiben unberührt.<br />

(3) Anlagen nach Absatz 2, die vor dem 19. November 1982 errichtet worden<br />

sind, gelten als genehmigt.<br />

209<br />

§ 36

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