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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 3 · Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft · § 11<br />

(10)§ 17 Abs. 8 Satz 2 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Ist der Eingriff<br />

nicht zulässig, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit<br />

eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem<br />

Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der<br />

Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen<br />

auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung<br />

entsprechend § 15 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 4<br />

zu entrichten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Maßnahmen<br />

auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers oder der Eigentümerin<br />

oder des Eigentümers auch von einem Dritten vornehmen lassen.<br />

Anordnungen nach den Sätzen 2 bis 5 können nur innerhalb eines halben<br />

Jahres, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von<br />

dem Eingriff erlangt hat, erfolgen.<br />

(11)§ 17 Abs. 9 Satz 3 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Soweit nicht<br />

in anderen Rechtsvorschriften oder in der zu erteilenden naturschutzrechtlichen<br />

Genehmigung etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Eingriffsgenehmigung,<br />

wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von drei Jahren<br />

nach Bestandskraft begonnen wurde oder ein begonnener Eingriff<br />

länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Absatz 5 Nr. 2 Halbsatz 3<br />

und 4 gelten entsprechend.<br />

(12)§ 17 Abs. 10 BNatSchG gilt entsprechend <strong>für</strong> Vorhaben nach Anlage 1<br />

des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S.<br />

426).<br />

[Anm. d. Red.: zu den verfahrensrechtlichen Regelungen in S-H siehe<br />

§ 11 Abs. 4 bis 6, 8 bis 11 LNatSchG]<br />

75<br />

§ 11

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