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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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§ 38<br />

BNatSchG · Kapitel 5 · Schutz der wild lebenden Tier- u. Pflanzen- ... · § 38<br />

§ 38<br />

Allgemeine Vorschriften <strong>für</strong> den Arten-,<br />

Lebensstätten- und Biotopschutz<br />

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 erstellen<br />

die <strong>für</strong> Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden<br />

des Bundes und der Länder auf der Grundlage der Beobachtung nach<br />

§ 6 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele und verwirklichen sie.<br />

(2) Soweit dies zur Umsetzung völker- und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben<br />

oder zum Schutz von Arten, die in einer Rechtsverordnung nach<br />

§ 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, einschließlich deren Lebensstätten,<br />

erforderlich ist, ergreifen die <strong>für</strong> Naturschutz und Landschaftspflege<br />

zuständigen Behörden des Bundes und der Länder wirksame und<br />

aufeinander abgestimmte vorbeugende Schutzmaßnahmen oder stellen<br />

Artenhilfsprogramme auf. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen,<br />

um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte<br />

Töten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die streng<br />

geschützten Arten haben.<br />

(3) Die erforderliche Forschung und die notwendigen wissenschaftlichen<br />

Arbeiten im Sinne des Artikels 18 der Richtlinie 92/43/EWG und des<br />

Artikels 10 der Richtlinie 79/409/EWG werden gefördert.<br />

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