Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...
Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...
Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 58<br />
BNatSchG · Kapitel 6 · Meeresnaturschutz · § 58<br />
§ 58<br />
Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen;<br />
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen<br />
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses<br />
Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes<br />
im Hinblick auf die Schädigung von Arten und<br />
natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden<br />
obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und<br />
des Festlandsockels dem Bundesamt <strong>für</strong> Naturschutz, soweit nichts anderes<br />
bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im<br />
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich<br />
des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen<br />
Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer<br />
Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen<br />
mit dem Bundesamt <strong>für</strong> Naturschutz.<br />
(2) Das Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />
bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt <strong>für</strong> Naturschutz nach Absatz<br />
1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern<br />
auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
<strong>für</strong> Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf<br />
die Bundesanstalt <strong>für</strong> Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.<br />
(3) Für seine Amtshandlungen nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften<br />
im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone<br />
und des Festlandsockels erhebt das Bundesamt <strong>für</strong> Naturschutz Gebühren<br />
und Auslagen. Das Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und<br />
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung<br />
des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze<br />
und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und<br />
Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend<br />
vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. § 53 bleibt unberührt.<br />
196