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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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§ 58<br />

BNatSchG · Kapitel 6 · Meeresnaturschutz · § 58<br />

§ 58<br />

Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen;<br />

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen<br />

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses<br />

Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes<br />

im Hinblick auf die Schädigung von Arten und<br />

natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden<br />

obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und<br />

des Festlandsockels dem Bundesamt <strong>für</strong> Naturschutz, soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im<br />

Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich<br />

des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen<br />

Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer<br />

Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen<br />

mit dem Bundesamt <strong>für</strong> Naturschutz.<br />

(2) Das Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt <strong>für</strong> Naturschutz nach Absatz<br />

1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern<br />

auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf<br />

die Bundesanstalt <strong>für</strong> Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.<br />

(3) Für seine Amtshandlungen nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften<br />

im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone<br />

und des Festlandsockels erhebt das Bundesamt <strong>für</strong> Naturschutz Gebühren<br />

und Auslagen. Das Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und<br />

Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung<br />

des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze<br />

und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und<br />

Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend<br />

vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. § 53 bleibt unberührt.<br />

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