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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 7 · Mitwirkung, landesrechtl. Organisationen · § 47<br />

(5) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch Verwendung<br />

1. der Erträge des Stiftungsvermögens,<br />

2. der Zuwendungen Dritter.<br />

(6) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.<br />

(7) Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden<br />

und höchstens zwei stellvertretenden Mitgliedern, die von der<br />

<strong>für</strong> den Naturschutz zuständigen Ministerin oder dem <strong>für</strong> den Naturschutz<br />

zuständigen Minister auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen<br />

werden. Nach näherer Regelung in der Satzung führt der Vorstand die<br />

Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.<br />

(8) Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen. Sie<br />

sind ehrenamtlich tätig und werden von der <strong>für</strong> den Naturschutz zuständigen<br />

Ministerin oder dem <strong>für</strong> den Naturschutz zuständigen Minister berufen.<br />

Nach Maßgabe der Satzung nimmt der Stiftungsrat alle Angelegenheiten<br />

der Stiftung wahr, soweit sie nicht auf die Vorsitzende oder<br />

den Vorsitzenden oder den Vorstand übertragen worden sind. Der Stiftungsrat<br />

erlässt die Satzung, wählt den Vorstand und beschließt den<br />

Haushalt; die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />

(9) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe beträgt fünf Jahre; der Vorstand<br />

bleibt bis zum Zusammentritt eines neu berufenen Vorstands im Amt.<br />

Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist <strong>für</strong> den Rest der Amtszeit<br />

ein neues Mitglied zu berufen. Ein Mitglied kann abberufen werden,<br />

wenn da<strong>für</strong> ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

(10)Die Satzung regelt auch Ausnahmen von den Haushaltsbestimmungen<br />

nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung und lässt zu, dass<br />

Grundstücke von anderen geeigneten Trägern verwaltet werden.<br />

(11)Im Falle des Erlöschens der Stiftung hat das Land <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

das ihm zufallende Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.<br />

239<br />

§ 47

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